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   BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07   

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BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07 (https://dejure.org/2007,9290)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2007 - 1 BvR 574/07 (https://dejure.org/2007,9290)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - 1 BvR 574/07 (https://dejure.org/2007,9290)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr gem § 123 BRAGebO iVm § 121 Abs 1, Abs 2 ZPO (Bereitschaft des Rechtsanwalts zur Übernahme des Mandats) ist auch bei hohem Gegenstandswert nicht unangemessen - Keine Verletzung des Anwalts in seiner Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG

  • Wolters Kluwer
  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 121 ZPO, § 48 BRAO, § 121 BRAGebO, § 123 BRAGebO
    PKH-Sätze bei Streitwert von 42 Mio. DM angemessen

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 121 ZPO, § 48 BRAO, § 121 BRAGebO, § 123 BRAGebO
    PKH-Sätze bei Streitwert von 42 Mio. DM angemessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 123; ZPO § 121 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Gebühren eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bei hohem Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 371
  • NJW 2008, 1063
  • AnwBl 2008, 75
  • AnwBl Online 2008, 15
  • RVGreport 2008, 137
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 25.01.2007 - 23 W 251/06

    Reduzierte Vergütungssätze des Rechtsanwalts im PKH-Verfahren verfassungskonform

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts U ... 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 2007 - 23 W 251/06 -, b) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 17. November 2006 - 3 O 563/92 -, c) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25. Oktober 2006 - 3 O 563/92 -, d) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 20. Oktober 2006 - 3 O 563/92 -, e) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2002 - 3 O 563/92 -, 2. mittelbar gegen § 123 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 907), in der bis zum 30. Juni 1994 gültigen Fassung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl I S. 2326) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07
    Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung, die im Ergebnis zu einer erfolgsbezogenen Vergütung führt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, S. 979 [982]).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07
    a) Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält (vgl. BVerfGE 54, 251 [271]).
  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

    Diese Umstände stellen zwar vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dar und können daher als legitime Ziele für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit auch die Kürzung einer vom Staat geschuldeten Vergütung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; BVerfGK 6, 130 ; 10, 319 ; 10, 322 ; 14, 534 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2007 - 1 BvR 574/07 -, NJW 2008, S. 1063 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2009 - 1 BvR 2889/06 -, NJW-RR 2010, S. 505 ).
  • BVerfG, 02.07.2012 - 2 BvR 2377/10

    Versagung von PKH für ein durch Vergleich im Erörterungstermin (§ 118 Abs 1 S 3

    Auch liegt hier eine staatliche Inanspruchnahme vor, denn ein gemäß § 121 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich verpflichtet, die gerichtliche Vertretung der betreffenden Partei zu übernehmen (vgl. BVerfGK 12, 371 ).
  • SG Fulda, 11.12.2012 - S 4 SF 32/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

    Dabei hat das BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2008, S. 1063 f.) die Beschränkung der Wertgebühren im Falle der Vergütung aus der Staatskasse bei hohen Streitwerten in § 123 BRAGO a.F. (vgl. nunmehr § 49 RVG) am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen und für verfassungsmäßig erklärt.

    Allerdings hat das BVerfG auch die mit der "Deckelung" der PKH-Vergütung verfolgte "Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich" als eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls angesehen (BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW 2008, S. 1063 [1064]).

    Allerdings hat das BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2008, S. 1063 f.) bei der Bewertung der "gedeckelten" PKH-Vergütung bei hohen Streitwerten als verfassungsgemäß entscheidend darauf abgestellt, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei vorab erklärt hatte.

  • OLG Braunschweig, 26.04.2013 - 6 SchH 2/13

    Anforderungen an die Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der Geschäfte

    Wäre dies anders, würde er wegen der Regelung des § 126 Abs. 1 ZPO darauf vertrauen, dass ein Rechtsanwalt zur freiwilligen Übernahme des Mandats bereit sein werde, weil er im Erfolgsfall bei dem - vorliegend solventen - Antragsgegner die vollen Gebühren beitreiben kann (vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.10.2007, 1 BvR 574/07, juris, Rn. 11 = NJW 2008, 1063).

    Die verfassungsrechtlich zweifelhafte Frage, ob ein Notanwalt die Gebührendeckelung akzeptieren muss (offen gelassen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.10.2007, 1 BvR 574/07, juris, Rn. 9 = NJW 2008, 1063), änderte nichts an der Wirksamkeit seiner Beiordnung, sondern könnte allenfalls dazu führen, dass der Notanwalt seine Gebühren aus verfassungsrechtlichen Gründen ohne die Beschränkung des § 49 RVG verlangen kann.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2008 - L 19 B 21/08

    Höhe der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten

    Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, das die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts in einem Verfahren mit Wertgebühren ab einem bestimmten Streitwert 3.000,00 EUR - nach § 49 RVG ermäßigt anfallen (s. zur Verfassungsmäßigkeit der Gebührenermäßigung nach § 49 RVG im Fall der freiwilligen Übernahme des Mandats: BVerfG, Beschluss vom 31.10.2007, 1 BvR 574/07, NJW 2008, 1063) und sich die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZP0 auch auf die Differenz zwischen den vollen Gebühren nach § 13 RVG und den ermäßigten Gebühren nach § 49 RVG erstreckt (BGH, Beschluss vom 12.06.2006, II ZB 21/05, MDR 2007, 303).
  • SG Frankfurt/Main, 11.12.2012 - S 4 SF 32/10

    Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Zeitraums bei der Bestimmung des

    Dabei hat das BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2008, S. 1063 f.) die Beschränkung der Wertgebühren im Falle der Vergütung aus der Staatskasse bei hohen Streitwerten in § 123 BRAGO a.F. (vgl. nunmehr § 49 RVG ) am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen und für verfassungsmäßig erklärt.

    Allerdings hat das BVerfG auch die mit der "Deckelung" der PKH-Vergütung verfolgte "Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich" als eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls angesehen (BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW 2008, S. 1063 [1064]).

    Allerdings hat das BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2008, S. 1063 f.) bei der Bewertung der "gedeckelten" PKH-Vergütung bei hohen Streitwerten als verfassungsgemäß entscheidend darauf abgestellt, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei vorab erklärt hatte.

  • OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Strafverfahren: Vertretung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1063) ist die getroffene Regelung trotz dieser Folgen jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn der Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme des Mandats als beigeordneter Rechtsanwalt erklärt hat.
  • BVerfG, 20.08.2009 - 1 BvR 2889/06

    Differenzierung zwischen bemittelten und mittellosen Betreuten im Hinblick auf

    Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 101, 331 ; BVerfGK 6, 130 ; 10, 322 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2007 - 1 BvR 574/07 -, NJW 2008, S. 1063 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 19 B 180/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die Heranziehung der Rechtsanwälte zur Gewährung von Beratungshilfe stellt einen Eingriff in ihre in Art. 12 GG geschützte freie Berufsausübung dar, für den der Staat eine angemessene Entschädigung zu leisten hat (vgl. BVerfG Beschluss vom 04.12.2007 - 1 BvR 1198/06= nach juris Rn 14; siehe auch Beschluss vom 31.10.2007 - 1 BvR 574/07 = nach juris Rn 8 zur anwaltlichen Vergütung im Fall der Beiordnung nach § 121 ZPO).
  • SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

    Auch die Differenz zur vollen Gebühr, die sich aus der Deckelung der PKH-Vergütung gem. § 49 RVG im Falle der Wertgebühren ergibt, darf der Rechtsanwalt von dem Auftraggeber nicht fordern (s. Zöller/ Geimer , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 122 Rn. 11 m.w.Nw.; zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Gebührenreduzierung und deren Grenzen s. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW 2008, S. 1063 f.).

    Eine niedrigere Gebühr im Falle der Vergütung aus der Staatskasse ist folglich nicht per se verfassungswidrig (BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW 2008, S. 1063 f.).

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