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   BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07 (1)   

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BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07 (1) (https://dejure.org/2009,1825)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2009 - EnVR 79/07 (1) (https://dejure.org/2009,1825)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2009 - EnVR 79/07 (1) (https://dejure.org/2009,1825)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Umlaufvermögens eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes durch die Regulierungsbehörde i.R.d. Eigenkapitalverzinsung nach Maßgabe der Betriebsnotwendigkeit - Auswirkungen von Kürzungen des Umlaufvermögens i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Alt. 1 ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Netzentgeltgenehmigung: Zum Ansatz des Umlaufvermögens bei Eigenkapitalverzinsung

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Umlaufvermögen des Betreibers eines Energieversorgungsnetzes bei Berechnung der Eigenkapitalverzinsung; Begriff des betriebsnotwendigen Vermögens; Berechnung der Netzkosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Netzentgeltkalkulation nach StromNEV/GasNEV

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 803 (Ls.)
  • RdE 2010, 19
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 35/07

    Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
    Damit trägt der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass es nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht sinnvoll erscheint, wenn Unternehmen langfristig eine höhere Eigenkapitalquote als 40% aufweisen (BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 35/07 Tz. 65 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße).

    Damit würde das mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 Satz 4 GasNEV festgelegte Ziel verfehlt, das eingesetzte Eigenkapital auf höchstens 40% zu begrenzen, weil sich eine höhere Eigenkapitalquote unter Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 35/07 Tz. 65 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
    Wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 42/07, WuW/E 2395 Tz. 50 ff. - Rheinhessische Energie) bereits zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 a.F. (Satz 5 n. F.) i.V.m. § 5 Abs. 2 StromNEV entschieden hat, ist die Obergrenze für den anzuerkennenden Fremdkapitalzinssatz nach der Höhe des Zinssatzes zu ermitteln, zu dem sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital hätte beschaffen können; das hat für § 5 Abs. 2 Halbs. 2 GasNEV gleichermaßen zu gelten.
  • BGH, 19.06.2007 - KRB 12/07

    Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
    Zwar sind solche Vergleichsbetrachtungen grundsätzlich ein geeignetes Instrument, um nicht wettbewerbskonforme Strukturen aufzudecken (vgl. BGHZ 163, 282, 287 - Stadtwerke Mainz; BGHSt 52, 1 Tz. 13, 19 - Papiergroßhandel).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
    In welchem Umfang einen Verfahrensbeteiligten über die allgemeine Mitwirkungslast hinausgehende Mitwirkungspflichten treffen, bestimmt sich nach den zugrunde liegenden Fachgesetzen (vgl. BVerwGE 74, 222, 224 f.).
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
    Zwar sind solche Vergleichsbetrachtungen grundsätzlich ein geeignetes Instrument, um nicht wettbewerbskonforme Strukturen aufzudecken (vgl. BGHZ 163, 282, 287 - Stadtwerke Mainz; BGHSt 52, 1 Tz. 13, 19 - Papiergroßhandel).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 16/13

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

    Die Anwendung eines Zinssatz in Höhe von 9, 05 % auf das negative Eigenkapital verstoße gegen § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 5 GasNEV i.V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07 - SWU Netze GmbH.

    Insoweit trifft ihn eine Mitwirkungspflicht, die die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 24 VwVfG) begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 20ff. - SWU Netze; 07.04.2009; Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 6/08, RN 42 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 49/09, RN 16, jeweils für Entgeltgenehmigungen nach § 23 a EnWG).

    Zu überprüfen ist dann, ob ein erhöhtes Abzugskapital gegebenenfalls ein erhöhtes Umlaufvermögen rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 33 - SWU Netze).

    Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen gebilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 24ff - SWU Netze; Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 38ff. - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 49/09. RN13ff.).

    Im Ergebnis könnten diese Bedenken jedoch dahinstehen, da die Bundesnetzagentur Wertansätze hinnehme, die über die Durchschnittswerte der Statistik der Deutschen Bundesbank hinausgingen und sich im Bereich eines von ihr akzeptierten Sicherheitszuschlags bewegten (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 30f. - SWU Netze).

    Die seitens der Bundesnetzagentur nunmehr vorgenommene Kürzung auch des Forderungsbestandes auf 1/12 hat der BGH weder in der Grundsatzentscheidung vom 03.03.2009 (EnVR 79/07) noch in den späteren Entscheidungen vom 07.04.2009 (EnVR 6/08), Beschluss vom 23.06.2009 (EnVR 19/08) und 05.10.2010 (EnVR 49/09) ausdrücklich gebilligt.

    Damit soll verhindert werden, dass insbesondere innerhalb eines Konzerns durch die Vereinbarung überhöhter Pachtzinsen für den Netznutzer höhere Netzentgelte entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 43 - SWU Netze; Schütz/Schütte in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 4 GasNEV, RN 37, 41; Hölscher in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 7 RN 14).

    Diese Vorgehensweise ist für das Pachtmodell höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 39 ff. - SWU Netze).

    Soweit die Bundesnetzagentur 1/12 des Jahresumsatzes (anerkannte Netzkosten) per se als betriebsnotwendig ansieht, bedeutet das für den Netzbetreiber lediglich, dass seine Nachweispflicht bis zu dieser Grenze erleichtert ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 49/09, RN 16, 18; Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 8 ff. - SWU-Netze).

    Bei der Betroffenen hat die Bundesnetzagentur deren Investitionstätigkeit - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 26f. - SWU-Netze) - nicht als Anlass für einen betriebsnotwendigen höheren Bestand des Umlaufvermögens angesehen (S. 18f. Anlage I-NB des Beschlusses).

    Der Umstand, dass negatives Eigenkapital eine Verzinsungsbasis bildet, wird in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2009 (EnVR 79/07) zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber inzidenter vorausgesetzt.

    Auch in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2009 (EnVR 79/07 - SWU Netze) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Bundesnetzagentur auf das negative Eigenkapital den damaligen EK-I - Zinssatz angewandt, wie sich den Feststellungen des erkennenden Senats im Tatbestand des aufgehobenen Beschlusses vom 24.10.2007 (VI-3 Kart 8/07) entnehmen lässt.

    Für das Pachtmodell hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass eine kalkulatorische Kostenprüfung auf der Ebene des Netzbetreibers und des Verpächters den Vorgaben des § 4 Abs. 5 GasNEV gerecht wird und das fiktive Entgelt beim Verpächter den Vergleichsmaßstab für die Prüfung nach § 4 Abs. 5 GasNEV bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 43ff. - SWU Netze).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Überlassung von Netzbestandteilen nicht zu einer fehlenden Berücksichtigung von Abzugskapital und damit entgegen § 4 Abs. 5 GasNEV zu höheren Netzentgelten führen darf (BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 45 - SWU Netze).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 94/14

    Umfang der Berücksichtigung des Umlaufvermögens bei der Berechnung der

    Insoweit trifft ihn eine Mitwirkungspflicht, die die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 24 VwVfG) begrenzt.(vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07; 07.04.2009, EnVR 6/08; 23.06.2009, EnVR 76/07; 05.10.2010, EnVR 49/09, jeweils für Entgeltgenehmigungen nach § 23 a EnWG).Dies ergibt sich schon daraus, dass die zur Bestimmung des Ausgangsniveaus erforderlichen Daten in der Sphäre des Netzbetreibers liegen.

    Zu überprüfen ist dann, ob ein erhöhtes Abzugskapital gegebenenfalls ein erhöhtes Umlaufvermögen rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, Rdn. 33- SWU Netze).

    Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen gebilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07; 07.04.2009, EnVR 6/08; 05.10.2010, EnVR 49/09).

    Im Ergebnis könnten diese Bedenken jedoch dahinstehen, da die Bundesnetzagentur Wertansätze hinnehme, die über die Durchschnittswerte der Statistik der Deutschen Bundesbank hinausgingen und sich im Bereich eines von ihr akzeptierten Sicherheitszuschlags bewegten (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07).

    Die seitens der Bundesnetzagentur nunmehr vorgenommene Kürzung auch des Forderungsbestandes auf 1/12 hat der BGH weder in der Grundsatzentscheidung vom 03.03.2009 (EnVR 79/07) noch in den späteren Entscheidungen vom 07.04.2009 (EnVR 6/08), 23.06.2009 (EnVR 19/08) und 05.10.2010 (EnVR 49/09) ausdrücklich gebilligt.

    Damit soll verhindert werden, dass insbesondere innerhalb eines Konzerns durch die Vereinbarung überhöhter Pachtzinsen für den Netznutzer höhere Netzentgelte entstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rdn. 43 bei juris; Schütz/Schütte, in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 4 GasNEV, Rdn. 37, 41; Hölscher, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 7 Rdn. 14).

    Diese Vorgehensweise ist für das Pachtmodell höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rdn. 39 ff. bei juris).

    Der Umstand, dass negatives Eigenkapital eine Verzinsungsbasis bildet, wird in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2009 (EnVR 79/07) zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber inzidenter vorausgesetzt.

    Auch in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2009 (EnVR 79/07) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Bundesnetzagentur auf das negative Eigenkapital den damaligen EK-I - Zinssatz angewandt, wie sich den Feststellungen des erkennenden Senats im Tatbestand des aufgehobenen Beschlusses vom 24.10.2007 (VI-3 Kart 8/07) entnehmen lässt.

    Für das Pachtmodell hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass eine kalkulatorische Kostenprüfung auf der Ebene des Netzbetreibers und des Verpächters den Vorgaben des § 4 Abs. 5 GasNEV gerecht wird und das fiktive Entgelt beim Verpächter den Vergleichsmaßstab für die Prüfung nach § 4 Abs. 5 GasNEV bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07).

    Soweit die Bundesnetzagentur 1/12 des Jahresumsatzes (anerkannten Netzkosten) per se als betriebsnotwendig ansieht, bedeutet das für den Netzbetreiber lediglich, dass seine Nachweispflicht bis zu dieser Grenze erleichtert ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 49/09, Rdn. 16, 18; Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, Rdn. 8 ff. - SWU-Netze).

    Bei der Betroffenen hat die Bundesnetzagentur deren Investitionstätigkeit - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, Rdn. 26f. - SWU-Netze) - nicht als Anlass für einen betriebsnotwendigen höheren Bestand des Umlaufvermögens angesehen.

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas: Bemessung

    Auch der BGH (Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn 30) habe die Heranziehung der Durchschnittswerte der Deutschen Bundesbank gebilligt und Bedenken nur erhoben, soweit der dortige Netzbetreiber weitergehendes Umlaufvermögen habe anerkannt sehen wollen (Bl. 172).

    Das galt schon für die Zeit der Kostenregulierung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 8 ff. bei juris) und versteht sich nunmehr ohne weiteres aus der mit Wirkung zum 6. November 2007 geänderten Verordnung, die für alle Elemente, die in die Berechnung der Eigenkapitalbasis eingehen, voraussetzt, dass sie betriebsnotwendig sind.

    Dabei kann allerdings die Regulierungsbehörde auf eine nähere Darlegung durch den Netzbetreiber verzichten, soweit sie die Betriebsnotwendigkeit ohne weiteres als plausibel ansieht; insoweit ist ein Netzbetreiber, weil die Anerkennung eines Mindestbetrags eine für ihn günstige Maßgabe ist, schon nicht beschwert (vgl. all dies nach BGH, Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 20 - 22, 24 bei juris).

    Zu überprüfen ist dann, ob ein erhöhtes Abzugskapital ggf. ein erhöhtes Umlaufvermögen rechtfertigt, in welchem Fall eine Kürzung der Positionen des Umlaufvermögens nicht mehr oder nur in geringerem Umfang zulässig wäre (so schon BGH, Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 33).

    Vielmehr ist - innerhalb der Grenzen, die durch die Werte des Jahresabschlusses vorgegeben sind - ein Maßstab dafür zu entwickeln, welche der danach vorfindlichen Mittel als betriebsnotwendig angesehen werden können (vgl. schon BGH, Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 8ff.).

    Das hat der BGH (Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn 30ff. bei juris) im Ergebnis gebilligt, allerdings nicht - wie die Beschwerde will - mit der Bewertung, dass (nur) eine Überschreitung dieser Werte (wie sie in dem Fall der Netzbetreiber angestrebt hatte) nicht gerechtfertigt sei.

    Auch der BGH (Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 25 bei juris) hat betont, dass im Netzbetrieb die aus dem Umlaufvermögen zu bestreitenden Aufwendungen eher niedriger sind als in anderen Wirtschaftszweigen.

    Zwar lasse der BGH (EnVR 79/07, Beschluss vom 3. März 2009, Rn. 38ff.) den Ansatz eines negativen Eigenkapitals bei der Prüfung des Pachtentgelts im Rahmen des sog. Minimumabgleichs nach § 4 Abs. 5 GasNEV (der Kosten für die Überlassung nur in der Höhe für ansatzfähig erklärt, in der sie auch anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre) grundsätzlich zu.

    Diese Vorgehensweise hat der BGH ausdrücklich gebilligt (Beschluss vom 3. März 2007, EnVR 79/07 - SWU Netze, Rn. 40, 43 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 118/14

    Anforderungen an den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines höheren als des

    Soweit die Bundesnetzagentur 1/12 des Jahresumsatzes (anerkannte Netzkosten) per se als betriebsnotwendig ansieht, bedeutet das für den Netzbetreiber lediglich, dass seine Nachweispflicht bis zu dieser Grenze erleichtert ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 49/09, Rdn. 16, 18; Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, Rdn. 8 ff. - SWU-Netze).

    Bei der Betroffenen hat die Bundesnetzagentur deren Investitionstätigkeit - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, Rdn. 26f. - SWU-Netze) - nicht als Anlass für einen betriebsnotwendigen höheren Bestand des Umlaufvermögens angesehen.

    Insoweit trifft ihn eine Mitwirkungspflicht, die die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 24 VwVfG) begrenzt (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07; 07.04.2009, EnVR 6/08; 23.06.2009, EnVR 76/07; 05.10.2010, EnVR 49/09, jeweils für Entgeltgenehmigungen nach § 23 a EnWG).

    Vielmehr würde die von der Betroffenen beabsichtigte Finanzierung zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote führen und damit zu einem Ergebnis, das sich weiter von dem Leitbild des § 21 Abs. 2 EnWG entfernt (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass langfristige Investitionen bei einem im Wettbewerb stehenden Unternehmen gerade nicht aus dem Umlaufvermögen finanziert werden (vgl. dazu und zum folgenden: BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07).

    Zu überprüfen ist dann, ob ein erhöhtes Abzugskapital gegebenenfalls ein erhöhtes Umlaufvermögen rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, Rdn. 33- SWU Netze).

    Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen gebilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07; 07.04.2009, EnVR 6/08; 05.10.2010, EnVR 49/09).

    Im Ergebnis könnten diese Bedenken jedoch dahinstehen, da die Bundesnetzagentur Wertansätze hinnehme, die über die Durchschnittswerte der Statistik der Deutschen Bundesbank hinausgingen und sich im Bereich eines von ihr akzeptierten Sicherheitszuschlags bewegten (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 03.03.2009, EnVR 79/07).

    Die seitens der Bundesnetzagentur nunmehr vorgenommene Kürzung auch des Forderungsbestandes auf 1/12 hat der BGH weder in der Grundsatzentscheidung vom 03.03.2009 (EnVR 79/07) noch in den späteren Entscheidungen vom 07.04.2009 (EnVR 6/08), 23.06.2009 (EnVR 19/08) und 05.10.2010 (EnVR 49/09) ausdrücklich gebilligt.

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Diese Vorgehensweise enthebt den Netzbetreiber nicht davon, die Gründe für die Betriebsnotwendigkeit im konkreten Fall darzulegen, wenn er die Berücksichtigung eines höheren Werts anstrebt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 ff. - SWU Netze; Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II).

    Auch hierfür bedarf es jedoch konkreten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Vorbringens des Netzbetreibers (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze).

    Ergibt sich dabei beim Pächter eine höhere Obergrenze für die Netzkosten als beim Verpächter, muss die anzusetzende Pacht so weit reduziert werden, dass diese Differenz nicht mehr auftritt (BGH RdE 2010, 19 Rn. 43 - SWU Netze).

    Wenn das betriebsnotwendige Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV beim Netzbetreiber aufgrund der Gebrauchsüberlassung niedriger ist als das Abzugskapital, ist für die kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals deshalb ein negativer Wert anzusetzen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 44 - SWU Netze).

    Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, befasst sich der Beschluss des Senats vom 3. März 2009 (RdE 2010, 19 Rn. 39 ff. - SWU Netze) lediglich mit der Frage, ob für negatives Eigenkapital dem Grunde nach Zinsen anzusetzen sind, nicht aber mit der Zinshöhe.

    Der Senat hat zwar ausgeführt, ein von der Verzinsung des negativen Eigenkapitals abweichendes Ergebnis träte auch dann nicht ein, wenn das überschießende Abzugskapital alternativ bei dem Netzeigentümer in Ansatz gebracht würde, weil letzteres zu einer Reduzierung des berücksichtigungsfähigen Pachtzinses führen würde (BGH RdE 2010, 19 Rn. 45 - SWU Netze).

    Damit trägt der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass es nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht sinnvoll erscheint, wenn Unternehmen langfristig eine Eigenkapitalquote von mehr als 40% aufweisen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 15 - SWU Netze; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 65 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße).

  • BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Abzugskapital; Bestehen eines

    a) Die Berücksichtigung von Abzugskapital hängt nicht davon ab, dass ein innerer Zusammenhang zum betriebsnotwendigen Eigenkapital besteht oder dass die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

    c) Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforderlich, die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Abzugskapital nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GasNEV zum Beispiel auch insoweit zu berücksichtigen, als sein Betrag den Betrag des betriebsnotwendigen Eigenkapitals übersteigt, so dass im Ergebnis ein negativer Kapitalbetrag anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Betrag des Abzugskapitals zwar dazu führen, dass ein höherer Betrag für das notwendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze).

    Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Betrag des Abzugskapitals dazu führen, dass ein höherer Betrag für das notwendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze).

    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, obliegt es dem Netzbetreiber, die Betriebsnotwendigkeit des von ihm in Ansatz gebrachten Umlaufvermögens nachvollziehbar darzulegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

    Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa daraus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vollständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 25 - SWU Netze; Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 19/08 Rn. 25).

    Die Anforderungen an Darlegung und Nachweis der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ergeben sich daraus, dass diese eine zentrale Voraussetzung für die Verzinsung als Eigenkapital und die daraus resultierende Kostenbelastung für die Netznutzer darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Dem steht die von der Betroffenen zitierte Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 03.03.2009, EnVR 79/07 Rn. 32, vom 21.07.2009, Rn. 10 ff. und vom 17.10.2017, EnVR 23/16 Rn. 31) nicht entgegen.

    Der Senat habe zwar an anderer Stellen (BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07 - SWU Netze -, Rn. 45 juris) ausgeführt, ein von der Verzinsung des negativen Eigenkapitals abweichendes Ergebnis träte auch dann nicht ein, wenn das überschießende Abzugskapital alternativ bei dem Netzeigentümer in Ansatz gebracht würde, weil letzteres zu einer Reduzierung des berücksichtigungsfähigen Pachtzinses führen würde.

  • BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16

    SW Kiel Netz GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hohes Abzugskapital zwar dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze).

    Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU-Netze, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 45 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von

    Nicht betriebsnotwendiges Vermögen kann ein effizienter Netzbetreiber unter funktionierendem Wettbewerb nicht über den Markt refinanzieren (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 8 ff., 17, juris; Schütz/Schütte, in: Holznagel/Schütz, ARegR, 2. Auflage, § 7 StromNEV/GasNEV, Rn. 66).

    Dies folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, der - neben § 21a Abs. 1 EnWG (Meinzenbach, in: BerlK-EnR, 4. Auflage, § 21a EnWG, Rn. 28) - die für die Auslegung des § 7 GasNEV maßgebliche gesetzlichen Grundlage bildet (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 11 ff., juris).

    Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa daraus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vollständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 25; Beschluss v. 23.06.2009, EnVR 19/08, Rn. 25; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 49 - juris).

    Dies ist Ausfluss des sich im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 GasNEV aus dem Kriterium der Betriebsnotwendigkeit ergebenden Erfordernisses einer regulativ am Maßstab eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG) ausgerichteten Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur von (Bilanz-)Werten des Umlaufvermögens (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 14, 17; Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 138 - juris).

    Daher ist zu gewährleisten, dass Abzugskapital gemäß § 7 Abs. 2 GasNEV beim Netzbetreiber in voller Höhe angesetzt wird, auch wenn in der Folge beim Pächter wegen fehlendem oder nur geringem Anlagevermögen ein "negatives Eigenkapital" entsteht (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 43 ff., juris).

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

    Dieser Pflicht der Behörde stehen Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 21 - SWU Netze).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 117/14

    Ermittlung der im Rahmen der kalkulatorischen Kostenrechnung nach § 4 Abs. 5

  • OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 6 Kart 2/14

    Festsetzung der Erlösobergrenze eines Gasverteilnetzbetreibers durch die

  • OLG Stuttgart, 05.05.2014 - 202 EnWG 6/13

    Beschwerde gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen für Gas durch die

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 769/19
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Kart 165/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 210/15

    Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 76/07

    Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, des ansetzbaren Umlaufvermögens,

  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 63/17

    Niedrigere Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2020 - 3 Kart 166/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19

    Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine

  • BGH, 25.04.2023 - EnVR 32/21

    Notwendiger Kassenbestand

  • BGH, 25.04.2023 - EnVR 35/21

    Negativer Kapitalkostenabzug

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

  • BGH, 05.10.2010 - EnVR 49/09

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Beurteilungsspielraum der

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2015 - 3 Kart 115/14

    Berechnung der kalkulartorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen bei der

  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 201 Kart 12/14

    Energierecht: Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Überprüfung der

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 34/10

    Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Bestimmung des Ausgangsniveaus

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 121/17

    Gerichtliche Überprüfung der Erlösobergrenzen eines Gas- Verteilernetzbetreibers

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 149/14

    Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV

  • BGH, 29.01.2019 - EnVR 62/17

    Berücksichtigung von am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten aus

  • BGH, 09.11.2010 - EnVR 1/10

    Bahnstromfernleitungen

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 150/14

    Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen und der

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Pflicht zur

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18

    Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 3 Kart 218/09

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode für einen

  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 19/08

    Begriff und Erfassung der Kosten des Netzbetriebs

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2010 - 3 Kart 200/09

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode;

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16

    Klage gegen die Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung

  • OLG Nürnberg, 06.11.2012 - 1 W 1516/07

    Beschwerdeverfahren zur Erteilung einer Gasnetzentgeltgenehmigung: Berechnung der

  • BGH, 12.09.2023 - EnVZ 56/21

    Unbergründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Fehlen durchgreifender

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2010 - 3 Kart 166/09

    Bestimmung der Erlösobergrenze des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 19/09

    Regulierung des Entgelts für den Netzzugang: Festlegung der Erlösobergrenze im

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2020 - 3 Kart 702/19
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16

    Regelungscharakter der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 245/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

  • BGH, 21.07.2009 - EnVR 33/08

    Berücksichtigung der sog. Verlustenergie bei der Festsetzung der Entgelte;

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - 3 Kart 112/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 166/17
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 21/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

  • OLG Stuttgart, 09.02.2017 - 201 Kart 4/15

    Energiewirtschaftliches Verfahren: Festsetzung der Regulierungsbehörde zu

  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 27/08

    Begriff des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens i.S. von § 21 Abs. 2 EnWG

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Kart 159/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Aufhebung einer

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 3 Kart 128/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 22/17
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 20/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11

    Aufklärungsbefugnisse der Regulierungsbehörde: Datenerhebung zur Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 3 Kart 67/08

    Kein Wettbewerb im Gasfernleitungsmarkt - Preiskontrolle durch die

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 3 Kart 63/08

    Begriff des Leitungswettbewerbs i.S. von § 3 Abs. 2 GasNEV

  • OLG Stuttgart, 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Festlegung

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 796/19

    Berücksichtigung durch den Verteilernetzbetreiber übernommener Personalkosten des

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2010 - 3 Kart 100/09
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 3 Kart 48/08

    Begriff des Leitungswettbewerbs i.S. von § 3 Abs. 2 GasNEV

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2010 - 3 Kart 74/08

    Begriff des Leitungswettbewerbs i.S. von § 3 Abs. 2 GasNEV

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2010 - 3 Kart 72/08

    Begriff des Leitungswettbewerbs i.S. von § 3 Abs. 2 GasNEV

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 3 Kart 58/08

    Begriff des Leitungswettbewerbs i.S. von § 3 Abs. 2 GasNEV

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 3 Kart 59/08

    Begriff des Leitungswettbewerbs i.S. von § 3 Abs. 2 GasNEV

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 3 Kart 73/08

    Begriff des Leitungswettbewerbs i.S. von § 3 Abs. 2 GasNEV

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