Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 ARs 21/08, 2 ARs 21/2008   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6739
OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 ARs 21/08, 2 ARs 21/2008 (https://dejure.org/2008,6739)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2008 - 2 ARs 21/08, 2 ARs 21/2008 (https://dejure.org/2008,6739)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. April 2008 - 2 ARs 21/08, 2 ARs 21/2008 (https://dejure.org/2008,6739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,6739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    § 51 RVG
    Pauschgebühr; Höhe Begrenzung; Wahlverteidigerhöchstegbühr

  • openjur.de

    Pauschgebühr: Begrenzung auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers für bestellten Beistand oder Verteidiger

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung der Höhe des Pauschgebührenanspruchs nach § 51 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines bestellten Beistandes/Verteidigers in analoger Anwendung des § 42 Abs. 1 S. 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers; Normierung der Höhe der ...

  • Burhoff online

    Pauschgebühr; Höhe Begrenzung; Wahlverteidigerhöchstegbühr;

  • Judicialis

    RVG § 42; ; RVG § 51

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 42 Abs. 1 S. 4 § 51 Abs. 1
    Rechtsanwaltsvergütung: Keine Begrenzung der Pauschvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Höhere Pauschgebühr für bestellten Beistand als für Wahlverteidiger

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrecht - Höhe der Pauschgebühr (§ 51 RVG) nicht beschränkt

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Höhe der Pauschgebühr (§ 51 RVG) nicht beschränkt (RiOLG Detlef Burhoff)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 441
  • RVGreport 2008, 383
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 31.01.2006 - 2 ARs 14/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Pflichtbeistand im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 ARs 21/08
    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass die Zubilligung einer Pauschgebühr deutlich über der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers von § 51 RVG gedeckt ist (OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln Beschluss vom 31. Januar 2006 - 2 ARs 14/06 - juris).
  • OLG Jena, 26.08.2005 - 1 AR (S) 51/05

    Anforderungen an die Vergütung eines Rechtsanwalts; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 ARs 21/08
    Insofern liegt trotz des fast identischen Wortlautes beider Regelung ein wesentlicher Unterschied vor (Thüringer Oberlandesgericht NJW 2006, 933).
  • OLG Hamm, 29.09.2006 - 2 (s) Sbd IX-102/06

    Besonderer Umfang, Fahrtzeiten; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 ARs 21/08
    Allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze der Pauschgebühr nach § 51 RVG gebildet (OLG Hamm NJW 2007, 311; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2005, 694).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Diese für die Pauschgebühr des Wahlverteidigers geltende Beschränkung auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers gilt nicht entsprechend für die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (vgl. OLG München Beschluss vom 09.09.2013 - 6 St (K) 1/13 [Volltext in www.burhoff.de]; OLG Stuttgart Rpfleger 2008, 441, Rdn. 8 nach juris; Thüringer OLG BeckRS 2009 Nr. 86298; Burhoff, RVG, aaO., § 51 Rdn. 40; Schneider, in: Schneider/Wolf RVG aaO., § 51 Rdn. 115; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 40; aA - ohne Begründung - Hartmann, Kostengesetze aaO. § 51 RVG, Rdn. 33).

    Beide Regelungen unterschieden sich zudem darin, dass bei einer Pauschvergütung nach § 42 RVG die Gesichtspunkte des § 14 RVG - und damit auch die Bedeutung der Sache und die Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Auftraggebers - zum Tragen kommen; dies spielt bei der Bemessung der Pauschvergütung nach § 51 RVG keine Rolle (Thüringer OLG NJW 2006, 933 OLG Stuttgart, Rpfleger 2008, 441 Rdn. 8 nach juris).

    Dies war aber - wie sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 198) - der mitentscheidende Grund für den Gesetzgeber, die Höhe der Pauschgebühr für den Wahlanwalt nach § 42 RVG zu begrenzen (OLG Stuttgart, Rpfleger 2008, 441 Rdn. 8 nach juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 40).

  • OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.4.2008, 2 ARs 21/08; OLG Jena, BeckRS 2009 Nr. 86298. < schließen § 51 RVG enthält keine Obergrenze des Pauschvergütungsanspruchs.
  • OLG München, 09.09.2013 - 6 St 3/12

    Zuerkennung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr des beigeordneten

    Die Höhe des Pauschvergütungsanspruchs eines bestellten Verteidigers nach § 51 RVG ist nicht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers beschränkt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.4.2008, 2 ARs 21/08, zit. nach [...], Rdn. 8; OLG Jena, BeckRS 2009 Nr. 86298; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG , 22. Aufl., § 51 Rdn. 40; a.A ohne Begründung Hartmann, Kostengesetze, 42 Aufl., § 51 RVG , Rdn. 33).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    Hierzu ist anzumerken, dass die Höhe des Pauschvergütungsanspruchs eines bestellten Verteidigers nach § 51 RVG nicht einmal auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers beschränkt ist.OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.4.2008, 2 ARs 21/08; OLG Jena, BeckRS 2009 Nr. 86298. § 51 RVG enthält keine Obergrenze des Pauschvergütungsanspruchs.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht