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   OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04   

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https://dejure.org/2005,6882
OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04 (https://dejure.org/2005,6882)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.01.2005 - 1 Ws 443/04 (https://dejure.org/2005,6882)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. Januar 2005 - 1 Ws 443/04 (https://dejure.org/2005,6882)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Nr. 4200 VV RVG
    Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Festsetzung höherer Gebühren; Vertretung eines Untergebrachten in einem Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • Burhoff online

    Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    RVG Nr. 4100 VV; ; RVG Nr. 4200 VV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Vertretung des Untergebrachten im Verfahren über Aussetzung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus aufgrund Beiordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2006, 206
  • RVGreport 2005, 70
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2001 - 4 Ws 453/01

    Auslagen - Absetzen von Kopiekosten

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04
    Auch die mit der Erinnerung in zulässiger Weise nachgeschobenen Forderungen (vgl. Schneider in Riedel/Süßbaum, BRAGO, 8. Auflage, Rz. 44 zu § 128) hinsichtlich der verauslagten Aktenversendungsgebühr (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 307) in Höhe von 8, 00 Euro und der angefertigten Kopien in Höhe von 25, 75 Euro sind begründet.
  • OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 139/04

    Anwaltsgebühren bei Vertretung des Untergebrachten im Verfahren über Aussetzung

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04
    1 Ws 443/04 1 Ws 139/04.
  • OLG Frankfurt, 11.01.2000 - 2 Ws 3/00

    Geltungsbereich des § 112 BRAGO - Gebühren in Strafvollstreckungssachen

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04
    Zwar ist zutreffend, dass die Rechtsprechung Strafvollstreckungssachen nach § 67 e Abs. 2 StGB - zuletzt wohl überwiegend - gebührenrechtlich nach §§ 91, 92 BRAGO behandelt hat, die ihrem Wortlaut nach der Regelung der Nr. 4300 VV RVG entsprachen (vgl. KG Berlin a.a.O., dort auch zum Meinungsstreit bezüglich der Abgrenzung zu § 112 BRAGO; OLG Frankfurt StV 2001, S. 22).
  • KG, 03.08.2001 - 5 Ws 380/01
    Auszug aus OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04
    Der Senat hat bereits früher entschieden, dass - ebenso wie die Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren mit dessen Rechtskraft endet - die in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zulässige Beiordnung im Vollstreckungsverfahren nur für den jeweils zu entscheidenden Abschnitt erfolgt (Senatsbeschluss vom 25. November 1988, SchIHA 1989 S. 105; so auch KG Berlin NStZ-RR 2002, S. 63 und OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, S. 252), hier also - wie auch in der zitierten Senatsentscheidung - nur für das konkrete Überprüfungsverfahren gemäß § 67 e Abs. 2 StGB, und mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sein Bewenden hat.
  • OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 (s) Sbd 4-90/96

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04
    Dies erfolgte allerdings allein deshalb, weil der manchmal hohe Zeitaufwand des beigeordneten Anwaltes nur durch die Gewährung einer Pauschgebühr honoriert werden konnte und dabei wegen fehlender besonderer Gebührenregelungen auf § 91 BRAGO zurückgegriffen werden musste (vgl. OLG Hamm StV 1996, 618).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 3 Ws 618/03
    Auszug aus OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04
    Der Senat hat bereits früher entschieden, dass - ebenso wie die Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren mit dessen Rechtskraft endet - die in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zulässige Beiordnung im Vollstreckungsverfahren nur für den jeweils zu entscheidenden Abschnitt erfolgt (Senatsbeschluss vom 25. November 1988, SchIHA 1989 S. 105; so auch KG Berlin NStZ-RR 2002, S. 63 und OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, S. 252), hier also - wie auch in der zitierten Senatsentscheidung - nur für das konkrete Überprüfungsverfahren gemäß § 67 e Abs. 2 StGB, und mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sein Bewenden hat.
  • OLG Hamm, 07.11.2007 - 2 Ws 289/07

    Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit; vorher Verteidiger

    Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass dem Rechtsanwalt in der Regel die volle Vertretung übertragen und er nur ausnahmsweise in einer Einzeltätigkeit beauftragt wird (so zutreffend das KG in seiner früheren Rechtsprechung in StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329; ähnlich OLG Schleswig StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 zur Abgrenzung der Tätigkeiten in der Strafvollstreckung von der Einzeltätigkeit).
  • KG, 29.08.2008 - 1 Ws 212/07

    Verteidigergebühren: Vergütungsanspruch für Mitwirkung im Überprüfungsverfahren

    Die gesetzliche Vergütung für den Verteidiger eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB richtet sich nach den Nrn. 4200 ff VV RVG (vgl. OLG Schleswig StV 2006, 206; KG NStZ-RR 2005, 127).
  • KG, 31.01.2005 - 5 Ws 4/05

    Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine

    Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig (vgl. Beschluß vom 6. Januar 2005 - 1 Ws 443/04 - www.burhoff.de) die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, daß sich die Vergütung des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 67e StGB nach den Gebührentatbeständen des Abschnitts 2 des Vergütungsverzeichnisses bemißt.
  • OLG Naumburg, 27.04.2010 - 1 Ws 144/10

    Verfahren der Vollstreckung einer Maßregel: Voraussetzungen für die Auswechslung

    Auch bei einer Verteidigerbestellung für das gesamte Vollstreckungsverfahren kann der Verteidiger nach § 15 RVG für die jeweiligen Angelegenheiten die in Teil 4 Abschnitt 2 VV 4200 - 4207 geregelten Gebührentatbestände geltend machen, mithin jeweils die Verfahrensgebühr gemäß VV 4202/4203 und die Auslagen gemäß VV 7002 ff.(vgl. auch Madert in Gerold/Schmidt RVG VV 4200 Rn. 14; OLG Schleswig, Beschluss vom 06. Januar 2004 - 1 Ws 443/04).
  • OLG Hamm, 27.11.2006 - 2 (s) Sbd IX-116/06

    Pauschgebühr; Unzumutbarkeit

    Eine Pauschgebühr in dieser Höhe ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller für die Fahrt von Paderborn, dem Sitz seiner Kanzlei nach Lippstadt-Eickelborn bzw. Werl aufgewendeten Fahrtzeiten, angemessen (zur Berücksichtigung der Fahrzeiten siehe OLG Hamm, StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; vgl. zu § 99 BRAGO zuletzt RVGreport 2005, 70 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 139/04

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach §

    1 Ws 443/04 1 Ws 139/04.
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