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   BGH, 09.10.2012 - EnVR 42/11   

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https://dejure.org/2012,45401
BGH, 09.10.2012 - EnVR 42/11 (https://dejure.org/2012,45401)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2012 - EnVR 42/11 (https://dejure.org/2012,45401)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - EnVR 42/11 (https://dejure.org/2012,45401)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Pumpspeicherkraftwerke III

    StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 4 (in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung)

  • openjur.de

    § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV
    Pumpspeicherkraftwerke III

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Pumpspeicherkraftwerke III

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 S 4 StromNEV vom 25.07.2005
    Stromnetzentgelt: Bestimmung des Mindestentgelts bei Abrechnung von mehr als 2.500 Benutzungsstunden - Pumpspeicherkraftwerke III

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Netznutzungsentgelte nach der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl aufgrund der veröffentlichten Netzentgelte als Grundlage für die Berechnung des hälftigen Mindestentgelts für sämtliche Netzkunden

  • rewis.io

    Stromnetzentgelt: Bestimmung des Mindestentgelts bei Abrechnung von mehr als 2.500 Benutzungsstunden - Pumpspeicherkraftwerke III

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromNEV § 19 Abs. 2 S. 1; EnWG § 13; EnWG § 14
    Ermittlung der Netznutzungsentgelte nach der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl aufgrund der veröffentlichten Netzentgelte als Grundlage für die Berechnung des hälftigen Mindestentgelts für sämtliche Netzkunden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kartellrecht - Beschwerde gegen Entscheidung der Bundesnetzagentur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdE 2013, 171
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 47/11

    Pumpspeicherkraftwerke II

    Auszug aus BGH, 09.10.2012 - EnVR 42/11
    Dagegen stellt die Wahloption eine alternative Berechnungsmethode dar, die dem Umstand Rechnung tragen soll, dass wegen des zunehmenden Gewichts des Leistungspreises bei mehr als 2.500 Benutzungsstunden sich Ungleichgewichte ergeben können, weil ansonsten die individuellen Netzentgelte bei Letztverbrauchern mit weniger als 2.500 Benutzungsstunden höher ausfielen als bei Letztverbrauchern mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden (vgl. auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage - EnVR 47/11 - Pumpspeicherkraftwerke II).
  • BGH, 15.12.2015 - EnZR 70/14

    Stromnetznutzung: Verpflichtung des Netzbetreibers zur rückwirkenden Anpassung

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV, wonach diese Vorschrift einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts begründet und aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 - Individuelles Netzentgelt, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II und vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 - Pumpspeicherkraftwerke III).
  • BGH, 18.07.2017 - EnVR 35/16

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an eine Vereinbarung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet die Vorschrift des § 19 Abs. 2 StromNEV einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts, aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 - Individuelles Netzentgelt I, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 - Pumpspeicherkraftwerke III und Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 16 - Singulär genutzte Betriebsmittel).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.2020 - 5 Kart 7/19
    Für die letztere Auslegung spricht, dass nach der Konzeption des Energiewirtschaftsrechts im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein privatrechtlicher Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der auch die Höhe des Netzentgelts regelt und gemäß §§ 145 ff. BGB die übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Rechtssubjekten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss v. 18.07.2017 Rn. 11, 13, 18 aaO "Individuelles Netzentgelt III"; Urteil v. 15.12.2015 - EnZR 70/14 Rn. 16, RdE 2016, 134 ff. "Singulär genutzte Betriebsmittel I"; Beschlüsse v. 9.10.2012 - EnVR 47/11 Rn. 8, RdE 2013, 169 ff. "Pumpspeicherkraftwerke II" und EnVR 42/11 Rn. 11, RdE 2013, 171 f. "Pumpspeicherkraftwerke III"; v. 17.11.2009 - EnVR 15/09 Rn. 8, RdE 2010, 183 ff. "Individuelles Netzentgelt I").
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