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   BGH, 09.10.2012 - EnVR 47/11   

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https://dejure.org/2012,45400
BGH, 09.10.2012 - EnVR 47/11 (https://dejure.org/2012,45400)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2012 - EnVR 47/11 (https://dejure.org/2012,45400)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - EnVR 47/11 (https://dejure.org/2012,45400)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 S 1 StromNEV vom 25.07.2005
    Stromnetzentgelt: Berücksichtigung des Arbeitspreises bei Bemessung von individuellen Netzentgelten - Pumpspeicherkraftwerke II

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zur Reduzierung des Leistungspreises im Gegensatz zum Arbeitspreis bei der Bemessung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

  • rewis.io

    Stromnetzentgelt: Berücksichtigung des Arbeitspreises bei Bemessung von individuellen Netzentgelten - Pumpspeicherkraftwerke II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit zur Reduzierung des Leistungspreises im Gegensatz zum Arbeitspreis bei der Bemessung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Bemessung von individuellen Netzentgelten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 408
  • RdE 2013, 169
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.11.2009 - EnVR 56/08

    Pumpspeicherkraftwerke

    Auszug aus BGH, 09.10.2012 - EnVR 47/11
    Die Pumpspeicherkraftwerke, die Letztverbraucher und damit entgeltpflichtige Netznutzer sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - EnVR 56/08, ZNER 2010, 172 - Pumpspeicherkraftwerke), entnehmen dem Netz Strom typischerweise in der Schwachlastphase, um dann in der Höchstlastphase, wenn hoher Elektrizitätsbedarf besteht, Strom in das Netz einspeisen zu können.
  • BGH, 18.07.2017 - EnVR 35/16

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an eine Vereinbarung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet die Vorschrift des § 19 Abs. 2 StromNEV einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts, aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 - Individuelles Netzentgelt I, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 - Pumpspeicherkraftwerke III und Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 16 - Singulär genutzte Betriebsmittel).

    Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV eröffnet die Möglichkeit der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts in Abweichung von § 16 StromNEV, das dem besonderen Nutzungsverhalten der Netzkunden angemessen Rechnung trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II).

    Die Verteilung der Lastspitzen vor allem der großen Letztverbraucher dient der Netzökonomie, weil sich die Dimensionierung des Netzes an der zu erwartenden Spitzenlast auszurichten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 11 - Pumpspeicherkraftwerke II).

  • BGH, 15.12.2015 - EnZR 70/14

    Stromnetznutzung: Verpflichtung des Netzbetreibers zur rückwirkenden Anpassung

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV, wonach diese Vorschrift einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts begründet und aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 - Individuelles Netzentgelt, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II und vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 - Pumpspeicherkraftwerke III).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
    So hat insbesondere der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17. November 2009 - EnVR 56/08, juris) die Inanspruchnahme von Elektrizität aus dem Netz für das Hochpumpen des Wassers vom unteren in das obere Becken eines Pumpspeicherkraftwerks als Letztverbrauch qualifiziert und das Aufzehren der Energie und den Neugewinn von elektrischer Energie durch Ablassen des Wassers aus dem oberen Becken als "grundsätzlich zwei getrennte Vorgänge" bezeichnet (aaO Rn. 9; ebenso BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, juris Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 14/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

    Dem besonderen Nutzungsverhalten des einzelnen Netzkunden wird durch ein individuell bestimmtes Nutzungsentgelt daher nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn der Grad der Entlastung des Netzes, der durch das abweichende Nutzungsverhalten des Netzkunden im Einzelfall bewirkt wird, Maßstab der möglichen Entgeltminderung ist (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11 - "Pumpspeicherkraftwerke II", Rdnr. 10 f.).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.2020 - 5 Kart 7/19
    Für die letztere Auslegung spricht, dass nach der Konzeption des Energiewirtschaftsrechts im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein privatrechtlicher Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der auch die Höhe des Netzentgelts regelt und gemäß §§ 145 ff. BGB die übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Rechtssubjekten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss v. 18.07.2017 Rn. 11, 13, 18 aaO "Individuelles Netzentgelt III"; Urteil v. 15.12.2015 - EnZR 70/14 Rn. 16, RdE 2016, 134 ff. "Singulär genutzte Betriebsmittel I"; Beschlüsse v. 9.10.2012 - EnVR 47/11 Rn. 8, RdE 2013, 169 ff. "Pumpspeicherkraftwerke II" und EnVR 42/11 Rn. 11, RdE 2013, 171 f. "Pumpspeicherkraftwerke III"; v. 17.11.2009 - EnVR 15/09 Rn. 8, RdE 2010, 183 ff. "Individuelles Netzentgelt I").
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 65/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

    Dem besonderen Nutzungsverhalten des einzelnen Netzkunden wird durch ein individuell bestimmtes Nutzungsentgelt daher nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn der Grad der Entlastung des Netzes, der durch das abweichende Nutzungsverhalten des Netzkunden im Einzelfall bewirkt wird, Maßstab der möglichen Entgeltminderung ist (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11 - "Pumpspeicherkraftwerke II", Rdnr. 10 f.).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 43/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

    Dem besonderen Nutzungsverhalten des einzelnen Netzkunden wird durch ein individuell bestimmtes Nutzungsentgelt daher nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn der Grad der Entlastung des Netzes, der durch das abweichende Nutzungsverhalten des Netzkunden im Einzelfall bewirkt wird, Maßstab der möglichen Entgeltminderung ist (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11 - "Pumpspeicherkraftwerke II", Rdnr. 10 f.).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2013 - 3 Kart 178/12

    Wirksamkeit der Netzentgeltbefreiung stromintensiver Letztverbraucher

    Dem besonderen Nutzungsverhalten des einzelnen Netzkunden wird durch ein individuell bestimmtes Nutzungsentgelt daher nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn der Grad der Entlastung des Netzes, der durch das abweichende Nutzungsverhalten des Netzkunden im Einzelfall bewirkt wird, Maßstab der möglichen Entgeltminderung ist (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11 - "Pumpspeicherkraftwerke II", Rdnr. 10 f.).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 49/12

    Wirksamkeit der Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV; Anforderungen an die

    Dem besonderen Nutzungsverhalten des einzelnen Netzkunden wird durch ein individuell bestimmtes Nutzungsentgelt daher nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn der Grad der Entlastung des Netzes, der durch das abweichende Nutzungsverhalten des Netzkunden im Einzelfall bewirkt wird, Maßstab der möglichen Entgeltminderung ist (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11 - "Pumpspeicherkraftwerke II", Rdnr. 10 f.).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 57/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

    Dem besonderen Nutzungsverhalten des einzelnen Netzkunden wird durch ein individuell bestimmtes Nutzungsentgelt daher nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn der Grad der Entlastung des Netzes, der durch das abweichende Nutzungsverhalten des Netzkunden im Einzelfall bewirkt wird, Maßstab der möglichen Entgeltminderung ist (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11 - "Pumpspeicherkraftwerke II", Rdnr. 10 f.).
  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 42/11

    Pumpspeicherkraftwerke III

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2013 - 3 Kart 20/12

    Vereinbarung von individuellen Netzentgelten für atypisches Nutzungsverhalten;

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2013 - 3 Kart 31/12

    Beschwerde gegen die Festlegung einer Umlage gegenüber allen Betreibern von

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2013 - 3 Kart 78/12

    Beschwerde gegen die Festlegung einer Umlage gegenüber allen Betreibern von

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2013 - 3 Kart 50/12

    Befreiung stromintensiver Letztverbraucher von Netzentgelten; Änderung einer

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