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   OLG Frankfurt, 22.11.2011 - 2 Ws 135/11   

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https://dejure.org/2011,29507
OLG Frankfurt, 22.11.2011 - 2 Ws 135/11 (https://dejure.org/2011,29507)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.11.2011 - 2 Ws 135/11 (https://dejure.org/2011,29507)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. November 2011 - 2 Ws 135/11 (https://dejure.org/2011,29507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Terminsgebühr, geplatzter Termin

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 Abs 6 RVG, § 4 Abs 3 S 2 RVG, § 56 Abs 2 S 3 RVG, § 56 Abs 2 S 2 RVG, § 56 Abs 2 RVG
    Keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 4108 bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr für einen Pflichtverteidiger bei Erscheinen des Pflichtverteidigers zum Termin und Entlassung desselben noch vor Aufruf der Sache im durchgeführten Termin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung; Entschädigung für einen geplatzten Termin bei Verteidigerwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2012, 64
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 13.11.2007 - 1 Ws 986/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung für einen geplatzten Termin, Begriff des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2011 - 2 Ws 135/11
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die hier gegebene Konstellation anders hätte regeln können, ohne dass erhebliche neue Auslegungsschwierigkeiten entstünden (vgl. zu dieser Problematik OLG München, Beschluss vom 13. November 2007, 1 Ws 986/07 - Juris).
  • OLG Naumburg, 12.08.2020 - 1 Ws (s) 154/20

    Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen: Entstehen der Terminsgebühr für sog.

    Der Begriff des Erscheinens bedarf auch keiner engen Auslegen, sondern bezieht sich eindeutig auf eine körperliche Anwesenheit, OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2011, Az.: 2 Ws 135/11, zitiert nach juris.

    Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, würde dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, vgl. OLG München, Beschluss vom 13. November 2007, Az.: 1 Ws 986/07, und Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 6 St (K) 12/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2011, Az.: 2 Ws 135/11, zitiert nach juris.

  • LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19

    Möglichkeit einer Terminsgebühr für einen sogenannten "geplatzten Termin"

    gg) Soweit die Vertreterin der Landeskasse neben der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.11.2011 (Az. 2 Ws 135/11 ) anführt, ist hieraus ein anderes Auslegungsergebnis ebenfalls nicht herzuleiten, denn er betrifft eine gänzlich andere Fallgestaltung.
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