Rechtsprechung
OLG Köln, 24.01.2006 - 2 ARs 9/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Nr. 4141 VV RVG
Befriedungsgebühr; Entfallen von weiteren Hauptverhandlungstagen - openjur.de
Die Gebühr gem. VV Nr. 4141 RVG fällt nicht an, wenn die Einstellung in der Hauptverhandlung erfolgt.
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
RVG VV Nr. 4141
Die Gebühr gem. VV Nr. 4141 RVG fällt nicht an, wenn die Einstellung in der Hauptverhandlung erfolgt.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Strafverteidigergebühren: Befriedungsgebühr; Einstellung in der Hauptverhandlung; Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung für Pflichtverteidiger; Durch gesetzliche Gebühren bereits erfasster Zeitaufwand; Dauer der ...
- Burhoff online
Pauschgebühr; Berücksichtigung von Überzahlung
- Judicialis
RVG VV Nr. 4141
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 4141
Berücksichtigung von Überzahlungen der gesetzlicher Gebühren bei der Bewilligung einer Pauschvergütung - keine zusätzliche Gebühr bei Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung auch bei Wegfall weiterer Verhandlungstage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RVGreport 2006, 152
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 06.01.2006 - 2 ARs 231/05
Pauschvergütung bei mehrere Besuchen des in auswärtiger Justizvollzugsanstalt …
Auszug aus OLG Köln, 24.01.2006 - 2 ARs 9/06
Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Überzahlung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung vornimmt (Beschlüsse vom 03.05.2005 - 2 ARs 87/05 - und 06.01.2006 - 2 ARs 231/05 -), ist die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht gerechtfertigt.Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn diese Zeiten im Verhältnis zur Hauptverhandlungsdauer besonders ins Gewicht fallen (Beschluss vom 22.12.2005 - 2 ARs 231/05 -).
- BGH, 14.04.2011 - IX ZR 153/10
Verteidigergebühr: Anfall einer zusätzlichen Gebühr bei vorläufiger Einstellung …
Anders liege es nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolge, weil hier die neue Hauptverhandlung entbehrlich werde (OLG Köln, AGS 2006, 339, 340; OLG Bamberg, AGS 2007, 138, 139; OLG Hamm, AGS 2008, 228;… Burhoff in Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV 4141 Rn. 21;… Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, aaO Rn. 21;… Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO Rn. 16 ff;… Uher in Bischof u.a., RVG, 3. Aufl., VV 4141 Rn. 115a;… Schneider in AnwKommRVG, 5. Aufl., VV 4141 Rn. 44 ff). - OLG Köln, 18.10.2017 - 2 Ws 673/17
Entstehung der Gebühr RVG VV Nr. 4141 trotz späterer Fortführung des Verfahrens
Die zitierte Entscheidung BGH AGS 2011, 419, die u.a. ausdrücklich die Entscheidung des Senats vom 24.01.2006 (2 Ars 9/06) bestätigt, betrifft eine andere Fallkonstellation, nämlich die in schon laufender Hauptverhandlung erfolgte Einstellung nach § 153a StPO, während vorliegend die entscheidenden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts - jeweils - im Vorfeld der Hauptverhandlung erfolgten, diese also nach Auffassung der Beteiligten grundsätzlich vermeiden sollten. - AG Berlin-Tiergarten, 04.02.2021 - 254 Ds 213/19
Starfbefehl, Verfahren nach § 408a StPO, Rücknahme des Einspruchs, zusätzliche …
Dasselbe gilt für das Entfallen von Fortsetzungsterminen (OLG Köln, AGS 2006, 339).
- AG Berlin-Tiergarten, 04.02.2021 - 254 Ds 231/19
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einspruch gegen den Strafbefehl, Rücknahme
Dasselbe gilt für das Entfallen von Fortsetzungsterminen (OLG Köln, AGS 2006, 339). - OLG Köln, 27.03.2012 - 2 Ws 227/12
Rechtsanwaltsvergütung; Berechnungszeitpunkt für den Längenzuschlag
Der Senat, der die Streitfrage bisher nicht hat entscheiden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 24.01.2006 - 2 ARs 9/06 -), schließt sich der herrschenden Meinung an. - LG Aachen, 14.02.2020 - 60 Qs 5/20
Nichtabhilfebefugnis; zusätzliche Verfahrensgebühr
In ihrer Begründung vom 16.12.2019 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen auf ihre vorangegangene Stellungnahme Bezug genommen sowie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2011 (Az.: IX ZR 153/10) sowie auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 24.01.2006 (Az.: 2 Ars 9/06) Bezug genommen.