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   LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11   

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LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11 (https://dejure.org/2012,49857)
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.11.2012 - 24 Qs 118/11 (https://dejure.org/2012,49857)
LG Potsdam, Entscheidung vom 26. November 2012 - 24 Qs 118/11 (https://dejure.org/2012,49857)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2013, 275
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Kehl, 26.04.2011 - 4 C 19/11

    Verzugsschaden: Ersatzfähigkeit von Inkassokosten

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11
    Die Zwanzig-Prozent-Linie ist dabei aber nur als "Merklinie" anzusehen (so auch LG Kaiserslautern MDR 1991, 559; OLG München MDR 2004, 176) und bei der Bewertung der individuelle Fall zu berücksichtigen, weil anderenfalls keine Ermessensausübung vorliegt (AG Kehl, Az.: 4 C 19/11 vom 26. April 2011, Jurion RS 2011, 18605; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 Rn. 24).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11
    Das Beschwerdeverfahren richtet sich na h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 464 b Rn. 6 m. w. N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 107/108 m. w. N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entscheiden wird (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 464 b Rn. 7; a. M.: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324; gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).
  • LG Kaiserslautern, 05.10.1990 - 3 Qs 173/90

    Erstattungsfähigkeit der notwendigen Auslagen für Gebühren und sonstigen Auslagen

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11
    Die Zwanzig-Prozent-Linie ist dabei aber nur als "Merklinie" anzusehen (so auch LG Kaiserslautern MDR 1991, 559; OLG München MDR 2004, 176) und bei der Bewertung der individuelle Fall zu berücksichtigen, weil anderenfalls keine Ermessensausübung vorliegt (AG Kehl, Az.: 4 C 19/11 vom 26. April 2011, Jurion RS 2011, 18605; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 Rn. 24).
  • LG Potsdam, 16.12.2008 - 24 Qs 113/08

    Rahmengebühr; angemessene Bemessung; Bestimmung; Verbindlichkeit

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11
    Sie konkretisiert damit ihre Entscheidung vom 16. Dezember 2008, Az.: 24 Qs 113/08.
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2002 - 3 Ws 336/02

    Kostenfestsetzung nach Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 464b Satz 3 StPO

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11
    Das Beschwerdeverfahren richtet sich na h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 464 b Rn. 6 m. w. N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 107/108 m. w. N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entscheiden wird (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 464 b Rn. 7; a. M.: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324; gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).
  • OLG München, 24.09.2003 - 11 WF 1419/03

    Verbindlichkeit der Bestimmung von Rahmengebühren durch den beigeordneten

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11
    Die Zwanzig-Prozent-Linie ist dabei aber nur als "Merklinie" anzusehen (so auch LG Kaiserslautern MDR 1991, 559; OLG München MDR 2004, 176) und bei der Bewertung der individuelle Fall zu berücksichtigen, weil anderenfalls keine Ermessensausübung vorliegt (AG Kehl, Az.: 4 C 19/11 vom 26. April 2011, Jurion RS 2011, 18605; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 Rn. 24).
  • AG Limburg, 28.10.2008 - 4 C 1293/08

    Verteidigerkosten im Bußgeldverfahren: Toleranzgrenze bei Bestimmung der

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11
    18 Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass teilweise auch in der Judikatur (vgl. AG Limburg AGS 2009, 161) die Ansicht vertreten wird, dass dem Rechtsanwalt insoweit ein Ermessenspielraum von bis zu 30 % zuzugestehen sei (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54 m. w. N.).
  • KG, 29.01.2004 - 19 WF 257/03

    Isoliertes Sorgerechtsverfahren: Angemessene Gebührenbestimmung durch den im

    Auszug aus LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11
    Eine zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt liegt auch bei Nichtüberschreiten der "Toleranzgrenze" von 20 % nur dann vor, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den im Gesetz genannten Bemessungskriterien erfolgt (vgl. KG AGS 2004, 443).
  • LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13

    Mittelgebühr, Termingebühr, Bußgeldverfahren

    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).

    Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420, 421; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12; LG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2012, 1 Ws 149/12, [jeweils bei juris]).

  • LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13

    Kosten im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach erledigter Ermittlungsmaßnahme:

    Dies entspricht der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach bei der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr in Ansatz zu bringen ist (vgl. LG Potsdam, JurBüro 2013, 189).
  • LG Potsdam, 05.09.2013 - 24 Qs 85/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Strafverteidigers bei Strafsache von geringer

    Sind sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, von durchschnittlicher Art, so ist - auch nach der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung - Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung die so genannte Mittelgebühr (vgl. Gerold/Schmidt RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann Kostengesetze, 42. Auflage, RVG § 14, Rdn. 14; BVerwG JurBüro 85, 1813; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 84; LG Potsdam JurBüro 2013, 189), die der Verteidiger vorliegend geltend gemacht hat.

    Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 420, 421; LG Potsdam JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12; LG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2012, 1 Ws 149/12, [jeweils zitiert bei juris]).

  • LG Potsdam, 12.11.2014 - 24 Qs 97/14

    Strafverteidigerkosten: Voraussetzungen einer Erstattungsfähigkeit der

    Ausgangspunkt für die Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich der - auch als Mittelgebühr bezeichnete - Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 14 RVG Rdn. 14; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 14 Rdn. 10; LG Potsdam JurBüro 2013, 189).

    Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender und auch von der Kammer vertretener Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (BGH NJW-RR 2007, 420, 421; Gerold/Schmidt, a.a.O., § 14 Rdn. 12 m.w.N.; LG Potsdam JurBüro 2013, 189).

  • LG Flensburg, 27.08.2015 - I Qs 40/15

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Umfang der Prüfungskompetenz des

    Sind sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, von durchschnittlicher Art, so ist Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung die so genannte Mittelgebühr (vgl. Gerold/Schmidt RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, RVG § 14, Rdn. 14; LG Potsdam JurBüro 2013, 189), die der Verteidiger vorliegend geltend gemacht hat.

    Unbillig ist der Gebührenansatz jedenfalls dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 420, 421; LG Potsdam JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012 - 2 Qs 40/12).

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