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   BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05   

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https://dejure.org/2005,5255
BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05 (https://dejure.org/2005,5255)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 2 BvR 896/05 (https://dejure.org/2005,5255)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 (https://dejure.org/2005,5255)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    § 51 RVG
    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Bestellung zum Pflichtverteidiger unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken; Grundrecht der freien Berufsausübung; Grenze der kostenrechtlichen Zumutbarkeit ...

  • Burhoff online

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; RVG § 47 Abs. 1; ; RVG § 51; ; RVG § 51 Abs. 1 Satz 1; ; RVG § 51 Abs. 1 Satz 5; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; RVG § 51 Abs. 1 S. 5
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3699
  • RVGreport 2005, 467
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es - wie nunmehr § 51 RVG - ermöglicht, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/03 -, NJW 2005, S. 1264 ; BVerfGE 47, 285 ; BVerfGE 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers - Zur Auslegung und Anwendung des § 99

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es - wie nunmehr § 51 RVG - ermöglicht, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/03 -, NJW 2005, S. 1264 ; BVerfGE 47, 285 ; BVerfGE 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es - wie nunmehr § 51 RVG - ermöglicht, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/03 -, NJW 2005, S. 1264 ; BVerfGE 47, 285 ; BVerfGE 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es - wie nunmehr § 51 RVG - ermöglicht, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/03 -, NJW 2005, S. 1264 ; BVerfGE 47, 285 ; BVerfGE 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05 -, juris).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Schon das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Verfahren eine Regelung, die es, wie § 51 RVG, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 68, 237 Rdn. 42 f. nach juris; BVerfG NJW 2005, 3699 Rdn. 3 nach juris; NJW 2007, 3420 Rdn. 3 nach juris; NJW 2011, 3079 Rdn. 18 nach juris).
  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 3171/10

    Vorenthaltung der gebotenen Vergütung verletzt Pflichtverteidiger in

    Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68, 237 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, NJW 2005, S. 3699).

    12 Abs. 1 GG gebietet weiter, dem Pflichtverteidiger einen (angemessenen) Vorschuss zu zahlen, wenn das Strafverfahren lange dauert, die höhere Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2008 - 3 Ws 72/08

    Dokumentenpauschale; Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien

    Sie gleicht nach Inhalt und Qualität einem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerfGE 39, 238, 244 = NJW 1975, 1015) und ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken (vgl. BVerfG NJW 2005, 3699).
  • BVerfG, 10.01.2007 - 2 BvR 2592/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Vorschusses auf eine zuzubilligende Pauschgebühr

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Senats- und Kammerentscheidungen ausgeführt, dass das Institut der Pflichtverteidigung eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken darstellt, die das Grundrecht des betroffenen Rechtsanwalts auf freie Ausübung seines Berufes berührt (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 68, 237 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, NJW 2005, S. 3699).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2017 - 2 ARs 13/17

    Bewilligung einer Pauschvergütung (Einarbeitungsentschädigung) in Strafsache

    Diese Grundsätze gelten auch für das neue Recht (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264 [BVerfG 01.02.2005 - 2 BvR 2456/03] ; 2005, 3699).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2023 - 2 ARs 41/22

    Pauschvergütung nach § 51 RVG

    Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt (so BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 3 und 6; vgl. BVerfGE 68, 237, 255; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05 -, juris).
  • OLG Hamburg, 20.03.2018 - 5 S AR 7/18

    Pflichtverteidigervergütung: Bewilligung einer Pauschgebühr in einem

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats] Beschl. v. 23.8.2005 - 2 BvR 896/05 - Juris; v. 1.2.2005 - 2 BvR 2456/04 - Juris; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 457).".
  • OLG Celle, 16.06.2016 - 1 ARs 34/16

    Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach

    Der Senat weist hierzu aber vorsorglich darauf hin, dass ein solcher Antrag eingehend zu begründen ist (OLG Celle a.a.O.; vgl. Burhoff, § 51 RVG Rn. 70), wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig erforderlich ist, dass dargelegt wird, warum ein Abwarten trotz des Anspruchs auf einen Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren nach § 47 Abs. 1 RVG nicht zumutbar ist (so BVerfG NJW 2005, 3699), wozu eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung des Kanzleibetriebs vorzulegen ist, weil nur dadurch der Senat zu der Prüfung befähigt wird, ob angesichts der wirtschaftlichen Situation ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann.
  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 2 ARs 45/09

    Pflichtverteidigerkosten: Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr

    Weiterhin ist erforderlich, dass es dem bestellten Verteidiger nicht zugemutet werden kann, die endgültige Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (vgl. BVerfG NJW 2005, 3699; KG AGS 2006, 26; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 51 RVG Rn. 37; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. § 51 Rn. 68, Houben in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG 14. Aufl. § 51 Rn. 11).
  • OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13

    Vorliegen einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt erst nach dessen

  • OLG Frankfurt, 12.10.2007 - 2 ARs 77/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger,

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