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   OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04   

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OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04 (https://dejure.org/2006,3978)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2006 - 7 U 194/04 (https://dejure.org/2006,3978)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - 7 U 194/04 (https://dejure.org/2006,3978)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Zurückweisung neuer Angriffsmittel in der Berufungsinstanz: Vortrag des Gasversorgers zur Monopolstellung und zur Billigkeit des Gaspreises

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlen einer einseitigen Preisbestimmung bei Eintritt eines Energiedienstleistungsunternehmen in ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Gasanbieters ohne Monopolstellung; Anspruch auf Offenlegung der Preiskalkulation eines Gasanbieters

  • Bund der Energieverbraucher

    Bestätigung des Urteils LG Mannheim vom 16.08.2004 (Az: 24 O 41/04), Zahlungsklage des Gasversorgers wurde abgewiesen, weil Preiskalkulation nicht rechtzeitig und nicht umfangreich genug offengelegt.

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdE 2006, 356
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 77/86

    Überprüfung der Anforderungen von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04
    a) Es ist anerkannt, dass Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind, jedenfalls wenn sie in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitzen (BGH NJW 1987, 1828, 1829; BGHZ 115, 311, 316 m. w. N.).

    Für die Anwendbarkeit von § 315 Abs. 3 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Monopolisten die Leistung erwerben muss, sondern ob er mit dem Anbieter kontrahieren muss, wenn er die Leistung erwerben will (vgl. BGH NJW 1987, 1828, 1829).

    Eines Vorbehalts oder Widerspruchs bedurfte es zum Erhalt der Möglichkeit, eine gerichtliche Billigkeitsüberprüfung nach § 315 Abs. 1, 3 BGB zu erreichen, nicht, da die Klägerin ersichtlich von ihren Preisvorgaben nicht abgewichen wäre, was durch das zitierte erstinstanzliche Vorbringen bestätigt wird (vgl. hierzu: BGH NJW 1987, 1828, 1829).

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04
    Die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (vgl. BGH NJW 2003, 1449, 1450; BGH NJW-RR 1992, 183, 184 f.).

    Während die kartellrechtliche Bestimmung allein denjenigen Nachteil ausgleichen will, der sich aus dem fehlenden Wettbewerb ergibt, soll § 315 BGB im Unterschied dazu die der einen Vertragspartei übertragene Rechtsmacht, den Inhalt des Vertrages einseitig festzusetzen, begrenzen, wobei der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden muss, dass die Energieversorgung - unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung - so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist und abweichend von anderen Wirtschaftszweigen hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 184 f.).

    Ferner hätte sie vortragen müssen, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals mit dem der Beklagten berechneten Preis erzielen wollte (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 186).

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04
    Die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (vgl. BGH NJW 2003, 1449, 1450; BGH NJW-RR 1992, 183, 184 f.).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 7 U 18/03

    Schadenersatzprozess wegen des Sturzunfalls eines Supermarktkunden: Umfang der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04
    Bewusstes Zurückhalten von Vorbringen, dessen Entscheidungserheblichkeit bekannt war oder zumindest hätte erkannt werden können, ist nachlässig (vgl. Senat VersR 2005, 420, 422; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 531 Rn. 19).
  • LG Mannheim, 16.08.2004 - 24 O 41/04
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.08.2004 -24 O 41/04 -wird zurückgewiesen.
  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91

    Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04
    Zwar fallen neue Sachanträge nicht unter §§ 296 a, 531 ZPO, sie sind aber gleichwohl unzulässig, da sie, wie aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO folgt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1085; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 296 a Rn. 2 a).
  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04
    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte freiwillig in die bestehenden Verträge eingetreten ist und bei Vertragseintritt keinen Vorbehalt hinsichtlich der Entgeltbestimmung erklärt hat (BGHZ 164, 336, 339 ff.).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04
    a) Es ist anerkannt, dass Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind, jedenfalls wenn sie in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitzen (BGH NJW 1987, 1828, 1829; BGHZ 115, 311, 316 m. w. N.).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Es fehlt auch an einer Monopolstellung der Beklagten als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB (Kunth/Tüngler, NJW 2005, 1313, 1314 f.; Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 100, 102 f.; Ehricke, aaO, 604 f.; Salje, ET 2005, 278, 284; aA OLG Karlsruhe NJOZ 2006, 2833, 2834; Fricke, aaO, 549; Hanau, aaO, 1285).
  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

    (2) Nach anderer - auch von der Revision vertretener - Auffassung ist hingegen bei der Prüfung der Billigkeit nach § 315 BGB auf den konkreten Vertrag abzustellen und der Vertragszweck, die Interessenlage der Parteien sowie die Bedeutung der Leistung umfassend zu würdigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. September 2015 - 11 U 124/12, juris Rn. 70; wohl auch OLG Stuttgart, ZNER 2011, 69, 72; vgl. auch OLG Karlsruhe, RdE 2006, 356, 358), wobei insoweit auch das in vergleichbaren Fällen Übliche zu berücksichtigen sei (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 315 Rn. 10; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 19; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 315 Rn. 7; Hk-BGB/Schulze, 8. Aufl., § 315 Rn. 6; BeckOGK-BGB/Netzer, Stand November 2015, § 315 Rn. 75 f.; vgl. BeckOK-BGB/Gehrlein, Stand November 2015, § 315 Rn. 5).
  • OLG Bremen, 16.11.2007 - 5 U 42/06

    Gaspreisverfahren - swb

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  • LG Kassel, 05.02.2007 - 6 O 33/07
    Sowohl im Hinblick auf die hier unstreitig gegebene Monopolstellung der Beklagten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.6.2006, Az. 7 U 194/04 ; LG Bonn, Urt. v. 7.9.2006, Az. 8 S 146/05 , Tz. 32, zitiert nach juris) als auch im Hinblick auf den hier betroffenen Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. LG Hanau ZIP 2006, 1281; Palandt/Grüneberg, a.a.O.) sind Tariferhöhungen der Beklagten gemäß § 315 BGB einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Billigkeit hin unterzogen.

    Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Preiserhöhung betroffene Kunde einen Sondervertragstarif für sich beansprucht oder nicht ( OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.6.2006, Az. 7 U 194/04 ; LG Bonn, Urt. v. 7.9.2006, Az. 8 S 146/05 , Tz. 27, 30 f., zitiert nach juris).

    Ferner hätte sie vortragen müssen, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals mit dem dem Kläger berechneten Preis erzielen wollte ( OLG Köln, Urt. v. 28.6.2006, Az. 7 U 194/04 , zitiert nach juris; vgl. BGHZ 115, 311 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06

    Marktabgrenzung auf dem Fernwärme- und Gasenergiemarkt - Unzulässigkeit einer

    Wegen der getätigten Investitionen bildet indes die Belieferung mit einem Energieträger, der zumindest kostenintensive Änderungen am bestehenden System, wenn nicht sogar die Installation eines im Prinzip anderen Heizsystems erfordert, für solche Nachfrager keine wirkliche Bezugsalternative und sind die verschiedenen Formen der Wärmeenergie daher in der Regel nicht gegeneinander austauschbar (so BGH NJW 2002, 3779, 3781, Fernwärme für Börnsen, sowie zuletzt, wenn auch für einen anderen Markt [Markt für die Befüllung von Kohlesäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten], BGH, Beschluss vom 4.3.2008 - KVR 21/07, Soda Club II, zitiert nach der dem Senat bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung Nr. 41/2008 vom 4.3.2008; OLG Dresden, Urteil vom, 11.12.2006 - U 1426/06 Kart, RdE 2007, 58; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.6.2006 - 7 U 194/04, UA Rn. 8, NJOZ 2006, 2833).
  • LG Stendal, 10.03.2011 - 22 S 71/10

    Stromlieferungsvertrag: Gerichtliche Billigkeitskontrolle bei Tariferhöhungen im

    Es entspricht inzwischen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass § 315 BGB weder durch die kartellrechtlichen Vorschriften in §§ 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3, 20 Abs. 1 und 3, 33 GWB (vgl. BGHZ 173, 315 = NJW 2005, 2540; BGHZ 164, 336, 346; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 194/04; LG Verden, Urteil vom 29.06.2006 - 5 O 118/06; a. A. noch LG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.2006 - 9 S 300/05; LG Potsdam, Urteil vom 15.08.2006, 3 S 147/05; Kühne, NJW 2006, 2520; wohl auch Ehricke, JZ 2005, 599, 602) noch durch eine behördliche Genehmigung der Stromtarife gemäß § 12 BTOElt ausgeschlossen wird.
  • AG München, 27.03.2007 - 213 C 25678/06
    Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, unterliegen grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB , jedenfalls wenn die Unternehmen in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitzen (vergleiche jüngst OLG Karlsruhe, vom 28.06.2006, Aktenzeichen 7 U 194/04 , mit weiteren Nachweisen).
  • AG Freiburg, 15.08.2006 - 53 C 153/06
    Dem Urteil des OLG Karlsruhe -7 U 194/04- lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da es bei den Vertragsparteien auf Seiten der Beklagten um einen Sondervertragskunden ging, der in einen bestehenden Vertrag eingetreten ist und soweit ersichtlich ging es nicht um die Unwirksamkeit einer einzelnen Erhöhung.
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