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   BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79 a-f   

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BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79 a-f (https://dejure.org/1980,2955)
BayObLG, Entscheidung vom 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79 a-f (https://dejure.org/1980,2955)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Dezember 1980 - RReg. 3 St 250/79 a-f (https://dejure.org/1980,2955)
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Platznummer

§ 267 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Urkundenfälschung durch Abgabe einer von anderen geschriebenen Prüfungsklausur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 772
  • BayObLGSt 1980, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.01.1955 - 5 StR 290/54
    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79
    Die vorangegangene unbefugte Übernahme der geistigen Leistung anderer ist für die Frage des Ausstellers und damit der Echtheit der Urkunde, die sich allein nach dem Aussteller einer bestimmten Erklärung richtet (BGHSt 7, 149; 9, 44/45; LK a.a.O. Rdnrn 124 ff.; Samson in JA 1979, 658 ff.; Maurach Deutsches Strafrecht 5. Aufl. BT S. 483), rechtlich ohne Bedeutung (vgl. hierzu auch Preisendanz StGB 30. Aufl. Anm. 2 IV; Samson in SK StGB Bd. 2 zu Rdnr 58, je zu § 267).

    c) Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, liegt zwar in der Regel eine Täuschung über den Namensträger vor, wenn eine wirksame Zustimmung des Vertretenen zur Abgabe einer in fremdem Namen abgegebenen Erklärung fehlt (RGSt 43, 348; 68, 242; BGHSt 7, 149) oder wenn Unterzeichnen unter fremdem Namen rechtlich unzulässig ist (LK a.a.O. Rdnrn 19 ff.; Schönke/Schröder a.a.O. Rdnrn 57 ff., je zu § 267; Samson JuS 1980, 369/375).

  • BGH, 13.12.1955 - 5 StR 221/54
    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79
    Die vorangegangene unbefugte Übernahme der geistigen Leistung anderer ist für die Frage des Ausstellers und damit der Echtheit der Urkunde, die sich allein nach dem Aussteller einer bestimmten Erklärung richtet (BGHSt 7, 149; 9, 44/45; LK a.a.O. Rdnrn 124 ff.; Samson in JA 1979, 658 ff.; Maurach Deutsches Strafrecht 5. Aufl. BT S. 483), rechtlich ohne Bedeutung (vgl. hierzu auch Preisendanz StGB 30. Aufl. Anm. 2 IV; Samson in SK StGB Bd. 2 zu Rdnr 58, je zu § 267).

    Diese Vorschrift erstreckt sich umfassend lediglich auf den Schutz der Echtheit von Urkunden (BGHSt 9, 44; Samson JA 1979, 526/528; Kienapfel a.a.O. S. 183, 186 mit weiteren Nachweisen).

  • RG, 26.06.1934 - 1 D 1212/33

    1. Erfüllt der, der an Stelle eines zur Ablegung der Referendarprüfung

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79
    Bei Berücksichtigung der JAPO enthalten sie nämlich die auf den einzelnen Blättern auf gewisse Dauer schriftlich fixierte (Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 267 Rdnr 6; Samson JA 1979, 526/529) Gedankenerklärung, die jeweilige Prüfungsarbeit persönlich gefertigt zu haben (RGSt 68, 240).

    Entgegen dein der Entscheidung RGSt 68, 240 zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem anstelle des Prüflings ein Dritter mit dessen Einwilligung die Klausurarbeit gefertigt, mit dessen Namen unterschrieben und unter dessen Namen auch dem aufsichtsführenden Beamten abgegeben hat, haben nach den Feststellungen der Strafkammer vorliegend H. und Sch. einen solchen falschen Schein hinsichtlich des Ausstellers der urkundlichen Erklärung nicht gesetzt.

  • BGH, 13.05.1954 - 3 StR 70/54
    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79
    Wie der BGH entscheiden hat (NJW 1954, 1375), ist sogar derjenige Aussteller einer neu entstandenen echten Urkunde, der eine fremde schriftliche Gedankenerklärung dadurch zu seiner eigenen macht und sich aneignet, daß er die fremde Unterschrift unter einer Urkunde ausradiert und durch seine eigene Unterschrift ersetzt.
  • RG, 25.10.1912 - V 487/12

    1. Inwiefern muß ein als Urkunde in Betracht gezogener Gegenstand auf eine

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79
    Auch unter Zuhilfenahme der mit dem Inhalt der Urkunde gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (RGSt 46, 297/299) weisen aber die zur Bewertung abgegebenen Prüfungsaufgaben, wie die Strafkammer festgestellt hat, lediglich auf H. und Sch. als Aussteller hin.
  • RG, 12.04.1910 - V 30/10

    1. Wann schließt die Ermächtigung des Namensträgers zur Benutzung seines Namens

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79
    c) Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, liegt zwar in der Regel eine Täuschung über den Namensträger vor, wenn eine wirksame Zustimmung des Vertretenen zur Abgabe einer in fremdem Namen abgegebenen Erklärung fehlt (RGSt 43, 348; 68, 242; BGHSt 7, 149) oder wenn Unterzeichnen unter fremdem Namen rechtlich unzulässig ist (LK a.a.O. Rdnrn 19 ff.; Schönke/Schröder a.a.O. Rdnrn 57 ff., je zu § 267; Samson JuS 1980, 369/375).
  • RG, 29.04.1930 - I 1144/29

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein vom Beamten vorzeitig errichtetes und daher

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79
    Durch die von dem Kandidaten vor Zuteilung der Arbeit ausgelöste Platznummer, in Verbindung mit dem bis zum Abschluß der Bewertung verschlossen zu verwahrenden Platznummernverzeichnis, ist nämlich ohne weiteres feststellbar, welcher Teilnehmer die äußerlich als abgeschlossen und fertig anzusehende Prüfungsarbeit bei dem Aufsichtsbeamten abgegeben hat mit dem Willen, die Arbeit gegen sich gelten zu lassen (RGSt 63, 125; 64, 136; LK 9. Aufl. § 267 Rdnr 13; Kienapfel a.a.O. S. 203).
  • RG, 18.04.1929 - II 304/29

    Liegt eine Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB.) vor, wenn der

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79
    Durch die von dem Kandidaten vor Zuteilung der Arbeit ausgelöste Platznummer, in Verbindung mit dem bis zum Abschluß der Bewertung verschlossen zu verwahrenden Platznummernverzeichnis, ist nämlich ohne weiteres feststellbar, welcher Teilnehmer die äußerlich als abgeschlossen und fertig anzusehende Prüfungsarbeit bei dem Aufsichtsbeamten abgegeben hat mit dem Willen, die Arbeit gegen sich gelten zu lassen (RGSt 63, 125; 64, 136; LK 9. Aufl. § 267 Rdnr 13; Kienapfel a.a.O. S. 203).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16

    Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen

    So ist dementsprechend die sogenannte "Testaments-Entscheidung" sowohl in der Rechtsprechung (BayObLG, U. v. 17.12.1980, NJW 1981, 772 ff.) als auch in der Kommentarliteratur (vgl. Erb, aaO, § 267 Rn. 126 aE; Zieschang, aaO, § 267 Rn. 42) aus Sicht des Senats zurecht auf Kritik gestoßen.
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