Weitere Entscheidung unten: OLG München, 31.08.2005

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 01.08.2005 - 12 W 78/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2405
OLG Naumburg, 01.08.2005 - 12 W 78/05 (https://dejure.org/2005,2405)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 12 W 78/05 (https://dejure.org/2005,2405)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01. August 2005 - 12 W 78/05 (https://dejure.org/2005,2405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitwirkung am Zustandekommen eines Vergleichs unter dem Aspekt des Anfallens einer Gebühr; Grundlagen für die Entstehung einer Termingebühr; Termingebühr im schriftlichen Verfahren

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 278 Abs. 6; ; ZPO § 307 Abs. 2; ; ZPO § 495 a; ; RVG § 31 Abs. 1 Nr. 4; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; ; RVG § 56 Abs. 2; ; RVG § 56 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
    Terminsgebühr für Mitwirkung des Rechtsanwalts an Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Terminsgebühr bei Vergleich im schriftlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 40 (Leitsatz)

    § 278 Abs. 6 ZPO; Nr. 3104 RVG VV
    Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs und Terminsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1984 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 504
  • MDR 2006, 897
  • RVGreport 2005, 427
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.2004 - VI ZB 81/03

    Entstehen einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vertragsschluss

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.08.2005 - 12 W 78/05
    Entgegen der vom Beschwerdeführer angeführten, auf den Wortlaut der Bestimmung gestützten Literaturmeinung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30. Juni 2004, Az. VI ZB 81/03, zitiert nach juris) in einer noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG ergangenen Entscheidung die Auffassung vertreten, eine solche Terminsgebühr falle weder nach alter Rechtslage gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO noch nach neuer Rechtslage aus Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG an.
  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.08.2005 - 12 W 78/05
    Dieser Auffassung hat sich nachfolgend das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 15.12.2004, Az. 3 W 4006/04, veröffentlicht: OLGR Nürnberg 2005, 179) mit der weiteren Begründung angeschlossen, die Ausdehnung von Nr. 3401 der Anlage 1 zum RVG auch auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO widerspreche dem Kosteninteresse der Parteien.
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Rechtsprechung
   OLG München, 31.08.2005 - 11 W 2045/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22683
OLG München, 31.08.2005 - 11 W 2045/05 (https://dejure.org/2005,22683)
OLG München, Entscheidung vom 31.08.2005 - 11 W 2045/05 (https://dejure.org/2005,22683)
OLG München, Entscheidung vom 31. August 2005 - 11 W 2045/05 (https://dejure.org/2005,22683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Entstehen einer Termingebühr bei einem schriftlichen Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung

  • Anwaltsblatt

    RVG-VV Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 letzte Alternative
    Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 220 (Ls.)
  • AnwBl 2006, 147
  • RVGreport 2005, 427
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 07.05.2020 - V ZB 110/19

    Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für

    b) Nach anderer Ansicht ist im einstweiligen Verfügungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht "vorgeschrieben", weil das Gericht gemäß §§ 936, 922 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden könne (OLG München, AGS 2005, 486; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., RVG VV 3104 Rn. 40; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., 3104 VV Rn. 72, anders aber Rn. 46).
  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17

    Rechtsanwaltsgebühren in Familiensachen: Terminsgebühr im Verfahren der

    Soweit in der Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Rn. 43; Riedel/Sußbauer/Alhmann, RVG, 10. Aufl., VV Nr. 3104, Rn. 8, jeweils auch zu der insoweit vergleichbaren Konstellation im zivilprozessualen Eilverfahren) und Rechtsprechung (OLG Köln, BeckRS 2016, 20660; OLG München, FamRZ 2006, 220) die Ansicht vertreten wird, dass es sich bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG wie auch bei den Eilverfahren nach der ZPO um Verfahren handele, für die eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, weil eine Entscheidung in jenen Verfahren zunächst auch ohne mündliche Verhandlung ergehen könne und erst nach deren Erlass auf Antrag (§ 54 Abs. 2 FamFG) bzw. auf Widerspruch (§ 924 Abs. 2 S. 2 ZPO) mündlich zu verhandeln sei, trägt dies weder dem einheitlichen Charakter des familienrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Eilverfahrens Rechnung, noch entspricht sie dem Sinn und Zweck von Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104; sie steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
  • BGH, 28.02.2012 - XI ZB 15/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr im

    a) Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11, juris Rn. 8; ferner OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 503, 504; OLG München, AnwBl. 2006, 147; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 26) nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2008 - L 20 B 67/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Somit ist es in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Ziffer 1 VV RVG erfüllt ist (vgl. SG Lüneburg vom 10.05.2007, S 25 SF 23/07; SG Düsseldorf vom 05.12.2007, S 29 AS 131/06 ER; für Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 VV: OLG München vom 31.08.2005, 11 W 2045/05; Gerold/Schmidt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, 2008, Nr. 3104 VV, Rn. 14; Mayer-Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgsetz, 2. Auflage, 2006, Nr. 3104 VV Rn. 10f. 18. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
  • SG Duisburg, 12.03.2008 - S 10 AS 52/07

    Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr bei Beendigung eines

    Somit ist es in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Anmerkung Ziffer 1 VV RVG erfüllt ist (vgl. SG Lüneburg vom 10.05.2007 S 25 SF 23/07; SG Düsseldorf vom 05.12.2007 S 29 AS 131/06 ER; für Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 VV: OLG München vom 31.08.2005 11 W 2045/05; Gerold/Schmidt Kommentar zum RVG Nr. 3104 VV Rn 14, 21, 22; Mayer-Kroiß Kommentar zum RVG Nr. 3104 VV Rn 10, 11, 18 Göttlich/Mümmler Terminsgebühr 5.10).
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