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   EuGH, 31.01.2013 - C-12/11   

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https://dejure.org/2013,515
EuGH, 31.01.2013 - C-12/11 (https://dejure.org/2013,515)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2013 - C-12/11 (https://dejure.org/2013,515)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - C-12/11 (https://dejure.org/2013,515)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Begriff 'außergewöhnliche Umstände' - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen 'außergewöhnlicher Umstände' - Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    McDonagh

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen "außergewöhnlicher Umstände" - Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt - Ausbruch ...

  • EU-Kommission

    McDonagh

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen ‚außergewöhnlicher Umstände‘ - Vulkanausbruch, der zur Schließung des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Luftfahrtunternehmen haftet für Betreuungsleistungen bei Flugausfall anch Vulkanausbruch

  • reise-recht-wiki.de

    Versorgungspflicht bei Annullierung

  • dgfr.de

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnliche Umstände" / Annullierung / Aschewolke durch Vulkanausbruch / Schließung des Luftraums / Betreuungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Begriff 'außergewöhnliche Umstände' - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen 'außergewöhnlicher Umstände' - Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde, betreuen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugausfall wegen Vulkanausbruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Luftraumschließung nach Vulkanausbruch und die Fluggastrechte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Airlines müssen Fluggäste betreuen wenn sie diese wegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht befördern können

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betreuung von Passagieren nach - wegen außergewöhnlichen Umständen - annullierten Flügen muss auch über mehrere Tage erfolgen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Flugannullierung nach Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Flugannulierung wegen eines Vulkanausbruchs trifft Luftfahrtunternehmen Pflicht zur Betreuung der Fluggäste

  • spiegel.de (Pressemeldung, 31.01.2013)

    Airlines müssen Kunden bei Sperrung des Luftraumes betreuen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Luftraumschließung durch Vulkanasche entbindet nicht von Betreuungsleistungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaften müssen festhängende Passagiere betreuen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugausfall - Betreuung auch bei Katastrophe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaften müssen festhängende Passagiere betreuen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vulkanausbruch: Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste nach Flugannullierung zeitlich und finanziell unbegrenzt betreuen - Luftraumschließungen stellen "außergewöhnliche Umstände" dar, die Luftfahrtunternehmen nicht von Betreuungspflicht entbinden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dublin Metropolitan District Court (Irland), eingereicht am 10. Januar 2011 - Denise McDonagh/Ryanair Ltd

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Dublin Metropolitan District Court - Auslegung und Gültigkeit der Art. 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs" und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 921
  • EuZW 2013, 223
  • NZV 2013, 244 (Ls.)
  • RRa 2013, 81
 
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Wird zitiert von ... (86)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Dieses Gericht hat zunächst Zweifel, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren ist oder ob sich diese beiden Begriffe überschneiden.

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Abs. 1 dieses Artikels von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, und vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).

  • BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den

    Es handelt sich bei dem Anspruch auf Ersatz des durch die Verletzung der Pflicht aus Art. 8 der Verordnung (und gegebenenfalls Art. 9 der Verordnung) entstandenen Schadens nicht um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf einen Ausgleichsanspruch anrechenbar wäre (EuGH, Urteile vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 - Sousa Rodríguez u.a./Air France und vom 31. Januar 2013 - Rs. C-12/11, NJW 2013, 921 Rn. 20 bis 24 - McDonagh/Ryanair Ltd).
  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    In Bezug auf die von SAS geltend gemachte Verletzung sowohl ihrer unternehmerischen Freiheit als auch ihres Eigentumsrechts, die durch die Art. 16 und 17 der Charta garantiert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht nicht absolut gewährleistet werden und in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens mit Art. 38 der Charta in Einklang gebracht werden müssen, der wie Art. 169 AEUV darauf abzielt, dass in der Politik der Union ein hohes Niveau des Schutzes der Verbraucher, zu denen die Fluggäste gehören, gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 60, 62 und 63).

    Die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste zukommt, kann aber negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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