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   EuGH, 22.11.2012 - C-139/11   

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https://dejure.org/2012,36167
EuGH, 22.11.2012 - C-139/11 (https://dejure.org/2012,36167)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2012 - C-139/11 (https://dejure.org/2012,36167)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2012 - C-139/11 (https://dejure.org/2012,36167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen - Ausschlussfrist

  • Europäischer Gerichtshof

    Cuadrench Moré

    Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen - Ausschlussfrist

  • EU-Kommission

    Cuadrench Moré

    Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen - Ausschlussfrist“

  • reise-recht-wiki.de

    Verjährungsfristen der VO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagefrist für Ausgleichsleistungen von Fluggästen; Vorabentscheidungsersuchen der spanischen Audiencia Provincial de Barcelona

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die Frist für die Erhebung von Klagen auf Ausgleichsleistung wegen Annullierung von Flügen bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klagefrist bei Flugannullierungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung und die Verjährung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsleistung wegen Annullierung von Flügen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Fristen für Ausgleichszahlungen bei Flugannullierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugannullierung: Frist für Klagerhebung auf Ausgleichsleistungen bestimmen nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten - EuGH zur Verjährung von Klagefristen für Ausgleichszahlungen bei Flugannullierungen

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 21. März 2011 - Joan Cuadrench Moré/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (KLM)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 365
  • EuZW 2013, 156
  • NZV 2013, 188 (Ls.)
  • RRa 2013, 17
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-301/08

    Bogiatzi - Verkehrspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2027/97 - Warschauer Abkommen -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-139/11
    Die mit der Berufung angerufene Audiencia Provincial de Barcelona ist der Ansicht, dass es mangels einer ausdrücklichen einschlägigen Bestimmung in der Verordnung Nr. 261/2004 aufgrund der Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403), sowie vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, Slg. 2008, I-11061), in Verbindung mit dem Urteil vom 22. Oktober 2009, Bogiatzi (C-301/08, Slg. 2009, I-10185), nicht möglich sei, mit hinreichender Gewissheit eine Feststellung über die anwendbare Klagefrist zu treffen.

    Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil Bogiatzi, worin der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die Verordnung Nr. 2027/97 dahin auszulegen ist, dass sie in einem Fall, in dem ein Reisender das Luftfahrtunternehmen wegen eines Schadens in Anspruch nimmt, den er bei einem Flug zwischen Mitgliedstaaten erlitten hat, der Anwendung von Art. 29 des Warschauer Abkommens nicht entgegensteht.

    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass, wie es aus Art. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 in der Fassung, die zur Zeit des dem Urteil Bogiatzi zugrunde liegenden Sachverhalts galt, folgt, diese Verordnung die Haftung von Luftfahrtunternehmern bei einem Unfall betrifft, die auch von Art. 17 des Warschauer Abkommens erfasst wird.

    Die Verordnung Nr. 2027/97 hatte, was den Luftverkehr zwischen Mitgliedstaaten betrifft, ausschließlich zum Ziel, bestimmte Vorschriften mit einem umfassenderen Schutz von Fluggästen, die von Unfällen im Luftverkehr betroffen sind, an die Stelle von Vorschriften des Warschauer Abkommens zu setzen, ohne dass deswegen die Anwendung der übrigen Bestimmungen ausgeschlossen worden wäre, zu denen insbesondere die Modalitäten der Erhebung der in Art. 29 dieses Abkommens vorgesehenen Schadensersatzklage gehören (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil Bogiatzi, Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-139/11
    Die in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der Übereinkünfte von Warschau und Montreal (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, Randnr. 55).

    Dagegen führt die Verordnung Nr. 261/2004 ein System der standardisierten und sofortigen Wiedergutmachung von Schäden, die in den aus Verspätungen und Annullierungen von Flügen folgenden Unannehmlichkeiten bestehen, ein, das neben das Übereinkommen von Montreal tritt und daher gegenüber der mit diesem Übereinkommen getroffenen Regelung autonom ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nelson u. a., Randnrn.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-139/11
    Die mit der Berufung angerufene Audiencia Provincial de Barcelona ist der Ansicht, dass es mangels einer ausdrücklichen einschlägigen Bestimmung in der Verordnung Nr. 261/2004 aufgrund der Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403), sowie vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, Slg. 2008, I-11061), in Verbindung mit dem Urteil vom 22. Oktober 2009, Bogiatzi (C-301/08, Slg. 2009, I-10185), nicht möglich sei, mit hinreichender Gewissheit eine Feststellung über die anwendbare Klagefrist zu treffen.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-139/11
    Die mit der Berufung angerufene Audiencia Provincial de Barcelona ist der Ansicht, dass es mangels einer ausdrücklichen einschlägigen Bestimmung in der Verordnung Nr. 261/2004 aufgrund der Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403), sowie vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, Slg. 2008, I-11061), in Verbindung mit dem Urteil vom 22. Oktober 2009, Bogiatzi (C-301/08, Slg. 2009, I-10185), nicht möglich sei, mit hinreichender Gewissheit eine Feststellung über die anwendbare Klagefrist zu treffen.
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-139/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, Slg. 2010, I-12167, Randnr. 72).
  • BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15

    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung

    Diese müssen den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. zur Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-139/11, RRa 2013, 17 - Moré).
  • BGH, 25.02.2016 - X ZR 36/15

    Erstattungsbegehren von vorgerichtlich für die Geltendmachung von

    Diese müssen den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. zur Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-139/11, RRa 2013, 17 - More).
  • AG Bremen, 05.12.2013 - 9 C 337/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Rechtswahlklausel

    Der EUGH hat unlängst entschieden, dass die Ansprüche auf Ausgleichszahlung nicht entsprechend der zweijährigen Ausschlussfrist nach dem Montrealer Übereinkommen verjähren, sondern entsprechend den Vorschriften des nationalen Rechts der jeweiligen Mitgliedsländer; die nationalen Verfahrensmodalitäten müssen jedoch die Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsätze wahren (EuGH v. 22.11.2012, C 139/11, RRa 2013, 17, JURIS: Ziff. 26, 25).
  • BGH, 09.09.2021 - X ZR 94/20

    A) Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den

    Enthält eine unionsrechtliche Regelung keine Bestimmung über die Beweislast für einen bestimmten Umstand, ist es grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-139/11, RRa 2013, 17, zur Verjährung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

    19 Vgl. insbesondere Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 27), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 46, 49 bis 55, 57 und 74), vom 22. November 2012, Cuadrench Moré (C-139/11, EU:C:2012:741, Rn. 32), sowie vom 10. März 2016, Flight Refund (C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 46).

    26 Vgl. insbesondere Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 27), vom 22. November 2012, Cuadrench Moré (C-139/11, EU:C:2012:741, Rn. 28), sowie vom 10. März 2016, Flight Refund (C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 45).

  • EuGH, 29.09.2022 - C-597/20

    Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale

    Andererseits kann der Umstand, dass den nationalen Stellen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 eine Durchsetzungsbefugnis zuerkannt wird, jedenfalls nicht dazu führen, dass den Fluggästen oder Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit genommen wird, einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim zuständigen nationalen Gericht einzulegen (vgl. für Fluggäste in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Cuadrench Moré, C-139/11, EU:C:2012:741, Rn. 23).
  • AG Frankfurt/Main, 08.09.2022 - 31 C 647/22
    Für die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist spricht im Übrigen auch der durch den EuGH bei der Frage der anzuwendenden Verjährungsvorschriften hervorgehobene Aspekt des effektiven Verbraucherschutzes (EuGH v. 22.11.2012, C 139/11, RRa 2013, 17, bei juris, dort Ziff. 26, 25; vgl. zu § 651g Abs. 1 BGB: AG Duisburg, Urteil vom 31. Juli 2002 - 53 C 3211/02 -, juris; für die Anwendung der Regelverjährung s. auch AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 9 C 337/13 -, juris, insb.

    Die zweijährige Ausschlussfrist nach dem Montrealer Übereinkommen findet im Übrigen auf Ausgleichsansprüche gemäß der EGV ebenfalls keine Anwendung (EuGH v. 22.11.2012, C 139/11, RRa 2013, 17, JURIS: Ziff. 26, 25).

  • AG Köln, 27.06.2016 - 142 C 67/16

    Keine Anrechnung von Fluggutscheinen auf Ansprüche auf Reisepreisminderung

    Der EuGH hat nach der von dem BGH in Bezug genommen Entscheidung vom 13.10.2011 (NJW 2011, 3776 - Aurora Rodriguez) in seiner Entscheidung vom 23.10.2012 (RRa 2013, 17-19 - Nelson) als massgebliches Abgrenzungskriterium zu den materiell-rechtlichen Schadenersatzregelungen des Montrealer Übereinkommens ausgeführt, dass die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der FluggastVO einen sofortigen standardisierten Ausgleich für durch Zeitverlust entstandene Unannehmlichkeiten darstellen soll.
  • LG Frankfurt/Main, 02.01.2023 - 24 S 180/22
    In Ermangelung einer Verjährungsregelung der Fluggastrechte-VO finden unter Rückgriff auf die Rom I-Verordnung nationale Verjährungsvorschriften Anwendung (vgl. EuGH Urt. v. 22.11.2012 - C-139/11 = BeckRS 2012, 82465 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Xa ZR 61/09 = NJW 2010, 1526; MüKoBGB/Martiny, B. Aufl. 2021, Rom 1-VO Art. 5 Rn. 58).
  • LG Hamburg, 21.08.2018 - 312 O 89/18

    Wettbewerbsverstoß: Erbringung von Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit

    Unabhängig von der Einordnung der EU-Fluggastrechteverordnung als deutsches Recht berät die Antragsgegnerin ihre in Deutschland ansässigen Kunden bei der Einziehung von Forderungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung auch zu den damit zusammen hängenden prozessualen und materiell-rechtlichen Rechtsfragen, u.a. Verjährungsregeln (vgl. Anlage AST 3), welche sich nach deutschem Recht beurteilen (vgl. EuGH NJW 2013, 365).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-597/20

    LOT (Indemnisation imposée par l'autorité administrative)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-545/21

    ANAS

  • AG Hamburg, 21.08.2013 - 8a C 386/12

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes bei Flugverzögerung: Ergänzende

  • AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 46/22

    Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch unabhängig vom rechtzeitigen Einfinden zur

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