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   OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - I-24 U 183/05   

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https://dejure.org/2011,5929
OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - I-24 U 183/05 (https://dejure.org/2011,5929)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2011 - I-24 U 183/05 (https://dejure.org/2011,5929)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - I-24 U 183/05 (https://dejure.org/2011,5929)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Vereinbarung eines Stundenhonorars in Höhe von 230,08 EUR für die Verteidigung in einem Strafverfahren; Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung eines restlichen Honorars auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung für die Verteidigung und Vertretung ...

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 3a RVG
    Nicht jeder falsche Zeitaufschrieb ist gleich Abrechnungsbetrug

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 3a RVG
    Nicht jeder falsche Zeitaufschrieb ist gleich Abrechnungsbetrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675; BGB § 611; RVG § 3a
    Prüfung der Angemessenheit eines nach Stunden berechneten Anwaltshonorars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stundenabrechnung: Honorarkürzung bei fehlenden Nachweisen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fehler im timesheet-Zeithonoravereinbarung hinfällig?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Dreimal OLG, zweimal BGH - nun hat es (endlich) ein Ende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3311
  • AnwBl 2011, 871
  • AnwBl Online 2011, 206
  • RVGreport 2012, 23
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Er hat den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und beider Revisionsverfahren an den Senat zurückverwiesen (Urt. v. 21.10.2010 IX ZR 37/10 , NJW 2011, 63).

    a) Nach dem zweiten, den Senat bindenden Revisionsurteil (BGH NJW 2011, 63) ist die Frage der Unangemessenheit des hier vereinbarten Honorars im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO, der nur eine berufsspezifische gesetzliche Ausprägung des § 242 BGB darstellt, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr zu beurteilen.

    Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH aaO, NJW 2011, 63).

    aa) Zwar gibt eine Überschreitung des vereinbarten Honorars um mehr als das Fünffache des gesetzlichen Honorars auch nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung unverändert Anlass, nach der Angemessenheit der Vergütung zu fragen (BGH NJW 2011, 63, 66 [ juris Tz. 33 ]; NJW 2010, 1364, 1368 [ juris Tz. 48 ]).

    Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (BGH NJW 2010, 1364, 1368; 2011, 63, 66).

    Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Senats bestätigt (vgl. BGH NJW 2011, 63, 66 sub Nr. 4 [ juris Tz. 28 f. ]).

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Es ist also danach zu fragen, ob sich das Festhalten des Rechtsanwalts an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die regelmäßig vollständig erst bei Mandatsende vorliegen und beurteilt werden können (vgl. BGH aaO.; BGH NJW 2010, 1364; 2005, 2142 [ juris Tz. 16 ], Senat OLGR 1996, 211, als ein unerträgliches Ergebnis und deshalb als unzumutbar darstellt.

    Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH NJW 2010, 1364 [ juris Tz. 87 ] m. w. Nachw.).

    aa) Zwar gibt eine Überschreitung des vereinbarten Honorars um mehr als das Fünffache des gesetzlichen Honorars auch nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung unverändert Anlass, nach der Angemessenheit der Vergütung zu fragen (BGH NJW 2011, 63, 66 [ juris Tz. 33 ]; NJW 2010, 1364, 1368 [ juris Tz. 48 ]).

    Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (BGH NJW 2010, 1364, 1368; 2011, 63, 66).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2006 - 24 U 183/05

    Anforderungen an die Form einer Honorarvereinbarung; Rechtsfolgen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Der Senat hat auf dessen Berufung die Klage insgesamt abgewiesen (Urt. v. 29.08.2006 - juris ; BeckRS 2009, 23336 ).

    - einerseits zugunsten des Beklagten durch das Urteil vom 29. August 2006 (I-24 U 183/05) hinsichtlich eines erstinstanzlich zuerkannten, aber vom Senat unter Teilabänderung des angefochtenen Urteils rechtskräftig abgewiesenen Teilbetrags von 64.163,04 EUR nebst Zinsen (Gebührenforderung) und.

    - andererseits zugunsten des Klägers durch das Urteil vom 18. Februar 2010 (I-24 U 183/05) hinsichtlich eines ebenfalls erstinstanzlich zugesprochenen und vom Senat bestätigten Teilbetrags von 9.170,94 EUR nebst Zinsen (erster Teil des Verteidigerhonorars), insoweit unter inzwischen rechtskräftig gewordener Teilzurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten.

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Es ist also danach zu fragen, ob sich das Festhalten des Rechtsanwalts an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die regelmäßig vollständig erst bei Mandatsende vorliegen und beurteilt werden können (vgl. BGH aaO.; BGH NJW 2010, 1364; 2005, 2142 [ juris Tz. 16 ], Senat OLGR 1996, 211, als ein unerträgliches Ergebnis und deshalb als unzumutbar darstellt.

    Die daraus abzuleitende Vermutung einer der Höhe nach unangemessenen Vergütung kann aber nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände widerlegt werden (so noch BGH NJW 2005, 2142, 2144).

  • BGH, 16.12.2008 - IX ZR 174/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Gebührenforderung (64.163,04 EUR nebst Zinsen) zurückgewiesen (Beschl. v. 16.12.2008 IX ZR 174/06 , juris; BeckRS 2009, 02196 ).

    Soweit der Senat die Klage auf Zahlung restlichen Verteidigerhonorars abgewiesen hatte (23.094,79 EUR nebst Zinsen), hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zugelassen, das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen (Urt. v. 19.05.2009 IX ZR 174/06 , NJW 2009, 3301).

  • BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02

    Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO (zum vorgenommenen Kostenabschlag betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH NJW 2004, 1048).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03

    Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Ob das veranlasst gewesen wäre, wenn dem Kläger Abrechnungsbetrug zum Nachteil des Beklagten hätte nachgewiesen werden können (vgl. BGH AnwBl. 2006, 214; MDR 2004, 1196; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 299), kann offen bleiben.
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Der Senat hält zwar an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Aufrundung von Zeittakten in dem Umfange und in der Weise, wie das die hier in Rede stehende Zeittaktklausel zulässt, zu deren Unwirksamkeit führt (vgl. Senat, Urt. v. 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -, AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129, 130 sub B.II.3b, bb und Senatsurteil in dieser Sache v. 18.02.2010, BRAK-Mitt 2010, 90 = FamRZ 2010, 1184).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 183/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Der Senat hält zwar an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Aufrundung von Zeittakten in dem Umfange und in der Weise, wie das die hier in Rede stehende Zeittaktklausel zulässt, zu deren Unwirksamkeit führt (vgl. Senat, Urt. v. 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -, AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129, 130 sub B.II.3b, bb und Senatsurteil in dieser Sache v. 18.02.2010, BRAK-Mitt 2010, 90 = FamRZ 2010, 1184).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 276/04

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Säumnisentscheidung; Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
    Ob das veranlasst gewesen wäre, wenn dem Kläger Abrechnungsbetrug zum Nachteil des Beklagten hätte nachgewiesen werden können (vgl. BGH AnwBl. 2006, 214; MDR 2004, 1196; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 299), kann offen bleiben.
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Honorarvereinbarung auf einem Vordruck i.S.d. §

  • OLG München, 19.09.2012 - 7 U 736/12

    Formbedürftigkeit der Vereinbarung der Übernahme der Kosten einer

    Das OLG Düsseldorf hat in der Sache erneut durch Urteil vom 07.06.2011, Az: 24 U 183/05 entschieden.
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