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   BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 211/10   

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https://dejure.org/2011,6304
BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 211/10 (https://dejure.org/2011,6304)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - VIII ZR 211/10 (https://dejure.org/2011,6304)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 211/10 (https://dejure.org/2011,6304)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 AVBEltV, § 32 AVBEltV, Art 267 AEUV, Art 3 Abs 5 EGRL 54/2003, Anh A Buchst b EGRL 54/2003
    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsklausel in Stromlieferungsverträgen mit Haushaltskunden

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A Buchst. b und/oder c RL 2003/54/EG in Hinblick auf das Tranzparenzgebot über Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden; Auslegung des Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A Buchst. b und/oder c RL 2003/54/EG in ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vorlagebeschluss an den EuGH zum Preisbestimmungsrecht eines Stromversorgers

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsklausel in Stromlieferungsverträgen mit Haushaltskunden

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsklausel in Stromlieferungsverträgen mit Haushaltskunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2003/54/EG Art. 3 Abs. 5; AEUV Art. 267
    Auslegung des Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A Buchst. b und/oder c RL 2003/54/EG in Hinblick auf das Tranzparenzgebot über Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - EuGH-Vorlage: Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3096
  • ZIP 2011, 1622 (Ls.)
  • MDR 2011, 1031
  • ZMR 2011, 791
  • RdE 2011, 372
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 71/10

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung:

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 211/10
    Was die Vereinbarkeit der vorbezeichneten Preisänderungsbestimmungen für die Erdgasversorgung angeht, hat der Senat die Fragen zur Auslegung der insoweit betroffenen Vorschriften der Gas-Richtlinie bereits mit Beschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10, juris) gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

    Hinsichtlich der auch im Streitfall entscheidungserheblichen Frage der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (sowie § 5 Abs. 2 GasGVV) mit der Gas-Richtlinie nimmt der Senat zunächst Bezug auf den bereits zitierten Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10, aaO).

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 162/09

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 211/10
    Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    bb) Der Gerichtshof hat diese Frage sowie die ihm durch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372) vorgelegte, zu gemeinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) beziehungsweise zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176, S. 37) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) wie folgt beantwortet:.
  • BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 41/13

    Zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Einwänden des Kunden gegen die erteilte

    Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 StromGVV überhaupt zusteht oder ob diese Bestimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist, die nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54 EG an die Transparenz von Preisänderungsklauseln zu stellen sind (dazu Vorlagebeschluss des Senats vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    bb) Der Gerichtshof hat diese Frage sowie die ihm durch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372) vorgelegte, zu gemeinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) beziehungsweise zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176, S. 37) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) wie folgt beantwortet:.
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 211/10

    Energielieferungsvertrag: Einseitige Preisbestimmung durch das

    § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung [BGBl. I S. 2391], im Folgenden: StromGVV aF) kann daher ein gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der Senatsrechtsprechung; Urteil vom 28. März 2007, VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374, 378; Beschluss vom 29. Juni 2011, VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17).

    Bei der Belieferung eines Tarifkunden mit Strom hat der Senat früher ein einseitiges Preisänderungsrecht des Grundversorgers aus § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF abgeleitet (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374, 378 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 3 U (Kart) 4/11

    Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Verfahrens oder zur Vorlage an den EuGH

    Der Kontrahierungszwang ist ein Eingriff in die Privatautonomie und dem Versorger folglich nur mit einer Preisanpassungsberechtigung zumutbar (so auch: Zorn, Anmerk. zu BGH, EuGH-Vorlage vom 18.05.2011, VIII ZR 71/10, IR 2011, 181; Krtschil, Anmerk. zu BGH, EuGH-Vorlage vom 29.06.2011, VIII ZR 211/10, IR 2011, 228).

    Die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO gebietet es aus den vorstehenden Gründen auch nicht, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen den Willen der Klägerin auszusetzen (siehe dazu auch: BGH, Beschluss vom 30.03.2005, X ZB 26/04; zur Gegenansicht siehe: Markert, Anmerk. zu BGH, EuGH-Vorlage vom 29.06.2011, VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 437 (438), ders., Anmerk.

  • OLG Hamm, 18.01.2013 - 19 U 53/11

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung und

    Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob aufgrund des Verlangens des Klägers nach einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nur diejenigen Preiserhöhungen erfasst sind, welche in angemessener Zeit beanstandet wurden (vgl. BGH in NJW 2011, Seite 2800 ff.) oder ob aufgrund der mittlerweile aufgekommenen Zweifel an der Vereinbarkeit des gesetzlichen Preisanpassungsrechts nach § 5 Abs. 2 StromGVV mit dem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des BGH vom 29.06.2011 in NJW 2011, Seite 3096 ff.) sämtliche Preisanpassungen der Beklagten unwirksam sind und somit auch nicht aufgrund des widerspruchslosen Bezugs von Strom durch den Kläger nach einer einseitigen Preiserhöhung wirksam vertraglich vereinbart werden konnten (vgl. hierzu BGH in NJW 2011, Seite 2800 ff).

    Da aus den obengenannten Gründen bereits auf Grundlage des wirksam vereinbarten Anfangspreises ein ganz erheblicher Zahlungsrückstand besteht, welcher die Androhung und Durchführung der Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigte, kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Preisanpassungsklausel von § 5 Abs. 2 StromGVV mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2011, NJW 2011, S. 3096 ff).

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