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   OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09   

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OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09 (https://dejure.org/2010,11678)
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2010 - 11 W 2794/09 (https://dejure.org/2010,11678)
OLG München, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 11 W 2794/09 (https://dejure.org/2010,11678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kostenerstattung: Anwaltliche Terminsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen über einen "Paketvergleich" für verschiedene Parallelverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei Führung außergerichtlicher Verhandlungen bezüglich mehrerer Parallelverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Führung außergerichtlicher Verhandlungen bezüglich mehrerer Parallelverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Jeweils volle Terminsgebühr bei außergerichtlichen Verhandlungen über Parallelverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 923
  • RVGreport 2010, 102
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    Hierfür reicht es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507; BGH NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26; OLG Koblenz NJW 2005, 2162 = Rpfleger 2005, 488 = JurBüro 2005, 417; Senatsbeschlüsse vom 30.11.2005 - 11 W 1611/05 und vom 25.03.2009 - 11 W 1088/09; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb.

    Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286 und NJW-RR 2007, 787).

    Im Gegensatz zur Einigungsgebühr ist es nämlich für die Entstehung der Terminsgebühr ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH NJW 2008, 2993; NJW-RR 2007, 286 = FamRZ 2007, 464; NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 1578; NJW-RR 2007, 789).

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    10 aa) Gerade bei komplexen Sachverhalten und mehreren Parallelverfahren kann es für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH Beschlüsse vom 27.02.2007 - XI ZB 39/05 und XI ZB 38/05 - NJW-RR 2007, 1578 und NJW 2007, 2858 = MDR 2007, 862).

    Im Gegensatz zur Einigungsgebühr ist es nämlich für die Entstehung der Terminsgebühr ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH NJW 2008, 2993; NJW-RR 2007, 286 = FamRZ 2007, 464; NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 1578; NJW-RR 2007, 789).

    Diese Auffassung vertritt offensichtlich auch der Bundesgerichtshof, der in den genannten Beschlüssen vom 27.02.2007 (NJW-RR 2007, 1578 und NJW 2007, 2858) die Terminsgebühren in voller Höhe festgesetzt hat, ohne auf die Höhe der Gebühr in den Gründen gesondert einzugehen.

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    10 aa) Gerade bei komplexen Sachverhalten und mehreren Parallelverfahren kann es für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH Beschlüsse vom 27.02.2007 - XI ZB 39/05 und XI ZB 38/05 - NJW-RR 2007, 1578 und NJW 2007, 2858 = MDR 2007, 862).

    Diese Auffassung vertritt offensichtlich auch der Bundesgerichtshof, der in den genannten Beschlüssen vom 27.02.2007 (NJW-RR 2007, 1578 und NJW 2007, 2858) die Terminsgebühren in voller Höhe festgesetzt hat, ohne auf die Höhe der Gebühr in den Gründen gesondert einzugehen.

  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286 und NJW-RR 2007, 787).

    Im Gegensatz zur Einigungsgebühr ist es nämlich für die Entstehung der Terminsgebühr ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH NJW 2008, 2993; NJW-RR 2007, 286 = FamRZ 2007, 464; NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 1578; NJW-RR 2007, 789).

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    Hierfür reicht es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507; BGH NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26; OLG Koblenz NJW 2005, 2162 = Rpfleger 2005, 488 = JurBüro 2005, 417; Senatsbeschlüsse vom 30.11.2005 - 11 W 1611/05 und vom 25.03.2009 - 11 W 1088/09; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb.
  • OLG Zweibrücken, 12.05.2005 - 4 W 32/05

    Kostenfestsetzung: Anwaltliche Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines nicht

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    Es trifft zwar zu, dass nach herrschender Meinung bei einer einheitlichen Einigung die Einigungsgebühr nur aus dem Gesamtwert entsteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O. , VV 1003, Rn. 66; Senat JurBüro 1993, 673 = AnwBl. 1993, 530; OLG Zweibrücken JurBüro 2005, 539).
  • OLG Oldenburg, 16.01.2007 - 2 WF 4/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung einer Termingebühr für eine

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    Im Gegensatz zur Einigungsgebühr ist es nämlich für die Entstehung der Terminsgebühr ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH NJW 2008, 2993; NJW-RR 2007, 286 = FamRZ 2007, 464; NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 1578; NJW-RR 2007, 789).
  • OLG München, 22.03.1993 - 11 WF 582/93
    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    Es trifft zwar zu, dass nach herrschender Meinung bei einer einheitlichen Einigung die Einigungsgebühr nur aus dem Gesamtwert entsteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O. , VV 1003, Rn. 66; Senat JurBüro 1993, 673 = AnwBl. 1993, 530; OLG Zweibrücken JurBüro 2005, 539).
  • KG, 06.11.2008 - 2 W 11/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Terminsgebühr bei einer telefonischen

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    14 bb) Der unter anderem vom Kammergericht (JurBüro 2009, 80 = AGS 2009, 175; ebenso ohne nähere Begründung: Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 55) vertretenen Gegenmeinung, die sich auf Parallelen zur Einigungsgebühr beruft, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06

    Festsetzung der durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Teminsgebühr

    Auszug aus OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
    Im Gegensatz zur Einigungsgebühr ist es nämlich für die Entstehung der Terminsgebühr ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH NJW 2008, 2993; NJW-RR 2007, 286 = FamRZ 2007, 464; NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 1578; NJW-RR 2007, 789).
  • OLG Koblenz, 29.04.2005 - 14 W 257/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei einem telefonischen

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 4/11

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für eine Besprechung im Berufungsverfahren

    Es findet auch keine Begrenzung auf den Wert einer einheitlichen Terminsgebühr aus der Addition der Streitwerte beider Verfahren statt (OLG München, JurBüro 2010, 191; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3104 Rn. 98 f.; Enders, JurBüro 2005, 294, 297; Hansens, RVGreport 2010, 102, 103; ders., RVGreport 2009, 72, 73; Mayer, FD-RVG 2010, 298250; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578; aA KG, JurBüro 2009, 80, 81).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - 8 E 651/15

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Vornahme zusätzlicher zur Einigung über andere

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die von ihnen zitierte Rechtsprechung, vgl. einerseits KG Berlin, Beschluss vom 6. November 2008 - 2 W 11/08 -, JurBüro 2009, 80 = juris Rn. 7 ff.; andererseits OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 11 W 2794/09 -, MDR 2010, 531 = juris Rn. 12 ff., im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
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