Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2710
BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99 (https://dejure.org/2000,2710)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2000 - VIII ZR 323/99 (https://dejure.org/2000,2710)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 (https://dejure.org/2000,2710)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2710) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Strom - Stromeinspeisung - Energie - Landwirtschaftliche Produkte - Abnahmepflicht - Vergütung - Aussetzung - Verfahren - Verfassungsbeschwerde - Verfassungsmäßigkeit

  • Judicialis

    Stromeinspeisungsgesetz § 2; ; Stromeinspeisungsgesetz § 3; ; Stromeinspeisungsgesetz § 3 Abs. 2; ; ZPO § 148; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von §§ 2, 3 Stromeinspeisungsgesetz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RdE 2001, 20
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG - 2 BvR 1901/96 (anhängig)
    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99
    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 ausgesetzt.

    Sie beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 auszusetzen.

    Diese ist bereits Gegenstand der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96.

    Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen, dem Landtag des Landes Schleswig-Holstein sowie den Präsidenten des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben hat, zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1901/96 Stellung zu nehmen, spricht dafür, daß es nicht von deren Unzulässigkeit ausgeht.

  • BVerfG, 07.08.2000 - 2 BvL 12/96
    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99
    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 ausgesetzt.

    Sie beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 auszusetzen.

    Diese ist bereits Gegenstand der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96.

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99
    Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes - wie hier des Stromeinspeisungsgesetzes - bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG), ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozeßökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (Senatsbeschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, WM 1998, 1302 unter II 1).

    Die hiergegen erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts (ebenso Greger, EWiR 1998, 671, 672) sind nicht berechtigt.

    Daß die Klägerin - anders als in der dem Senatsbeschluß vom 25. März 1998 (aaO) zugrundeliegenden Sache - noch keinen vollstreckbaren Titel über die streitige Stromeinspeisungsvergütung in Händen hat, beruht allein darauf, daß sie keine Zahlungsklage, sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein Vollstreckungstitel in der Sache deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.

  • AG Plön, 13.06.1996 - 2 C 350/96

    Vorlageverfahren gem. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99
    In dem erstgenannten Verfahren hat das Amtsgericht Plön durch Beschluß vom 13. Juni 1996 - 2 C 350/96 (NJW 1997, 591) dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 2 und 3 des Stromeinspeisungsgesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994, BGBl. I S. 1618, 1622) mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vereinbar ist, die an eine Sonderabgabe zu stellen sind.

    Gegen die Zulässigkeit der Vorlage des Amtsgerichts Plön vom 13. Juni 1996 (aaO) sind keine Bedenken ersichtlich.

  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99
    Anders als das Landgericht Karlsruhe, dessen Vorlage das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 (NJW 1997, 573) als unzulässig abgelehnt hat, hat das Amtsgericht Plön die von ihm bejahte Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes nicht nur damit begründet, daß die für den eingespeisten Strom zu zahlende Vergütung eine unzulässige Sonderabgabe sei; vielmehr hat es die Vorlage auch darauf gestützt, daß die Grundrechte der betroffenen Energieversorgungsunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt seien.
  • LG Berlin, 31.07.2020 - 66 S 95/20

    Berliner Mietendeckel: Verfassungsmäßigkeit; Zuwiderhandlung gegen ein

    Außerdem hat die Kammer in Erwägung gezogen, ob in analoger Anwendung von § 148 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über dort zum MietenWoG Bln anhängige Verfahren angemessen erscheint (vgl. BGH vom 18.7.2000, VIII ZR 323/99; hier zitiert nach juris).
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

    Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (Anschluss an BAG, 20. Mai 2010, 6 AZR 481/09 (A), NJW 2011, 1836; BAG, Beschlüsse vom 5. Juni 1984, 3 AZR 168/81, juris Rn. 2 f.; vom 6. November 2002, 5 AZR 279/01 (A), juris; BPatG, 16. April 2002, 33 W (pat) 25/01, GRUR 2002, 734 f.; Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 25. März 1998, VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; vom 18. Juli 2000, VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 und vom 30. März 2005, X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378; BVerfG, 11. Januar 2000, 1 BvR 1392/99, NJW 2000, 1484, 1485).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht