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   VGH Baden-Württemberg, 10.05.2000 - 1 S 130/00   

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https://dejure.org/2000,16601
VGH Baden-Württemberg, 10.05.2000 - 1 S 130/00 (https://dejure.org/2000,16601)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 (https://dejure.org/2000,16601)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - 1 S 130/00 (https://dejure.org/2000,16601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entschädigung bei Viehseuche - Versagung bei verzögerter Meldung des Tierbestandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdL 2000, 275
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.12.1996 - 3 B 56.96

    Entschädigungsanspruch für Tierverluste wegen einer Tierseuche - Verlust des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2000 - 1 S 130/00
    Das Maß der Schuld an einer Pflichtverletzung eines Mitglieds der Tierseuchenkasse bemisst sich nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht unter umfassender Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände (BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111 und Beschluss vom 17.12.1996 - 3 B 56.96 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 15; OVG Münster, Urteil vom 25.11.1998 - 13 A 587/98 -, RdL 1999, 134).

    Zu einer Beitragsverkürzung im Sinne einer Nichtzahlung oder eines zu gering festgesetzten Beitrags muss es durch die verspätete Bestandsmeldung nicht gekommen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 19.93

    Entschädigungsausschluss nach dem Tierseuchengesetz für Tierverluste - Vorliegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2000 - 1 S 130/00
    Das Maß der Schuld an einer Pflichtverletzung eines Mitglieds der Tierseuchenkasse bemisst sich nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht unter umfassender Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände (BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111 und Beschluss vom 17.12.1996 - 3 B 56.96 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 15; OVG Münster, Urteil vom 25.11.1998 - 13 A 587/98 -, RdL 1999, 134).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1998 - 13 A 587/98

    Tierseuchenentschädigung; Ausschluß; Prämienzahlung in die Tierseuchenkasse;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2000 - 1 S 130/00
    Das Maß der Schuld an einer Pflichtverletzung eines Mitglieds der Tierseuchenkasse bemisst sich nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht unter umfassender Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände (BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111 und Beschluss vom 17.12.1996 - 3 B 56.96 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 15; OVG Münster, Urteil vom 25.11.1998 - 13 A 587/98 -, RdL 1999, 134).
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Dem liegen tierseuchenrechtliche, insbesondere auf § 6 Abs. 1 Nr. 20 TierGesG i.V.m. mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gestützte Tötungsanordnungen seuchenkranker bzw. verdächtiger Tiere (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 6 TierGesG Rn. 6) bzw. sonstige Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten wie Impfungen, aufgrund derer Tiere verendet sind (vgl. VGH BW, U.v. 11.9.1992 - 7 S 152/92 - juris Rn. 22; U.v. 10.5.2000 - 1 S 130/00 - RdL 2000, 275 juris Rn. 22), zugrunde, sodass die förderfähigen Maßnahmen ebenfalls durch das zugrundeliegende materielle Recht hinreichend bestimmt vorgegeben sind.

    (b) Auch dem Teil des Gesamtbeitrages, der nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG zur Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten (Nr. 3), Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen (Nr. 4) sowie zur Gewährung von Beihilfen für Tierverluste (Nr. 5) bei beitragspflichtigen Tierarten erhoben wird, steht eine konkrete Gegenleistung in Form von Kostenübernahmen bzw. Sachleistungen, De-minimis-Beihilfen sowie Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen gegenüber, die der Entlastung der Halter von den Aufwendungen für Untersuchungen, Tests, Impfungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 20 f.) bzw. deren Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von sonstigen Tierverlusten (vgl. VGH BW, U.v. 10.5.2000 - 1 S 130/00 - RdL 2000, 275 juris Rn. 22) dient und die unmittelbar den Haltern zugutekommt.

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Dem liegen tierseuchenrechtliche, insbesondere auf § 6 Abs. 1 Nr. 20 TierGesG i.V.m. mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gestützte Tötungsanordnungen seuchenkranker bzw. verdächtiger Tiere (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 6 TierGesG Rn. 6) bzw. sonstige Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten wie Impfungen, aufgrund derer Tiere verendet sind (vgl. VGH BW, U.v. 11.9.1992 - 7 S 152/92 - juris Rn. 22; U.v. 10.5.2000 - 1 S 130/00 - RdL 2000, 275 juris Rn. 22), zugrunde, sodass die förderfähigen Maßnahmen ebenfalls durch das zugrundeliegende materielle Recht hinreichend bestimmt vorgegeben sind.

    (b) Auch dem Teil des Gesamtbeitrages, der nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG zur Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten (Nr. 3), Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen (Nr. 4) sowie zur Gewährung von Beihilfen für Tierverluste (Nr. 5) bei beitragspflichtigen Tierarten erhoben wird, steht eine konkrete Gegenleistung in Form von Kostenübernahmen bzw. Sachleistungen, De-minimis-Beihilfen sowie Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen gegenüber, die der Entlastung der Halter von den Aufwendungen für Untersuchungen, Tests, Impfungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 20 f.) bzw. deren Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von sonstigen Tierverlusten (vgl. VGH BW, U.v. 10.5.2000 - 1 S 130/00 - RdL 2000, 275 juris Rn. 22) dient und die unmittelbar den Haltern zugutekommt.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10

    Berechnung der Beitragssätze einer Tierseuchenkasse - Aufwendungen für präventive

    Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift von § 66 TierSG, die den Abschnitt mit "Entschädigung für Tierverluste" überschreibt, und ist in § 66 TierSG auch ausdrücklich angeordnet (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275).

    Dies bezieht finanzielle Hilfeleistungen ein, weil die Tierseuchenkasse gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 AGTierSG Beihilfen auch zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten gewähren kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2007 - 2 L 224/05

    Härtebeihilfe wegen Tierseuche

    Die Versagung der Entschädigung oder Beihilfe für einen Tierbesitzer stellt jedenfalls dann keine unbillige Härte dar, wenn die begehrte Beihilfe gemessen am Gesamtumfang des landwirtschaftlichen Betriebs nur geringfügig ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 LB 98/03

    Entschädigung, Meldepflichtverletzung, Tierhalter, Tierseuchenfonds,

    Wenn ein Tierbesitzer seine Verpflichtung, den Tierbestand rechtzeitig zu melden bzw. Beitragspflicht rechtzeitig zu erfüllen, mehrfach verletze, so entfalle in der Regel auch ein Anspruch auf die Gewährung einer teilweisen Entschädigung nach Ermessen durch die Tierseuchenkasse (VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, AgrarR 2001, 123 = RdL 2000, 275).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2010 - 10 LB 219/07

    Anscheinsbeweis bzgl. des verspäteten Absendens einer Meldekarte mehr als zwei

    Vor allem kommt der fristgerechten Zahlung des Tierseuchenbeitrages als eine wesentliche Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit einer Tierseuchenkasse eine jedem Mitglied ohne weiteres erkennbar hohe Bedeutung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. November 1998 - 13 A 587/98 -, RdL 1999, 135; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2002 - 13 A 4225/00

    Entschädigung wegen der Tötung von Hühnern aus der Tierseuchenkasse; Schuldhafte

    auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.5.2000 - 1 S 130/00-, AgrarR 2001, 360.
  • OVG Sachsen, 14.02.2019 - 3 A 667/16

    Maßgebliche Sachlage; Maßgebliche Rechtslage, ; Härtefallbeihilfe; KHV-Infektion;

    Das Maß der Schuld an einer Pflichtverletzung eines Mitglieds der Tierseuchenkasse bemisst sich nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht unter umfassender Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände (zur Verletzung der Beitragspflicht: BVerwG, Urt. v. 30. März 1995 - 3 C 19.93 -, juris; NdsOVG, Urt. v. 27. Mai 2010 - 10 LB 219/07 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urt v. 25. November 1998 - 13 A 587/98 -, juris Rn. 2; VGH BW, Urt. v. 10. Mai 2000 - 1 S 130/00 -, juris Rn. 30).
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