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   BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11   

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https://dejure.org/2012,9692
BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11 (https://dejure.org/2012,9692)
BAG, Entscheidung vom 18.04.2012 - 3 AZB 22/11 (https://dejure.org/2012,9692)
BAG, Entscheidung vom 18. April 2012 - 3 AZB 22/11 (https://dejure.org/2012,9692)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG

  • openjur.de

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 3506 RVG-VV
    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG

  • Wolters Kluwer

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG

  • rewis.io

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2012, 349
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11
    Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - Rn. 20, BGHZ 166, 117) .

    Demzufolge kann eine Erstattung der Anwaltsgebühren dann nicht verlangt werden, wenn für die Tätigkeit des Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand (BGH 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - Rn. 20, aaO) .

  • BAG, 10.08.1977 - 5 AZR 394/76

    Prozeßvollmacht - Ermächtigung zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen -

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11
    Dazu gehören auch Anträge oder Erklärungen in Schriftsätzen (vgl. BAG 10. August 1977 - 5 AZR 394/76 - zu I 1 a aa der Gründe, AP ZPO § 81 Nr. 2 = EzA ZPO § 81 Nr. 1; MünchKommZPO/v. Mettenheim 3. Aufl. § 81 Rn. 3) .
  • BAG, 26.05.2009 - 1 ABR 12/08

    Unbestimmter Sozialplan

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11
    Nach dieser Bestimmung ermächtigt die Prozessvollmacht demnach zur Führung des ganzen Prozesses ("Rechtsstreit") in allen Instanzen (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 ABR 12/08 - Rn. 10, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 203 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 32) .
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11
    Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind (BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe, NJW 2003, 756) .
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11
    Danach trifft die Partei aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses die Verpflichtung, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. BGH 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe, NJW 2003, 2992) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 3 Ta 37/11

    Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11
    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 2011 - 3 Ta 37/11 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    bb) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa BAG AGS 2013, 98, 100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 190 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; Fölsch MDR 2016, 503 f.; Hansens ZfS 2016, 287 f.; vgl. auch Schneider NZFam 2016, 1198; Mayer FD-RVG 2016, 381533; Hk-ZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 516 Rn. 11).
  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus zugleich, dass Reisekosten stets ohne Notwendigkeitsprüfung in voller Höhe zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist (LG Gera AGS 2014, 251; LG Krefeld JurBüro 2011, 377 = RVGreport 2011, 235; AGS 2014, 424 = JurBüro 2014, 377; LG Limburg AGS 2013, 98; AG Gießen AGS 2014, 544; AG Siegburg AGS 2012, 594; Reck Rpfleger 2012, 419; N. Schneider NJW-Spezial 2011, 603; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten b) des Anwalts"; a.A. OLG Celle NJW 2015, 2670).
  • BGH, 08.11.2017 - VII ZB 81/16

    Rechtsanwaltskosten: Auslösung der 1,6 Verfahrensgebühr für den Antrag auf

    Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1, 6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Eine Erstattung der Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden, wenn für die konkrete Tätigkeit des Anwalts kein Anlass bestand (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10)(Rn.21) , insbesondere dann, wenn die Maßnahme offensichtlich nutzlos war (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16).(Rn.22).

    Demzufolge kann eine Erstattung der Anwaltsgebühren dann nicht verlangt werden, wenn für die Tätigkeit des Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10).

    Die Entscheidung des BAG vom 18. April 2012 (3 AZB 22/11, Rn. 10) wird hingegen zT dahin verstanden, dass die Verfahrensgebühr jedenfalls dann nicht erstattungsfähig sein soll, wenn die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden ist (vgl. LAG Hamm 22. August 2019 - 8 Ta 613/18, Rn. 22; so wohl auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 9. Januar 2020 - 3 Ta 28/19, Rn. 22).

  • LAG Hamm, 22.08.2019 - 8 Ta 613/18

    Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach gestelltem Sachantrag

    Die unterlegene Partei hat die dem Prozessgegner aus der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen Kosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (nur) insoweit zu erstatten, als diese zweckentsprechend und objektiv notwendig waren (BAG, Beschluss vom 18. April 2012 - 3 AZB 22/11 - AGS 2013, S. 98 ff).

    Demzufolge kann eine Erstattung von Anwaltsgebühren nur dann nicht verlangt werden, wenn für die anwaltliche Tätigkeit bzw. die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ausnahmsweise kein Anlass bestanden hat (BAG, Beschluss vom 18. April 2012, aaO).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits wiederholt mit der Frage der Kostenfestsetzung wegen der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde befasst (vgl. Beschluss vom 18. April 2012 - 3 AZB 22/11 - juris; Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 AZB 31/06 - nicht veröffentlicht) und deren Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann bejaht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht lediglich fristwahrend eingelegt, sondern wie hier in der Sache auch begründet worden ist.

    Auf die Frage der Anwendbarkeit bzw. Unanwendbarkeit des § 544 Abs. 3 ZPO kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG, Beschluss vom 18. April 2012, aaO).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 20.04.2021 - 3 Ta 6/21

    Beschwerdeverfahren - Glaubhaftmachung - Kostenfestsetzung - nach außen

    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Rechtsmittelinstanz ist dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn eine verständige, wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10).

    Danach gilt die Regel des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten hat, "soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig war" (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10) .

    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Rechtsmittelinstanz ist dann notwendig in diesem Sinne, wenn eine verständige, wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10) .

  • LAG Hamm, 04.10.2023 - 17 Ta 252/23
    Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BAG 18.4.2012 - 3 AZB 22/11 - Rn. 10; BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05 - Rn. 20).

    b) Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren kommt jedoch mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung (BAG 18.04.2012 - 3 AZB 22/11 - Rn. 10) und das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 19) in Betracht.

    Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei (vgl. zum Maßstab allg. BAG 18.04.2012 - 3 AZB 22/11 - Rn. 10) hätte die Einschaltung eines Rechtsanwalts als weiteren, zusätzlichen Prozessbevollmächtigten am 19.07.2021 angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschritts nicht als sachdienlich ansehen dürfen.

  • OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme

    Sie widerspricht direkt der - vom BGH nicht erwähnten - Rechtsprechung des BAG - vgl. Beschl. v. 18.04.2012 - 3 AZB 22/11 Tz 10: Bei Unkenntnis der zwischenzeitlichen Zurückweisung des Rechtsmittels durften die Anwälte des Rechtsmittelgegners die Fertigung eines Erwiderungsschriftsatzes für erforderlich halten.
  • LG Bonn, 11.12.2015 - 30 O 3/15

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts

    Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus, dass Reisekosten stets ohne Notwendigkeitsprüfung in voller Höhe zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist (LG Gera AGS 2014, 251; LG Krefeld JurBüro 2011, 377 = RVGreport 2011, 235; AGS 2014, 424 = JurBüro 2014, 377; LG Limburg AGS 2013, 98; AG Gießen AGS 2014, 544; AG Siegburg AGS 2012, 594; Reck Rpfleger 2012, 419; N. Schneider NJW-Spezial 2011, 603; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten b) des Anwalts"; a.A. OLG Celle NJW 2015, 2670).
  • OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer

    Zum einen stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss vom 18. April 2012 - 3 AZB 22/11 - juris) ausdrücklich auf eine Kenntnis des Rechtsmittelgegners ab, zum anderen weicht der vorliegende Beschluss von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 ab.
  • OLG Köln, 08.03.2017 - 17 W 13/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsmittelgegners bei Kenntnis von der

  • OLG München, 30.11.2016 - 11 W 1761/16

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der

  • OLG Hamm, 22.11.2016 - 25 W 245/16

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten

  • OLG München, 20.10.2016 - 11 W 1556/16

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG für einen nach Erlass

  • OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16

    Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • LAG Hessen, 31.01.2013 - 13 Ta 437/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - verkürzte Verfahrensgebühr bei Verwerfung des

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