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   BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12   

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https://dejure.org/2013,41926
BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12 (https://dejure.org/2013,41926)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2013 - EnVR 18/12 (https://dejure.org/2013,41926)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12 (https://dejure.org/2013,41926)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 1 ARegV
    Anreizregulierung im Bereich des Ausbaus eines Höchstspannungsnetzes: Genehmigungsfähigkeit eines Investitionsbudgets durch die Bundesnetzagentur; Begriff der Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen - 50Hertz Transmission GmbH

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Hochspannungsnetzbetreibers auf Investitionsbudgets bzgl. eines Umspannwerks gegen Bundesnetzagentur

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Begriff der Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bei Investitionsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 ARegV

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV
    Zur Einordnung einer Maßnahme als Erweiterungsund Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV

  • rewis.io

    Anreizregulierung im Bereich des Ausbaus eines Höchstspannungsnetzes: Genehmigungsfähigkeit eines Investitionsbudgets durch die Bundesnetzagentur; Begriff der Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen - 50Hertz Transmission GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 23 Abs. 1 S. 1; EnWG § 11
    Anspruch eines Hochspannungsnetzbetreibers auf Investitionsbudgets bzgl. eines Umspannwerks gegen Bundesnetzagentur

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht: Wann liegt eine Erweiterungsmaßnahme vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Maßnahme im Sinne der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze nur bei nicht unbedeutender Veränderung technischer Parameter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßnahme im Sinne der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze nur bei nicht unbedeutender Veränderung technischer Parameter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 470
  • RdE 2014, 291
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12
    Dessen Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob sie in Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben steht und weder auf Verfahrensfehlern beruht noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 51 mwN - Total/OMV).
  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15

    Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH - Anreizregulierung: Genehmigung von

    Eine bloße Ersatzbeschaffung kann weder im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV noch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV als Umstrukturierungsinvestition bzw. Umstrukturierungsmaßnahme angesehen werden (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013, EnVR 18/12, RdE 2014, 291 - 50Hertz Transmission GmbH).

    a) Nach der auch vom Beschwerdegericht zitierten Rechtsprechung des Senats ist eine Maßnahme als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH).

    Der Vorschrift kommt vielmehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich dieses Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH).

    Dies hat zum einen zur Folge, dass der Tatbestand von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht im Hinblick auf einzelne Regelbeispiele um Voraussetzungen ergänzt werden darf, die dort nicht vorgesehen sind (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH).

    In diesen Fällen ist im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ARegV nur ein prozentualer Anteil der Kosten berücksichtigungsfähig (BR-Drucks. 417/07, S. 67; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 23 - 50Hertz Transmission GmbH).

    Um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, müssen die Wirkungen der Investition nicht nur unbedeutend über diejenigen Wirkungen hinausgehen, die mit dem Austausch einer vorhandenen Komponente zwangsläufig verbunden sind (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 32 f. - 50Hertz Transmission GmbH).

    Technische Verbesserungen, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwingend oder zumindest üblicherweise verbunden sind, reichen nicht aus, um eine Umstrukturierungsmaßnahme zu bejahen (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 43 - 50Hertz Transmission GmbH).

    Demgemäß hat der Senat bereits entschieden, dass als Umstrukturierungsmaßnahmen nicht nur solche Maßnahmen anzusehen sind, die durch eine konkrete Änderung der Anforderungen an das in Rede stehende Netz veranlasst sind, sondern dass die Abgrenzung zwischen Umstrukturierungsinvestitionen und bloßen Ersatzinvestitionen anhand des Gegenstands der Investitionsmaßnahme zu erfolgen hat (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 26 - 50Hertz Transmission GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 163/15

    Anspruch eines Verteilernetzbetreibers auf Genehmigung einer

    In der von der Beschwerdeführerin zitierten BGH-Entscheidung (EnVR 18/12) habe der Bundesgerichtshof gerade offen gelassen, ob das dieser Entscheidung zu Grunde liegende Projekt überhaupt eine Umstrukturierungsinvestition darstelle und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück verwiesen.

    Denn die Refinanzierung von Ersatzinvestitionen gehört zum laufenden Geschäft der Netzbetreiber und ist nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen geschuldet (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, Az.: EnVR 18/12, Rn. 19 (juris) mit Verweis auf den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vom 30.06.2006, Rn. 596 ff).

    Zusätzliche, im Wortlaut des § 23 Abs. 1 ARegV nicht vorgesehene Voraussetzungen, dürfen indes ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (EnVR 18/12, Rn. 16, juris) nicht aufgestellt werden.

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den Regelbeispielen des § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV die Funktion zukommt, den Anwendungsbereich dieses Tatbestandes zu veranschaulichen und typische Konstellationen zu vereinfachen (BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 17 (juris)).

    In seiner Entscheidung vom 17.12.2013 (Az.: EnVR 18/12) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch die für den Einbau digitaler Schutzrelais in einem Umspannwerk notwendigen Investitionen als anerkennungsfähige Umstrukturierungsmaßnahmen gelten können.

    Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris).

    In diesen Fällen ist im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ARegV nur ein prozentualer Anteil der Kosten berücksichtigungsfähig (BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 22ff).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - 3 Kart 221/20

    Beschwerde gegen die Versagung einer beantragten Genehmigung für eine

    Als Umstrukturierungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme dann anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25; Beschluss v. 12.07.2016, EnVR10/15, Rn. 15, juris).

    Hierunter fallen zum Beispiel qualitative Verbesserungen der Netzbeschaffenheit, etwa der Verfügbarkeit oder sonstige Aspekte der Versorgungssicherheit (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn 14; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR. 47/17, Rn. 26 f., juris).

    Zwar sind bloße Ersatzinvestitionen nicht als Investitionsmaßnahme genehmigungsfähig (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32, 33, juris).

    Auch Maßnahmen, die zu qualitativen Verbesserungen der Netzbeschaffenheit führen, sind genehmigungsfähige Umstrukturierungsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14, juris).

    Vielmehr müssen zusätzliche, für die Struktur des Netzes erhebliche Änderungen hinzukommen, die nicht zu den zwangsläufigen Folgen der Ersatzinvestition gehören, sondern eine andere, über den bloßen Ersatz einer Komponente hinausgehende Funktion haben (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 29, juris).

    Als Erweiterungsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme nur dann anzusehen, wenn sie zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes führt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 10/15, Rn. 15; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 47/17, Rn. 26, juris).

    Bei der Prüfung im Einzelfall kann insbesondere von Bedeutung sein, ob konkrete Änderungen der Versorgungs- und Transportaufgabeoder sonstiger Anforderungen an das Netz eingetreten sind, die die in Rede stehende Maßnahme als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 31, juris).

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2017 - 3 Kart 60/16

    Begriff der Umstrukturierungsmaßnahme i.S. von § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV

    Der Bundesgerichthof stellt insoweit beispielhaft auf die Erhöhung der Leitungslänge oder die Steigerung der Übertragungskapazitäten ab (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12).

    Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15; Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den Regelbeispielen des § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV die Funktion zukommt, den Anwendungsbereich dieses Tatbestandes zu veranschaulichen und typische Konstellationen zu vereinfachen (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12).

    In seiner Entscheidung vom 17.12.2013 (EnVR 18/12) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch die für den Einbau digitaler Schutzrelais in einem Umspannwerk notwendigen Investitionen als anerkennungsfähige Umstrukturierungsmaßnahmen gelten können.

    Danach kommt es für die Einordnung der streitgegenständlichen Maßnahme in erster Linie darauf an, ob die Effekte der Maßnahme für die Funktionsweise des Netzes über die mit einem Austausch zwangsläufig verbundenen Wirkungen hinausgehen und nicht darauf, ob der Netzbetreiber die für die Ersatzbeschaffung erforderlichen Mittel über die Abschreibungen auf die Altanlagen bereits verdienen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12.2013, EnVR 18/12 und 12.04.2016, EnVR 3/15).

    Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris).

  • BGH, 29.01.2019 - EnVR 47/17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Investition nach § 23

    Sie bildet lediglich eine Orientierungshilfe für die Auslegung der in § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Grundregel (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH).

    In den bisher ergangenen Entscheidungen war lediglich von Bedeutung, ob es sich um bloße Ersatzmaßnahmen handelt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 19 ff. - 50Hertz Transmission GmbH; Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, RdE 2016, 353 Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Hierunter fallen zum Beispiel qualitative Verbesserungen der Netzbeschaffenheit (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 13 f. - 50Hertz Transmission GmbH).

    Dies schließt nicht aus, dass eine Maßnahme im Einzelfall beide Kriterien erfüllt, so dass (nur) derjenige Teil der Investitionen genehmigungsfähig ist, der einer Umstrukturierung dient, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats auch im Verhältnis zwischen Erweiterung oder Umstrukturierung und Ersatzbeschaffung der Fall sein kann (dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH; Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, RdE 2016, 353 Rn. 30 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Eine Ersatzbeschaffung kann nach dieser Rechtsprechung aber nicht schon deshalb als Umstrukturierung angesehen werden, weil sie aufgrund des eingetretenen technischen Fortschritts zwangsläufig mit einer Verbesserung einhergeht (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 41 - 50Hertz Transmission GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2014 - 3 Kart 52/13

    Genehmigungsfähigkeit einer Umstrukturierungsmaßnahme i.S. von § 23 Abs. 1 S. 2

    S. 2 des § 23 Abs. 1 ARegV zählt nicht abschließend einige Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen auf und soll die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen vereinfachen (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 17).

    Eine Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahme liegt vor, wenn nicht nur bereits vorhandene Komponenten ausgetauscht werden, sondern jedenfalls auch eine nicht nur unbedeutende Vergrößerung des Netzes oder nicht nur unbedeutende Veränderung sonstiger technischer Parameter erfolgen (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 32).

    Für eine Einordnung als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 ARegV ist es nicht erforderlich, dass die Neuinvestitionen durch eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe veranlasst werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12; a. A. vgl. die Rspr. und Lit. zuvor: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 14.03.2012, VI-3 Kart 118/10 (V) und VI-3 Kart 124/10 (V), RdE 2012, 300 ff.; Walther, Regulierung der Elektrizitätsnetzentgelte nach der ARegV, 2009, S. 65 f.; Berndt, Die Anreizregulierung in den Netzwirtschaften, 2011, S. 190 ff.; Müller-Kirchenbauer/Paust/Weyer in Holznagel/Schütz, ARegV, § 23, Rdnr. 60).

    Eine mögliche Änderung der Versorgungs- oder Transportaufgabe kann ggfs. für die Frage von Bedeutung sein, ob die Maßnahme für die in Satz 1 des § 23 Abs. 1 ARegV genannten Ziele erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 31).

    Umstrukturierungsmaßnahme ist jede Maßnahme, mit der technische Parameter geändert werden, die für den Netzbetrieb erheblich sind, etwa die qualitative Verbesserung der Netzbeschaffenheit (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 14).

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Übertragungsnetzbetreiber für den

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Maßnahme als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Ihnen kommt vielmehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich des Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2013, aaO Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 12 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts führt die Maßnahme zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von technischen Parametern, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind, so dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 25 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2014 - 3 Kart 51/13
    Eine Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahme liegt vor, wenn nicht nur bereits vorhandene Komponenten ausgetauscht werden, sondern jedenfalls auch eine nicht nur unbedeutende Vergrößerung des Netzes oder nicht nur unbedeutende Veränderung sonstiger technischer Parameter erfolgen (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 32).

    Für eine Einordnung als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 ARegV ist es nicht erforderlich, dass die Neuinvestitionen durch eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe veranlasst werden (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 18/12; a. A. vgl. die Rspr. und Lit. zuvor: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2012, VI-3 Kart 118/10 (V) und VI-3 Kart 124/10 (V), RdE 2012, 300 ff.; Walther, Regulierung der Elektrizitätsnetzentgelte nach der ARegV, 2009, S. 65 f.; Berndt, Die Anreizregulierung in den Netzwirtschaften, 2011, S. 190 ff.; Müller-Kirchenbauer/Paust/Weyer in Holznagel/Schütz, ARegV, § 23, Rdnr. 60).

    Eine mögliche Änderung der Versorgungs- oder Transportaufgabe kann ggfs. für die Frage von Bedeutung sein, ob die Maßnahme für die in Satz 1 des § 23 Abs. 1 ARegV genannten Ziele erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 31).

    Eine Umstrukturierungsmaßnahme ist jede Maßnahme, mit der technische Parameter geändert werden, die für den Netzbetrieb erheblich sind, etwa die qualitative Verbesserung der Netzbeschaffenheit (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 14).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 164/15

    Rechtliche Einordnung des Neubaus eines Schalthauses und der Neuerrichtung der

    aa) Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris).

    Hierunter fallen zum Beispiel qualitative Verbesserungen der Netzbeschaffenheit (BGH, aaO, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris)).

    Dies können auch Maßnahmen sein, denen keine grundlegende Bedeutung zukommt und die nicht mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden sind (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 13 (juris)).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21

    1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf

    Die für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind von diesen Änderungen indes nicht betroffen gewesen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 9 f.; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 13 f.).

    aa) Eine Investitionsmaßnahme ist als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH; v. 12.04.2016 - EnVR 3/15, Juris Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 783/19
  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Vorrang des Erweiterungsfaktors

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - 3 Kart 110/13

    Antrag eines Netzwerkbetreibers auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme durch

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2014 - 3 Kart 66/13

    Antrag eines Netzwerkbetreibers auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - 3 Kart 70/13

    Genehmigung von Investitionsmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur im Zusammenhang

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2020 - 3 Kart 706/19

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - 3 Kart 136/16

    Aufhebung der Ablehnung einer Investitionsmaßnahme durch die Bundesnetzagentur

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 6/18

    Anreizregulierung: Genehmigungsfähigkeit von Investitionsmaßnahmen für

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2017 - 3 Kart 215/15

    Genehmigungsfähigkeit von Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2018 - 3 Kart 125/16
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