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   VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00   

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VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00 (https://dejure.org/2004,89865)
VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, Entscheidung vom 04.05.2004 - RVG 1/00 (https://dejure.org/2004,89865)
VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - RVG 1/00 (https://dejure.org/2004,89865)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00
    Die Besoldung muss daher so hoch sein, dass sie die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehend ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (so BVerfGE 99, 300, 315 ff. und BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 12.2. 03 ­ 2 BvL 3/00 ­ DVBl. 2003, 1148, 1150 sub C III 1a für das staatliche Berufsbeamtentum).

    Dieser Gesichtspunkt ist im staatlichen Besoldungsrecht anerkannt (so BVerfG, Beschluss vom 12.2. 2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ a. a. O. sub C III 1c unter Hinweis auf die Kommentierung zu § 14 BBesG); für den kirchlichen Bereich kann nach Ansicht des erkennenden Senats nichts anderes gelten.

    In seiner Entscheidung vom 12.2.2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ a. a. O. sub III 3 hat es ausgeführt, beim dortigen Kläger, einem geschiedenen Staatsbeamten (mit drei Kindern) in der Besoldungsgruppe A 9 seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein derartiger Mindestabstand nicht eingehalten wäre.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00
    Die Besoldung muss daher so hoch sein, dass sie die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehend ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (so BVerfGE 99, 300, 315 ff. und BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 12.2. 03 ­ 2 BvL 3/00 ­ DVBl. 2003, 1148, 1150 sub C III 1a für das staatliche Berufsbeamtentum).

    Das BVerfG hatte in seinem Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300, 321 f., als Mindestalimentation eines Beamten einen Betrag gefordert, der um 15% über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegt.

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00
    Personengruppen dürfen ­ auch im Rahmen des Besoldungsrechts ­ unterschiedlich behandelt werden, wenn sich die unterschiedliche Behandlung ­ sachbereichsbezogen ­ auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 12.2. 2003 ­ 2 BvR 709/99 ­ NJW 2003, 3335 sub C II 1 b).

    Diese Entscheidung ist vom Senat nur eingeschränkt auf die Überschreitung äußerster Grenzen zu überprüfen (vgl. BVerfG ­ 2 BvR 709/99 ­ a. a. O. sub C II 1 b).

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00
    Diese demnach bestehende kirchengesetzliche Pflicht verlangt vom Ag. als Dienstherrn, seine Beamten (und Pfarrer) und deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und sie entsprechend ihrem Dienstrang, nach der mit der Amtsstellung verbundenen Verantwortung sowie nach Maßgabe der Bedeutung des Kirchenbeamtentums für den Dienst und Auftrag der Kirche so zu besolden, dass ihnen entsprechend dem allgemeinen Lebensstandard ein angemessener Lebensunterhalt gewährt wird (so im staatlichen Recht BVerfGE 55, 372, 392; 70, 251, 267).

    Bei der konkreten Festsetzung des Gehalts für die in ihrem Dienst stehenden Beamten hatte der Ag. aber einen weiten Gestaltungsspielraum, der die Herabsetzung der Höhe der Besoldung aus sachlichen Gründen nicht ausschließt (so auch BVerfGE 55, 372, 392 für den staatlichen Bereich).

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90

    Verfassungskonforme Auslegung der in WasG BY Art 87 Abs 2 enthaltenen

    Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00
    Insoweit ist ein vergleichender Blick auf die beachtliche Gestaltungsfreiheit des staatlichen Besoldungsgesetzgebers durchaus instruktiv (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 1329).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00
    Diese demnach bestehende kirchengesetzliche Pflicht verlangt vom Ag. als Dienstherrn, seine Beamten (und Pfarrer) und deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und sie entsprechend ihrem Dienstrang, nach der mit der Amtsstellung verbundenen Verantwortung sowie nach Maßgabe der Bedeutung des Kirchenbeamtentums für den Dienst und Auftrag der Kirche so zu besolden, dass ihnen entsprechend dem allgemeinen Lebensstandard ein angemessener Lebensunterhalt gewährt wird (so im staatlichen Recht BVerfGE 55, 372, 392; 70, 251, 267).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00
    Aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt ihre Befugnis, unter Hinweis auf das ihnen zustehende Gestaltungsrecht ihr Dienstrecht und auch ihr Besoldungsrecht durch ihre eigenen Verfassungsorgane selbst zu regeln (BVerfGE 70, 138, 164 ff.; MAK- GG/Hagen, Art. 140 Rz. 69 mit Nachw.; Bonner Kommentar zum GG-Obermayer, Art. 140 Rz. 86).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar sind, wenn also ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht zu erkennen ist (BVerfGE 103, 310, 318): Dabei hat es der Gesetzgeber grundsätzlich in der Hand, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpfen will.
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