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   BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12   

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https://dejure.org/2013,25273
BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12 (https://dejure.org/2013,25273)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2013 - X ZR 160/12 (https://dejure.org/2013,25273)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2013 - X ZR 160/12 (https://dejure.org/2013,25273)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004
    Fluggastrechte bei Flugannulierung oder erheblicher Verspätung: Ausschluss eines Ausgleichszahlungsanspruchs wegen außergewöhnlicher Umstände bei Ausfall eines Flugzeugs wegen eines Turbinenschadens durch Vogelschlag und Darlegungslast des Luftverkehrsunternehmens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verursachung eines Turbinenschadens durch Vogelschlag als Begründen außergewöhnlicher Umstände; Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Zahlung eines Ausgleichs bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Flugs infolge des Schadens

  • teigelack.de

    Triebwerkschaden infolge Vogelschlags stellt aussergewöhnlichen Umstand iSd VO (EG) 261/04 dar

  • reise-recht-wiki.de

    Vogel im Triebwerk

  • rewis.io

    Fluggastrechte bei Flugannulierung oder erheblicher Verspätung: Ausschluss eines Ausgleichszahlungsanspruchs wegen außergewöhnlicher Umstände bei Ausfall eines Flugzeugs wegen eines Turbinenschadens durch Vogelschlag und Darlegungslast des Luftverkehrsunternehmens

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnlicher Umstand" / Vogelschlag / Ausgleichsanspruch

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; VO (EG) Nr. 261/2004 Abs. 3
    Kein Ausgleichszahlungsanspruch bei Ausfall eines Flugzeugs wegen eines Turbinenschadens durch Vogelschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verursachung eines Turbinenschadens durch Vogelschlag als Begründen außergewöhnlicher Umstände; Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Zahlung eines Ausgleichs bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Flugs infolge des Schadens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Flugrecht - Bei Turbinenschäden keine Ausgleichszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vogelschlag und Fluggastrechte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugverspätung wegen Taubenschlag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechteverordnung - Keine Entschädigung für Verspätung durch Vogelschlag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichsansprüche von Flugreisenden bei Verspätung aufgrund Vogelschlags

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 24.09.2013)

    Flugverspätung: Vogelschlag kein Entschädigungsgrund

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Annullierung oder Verspätung eines Fluges wegen Vogelschlags - Besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei Flugverzögerung wegen Vogelschlags

  • lachner-vonlaufenberg.de (Pressemitteilung)

    Zu Ausgleichszahlungen für Fluggäste: Vogelschlag kann "außergewöhnliches Ereignis" sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei einem Vogelschlag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Keine Entschädigung bei Vogelschlag

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Meist keine Entschädigung für verspätete Flüge wegen Vogelschlags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 861
  • MDR 2014, 14
  • VersR 2014, 899
  • WM 2013, 2389
  • RRa 2014, 25
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12
    Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17).

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12
    Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12
    Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglitis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 29).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).

    Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).

    (1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 20, 21).

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).

    Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).

    (1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 20, 21).

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