Weitere Entscheidung unten: VG Stuttgart, 18.05.2006

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06   

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https://dejure.org/2006,3647
VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06 (https://dejure.org/2006,3647)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 3 S 1425/06 (https://dejure.org/2006,3647)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 (https://dejure.org/2006,3647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr des Rechtsanwalts bei Verbindung zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer förmlichen Verbindung nach § 93 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Verhandlung bis dahin selbstständiger Angelegenheiten; Berechnung der anwaltlichen Terminsgebühr bei zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren

  • Judicialis

    VwGO § 93; ; VwGO § 146; ; RVG VV Nr. 3202

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 93; VwGO § 146; RVG -VV Nr. 3202
    Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung, Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger - Kostenerstattung, Verbindung, Gemeinsame Verhandlung, Angelegenheit, Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 855
  • DÖV 2006, 967
  • BauR 2006, 2032
  • RdL 2006, 308
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1995 - 8 S 1458/95

    Streitwert: keine Zusammenrechnung bei mehreren Ansprüchen bei lediglich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06
    Der Fall unterscheidet sich insoweit im Übrigen von der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des beschließenden Verwaltungsgerichthofs vom 9.8.1995 - 8 S 1458/95 -, da es im dortigen Verfahren an einer förmlichen Verbindung fehlte, sondern nur tatsächlich eine gleichzeitige Verhandlung erfolgte.
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei

    aa) (1) Im Sinne des Beschwerdegerichts geht die überwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr anzurechnen ist (OLG Köln JurBüro 1987, 380; OLG München JurBüro 1986, 556; OLG Bamberg JurBüro 1986, 219; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1670; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 699; KG Rpfleger 1973, 441; Niedersächsisches FG EFG 2008, 242; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2006, 855; VG Hamburg NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. VV 3100 Rdn. 86, 88; Xanke in Göttlich/Mümmler, RVG 3. Aufl. "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. § 7 Rdn. 21, § 15 Rdn. 29; Keller in Riedel/Sußbauer aaO VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 36; Enders, JurBüro 2007, 169, 170).
  • BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10

    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Terminsgebühr; Verbindung zur

    Der vom Kläger hiergegen ins Feld geführten abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 - NVwZ-RR 2006, S. 855 ), wonach die Terminsgebühr bei einer solchen Fallgestaltung aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zu errechnen und bei der Kostenerstattung auf die Verfahren aufzuteilen ist, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • FG Niedersachsen, 20.05.2009 - 6 KO 3/09

    Auswirkungen der Verbindung von Verfahren auf die Höhe der Terminsgebühr der

    Es ist nach der durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschaffenen Rechtslage auf den Beginn des Termins und die Vertretungsbereitschaft zu diesem Zeitpunkt abzustellen (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2009 5 W 207/07, [...]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2007 4 C 07.659, NVwZ 2008, 504; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2008 A 5 K 2451/08, AuAs 2008, 250; Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 19. November 2007 7 A 1891/06, AGS 2008, 117; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3104 VV RVG, 92; a. A. Müller, Anmerkung zum Beschluss des FG Köln vom 21. Dezember 2005, 10 Ko 4172/05, EFG 2006, 441, 443; Niedersächsisches Finanzgericht in EFG 2008, 242; im Ergebnis abweichend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855).

    Eine Tätigkeit "nach außen" ist für eine Vertretung nicht erforderlich (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, 2008, Vorb. 3 VV, 65; im Ergebnis abweichend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855).

    Eine gegenteilige Sichtweise ließe den - im Vergleich zur früheren Rechtslage - vorverlegten Entstehungszeitpunkt der Gebühr unberücksichtigt (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2007 4 C 07.659, NVwZ-RR 2008, 504; VG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2008 A 5 K 2451/08, AuAS 2008, 250; a. A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 8 K 2094/07, NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., 3100 VV RVG, Rn. 93, wo jedoch von der Verbindung "zur mündlichen Verhandlung" die Rede ist und eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Beschluss vom 29. März 2001, JurBüro 2002, 583 - in Bezug genommen wird, die nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO betrifft; das VG Hamburg stützt seine Entscheidung auf diese Kommentarstelle).

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Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20469
VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06 (https://dejure.org/2006,20469)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2006 - 4 K 376/06 (https://dejure.org/2006,20469)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 4 K 376/06 (https://dejure.org/2006,20469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kennzeichnungspflicht für Düngemittel

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des In-Verkehr-Bringens eines Düngemittels mit Knochenmehl, Fleischknochenmehl und/oder Fleischmehl ohne die vorgeschriebenen Angabe "keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im Gemüsefutterbau oder Feldfutterbau, bei Anwendung unverzüglich ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Allerdings kann es, wenn der Gesetzgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 95, 267 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele sowie bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 61, 291 ; 88, 203 ), der je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter gerichtlicherseits nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Allerdings kann es, wenn der Gesetzgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 95, 267 ).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 37, 1 ; 77, 84 ).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 37, 1 ; 77, 84 ).
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 37, 1 ; 77, 84 ).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Das gilt unter anderem dann, wenn komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen sind, über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen (vgl. BVerfG, NJW 2002, S. 1638 ).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Eingriffe in die - hier allein tangierte - Berufsausübungsfreiheit bedürfen jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 S 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, B.v. 22.01.1997, 2 BvR 1915/91), d.h. das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfG, B.v. 22.05.1996, 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele sowie bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 61, 291 ; 88, 203 ), der je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter gerichtlicherseits nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 376/06
    Eingriffe in die - hier allein tangierte - Berufsausübungsfreiheit bedürfen jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 S 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, B.v. 22.01.1997, 2 BvR 1915/91), d.h. das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfG, B.v. 22.05.1996, 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 9 S 1637/20

    Keimfreiheit organischer Düngemittel

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe sich schon in einem früheren Verfahren mit demselben Rubrum mit den untergesetzlichen Anforderungen an die Seuchenhygiene von Düngemitteln befasst und mit Urteil vom 18.05.2006 - 4 K 376/06 - einer gegen Deklarationsvorschriften mit verbotsgleicher Wirkung gerichteten Feststellungsklage entsprochen.

    d) Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart verweist, das die grundsätzliche Bedeutung der Vereinbarkeit einer in der Düngemittelverordnung vom 26.11.2003 geregelten Kennzeichnungsvorschrift mit den Anforderungen des Art. 12 GG und des § 5 Abs. 1 DüMG bejaht hatte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006 - 4 K 376/06 -, juris Rn. 37 ff., 54), vermag dies die Darlegung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung nicht zu ersetzen.

    In seinem Urteil vom 18.05.2006 - 4 K 376/06 - habe es ausgeführt, dass die Vereinbarkeit der dort angegriffenen Verordnungsregelung davon abhänge, dass sie im Sinne der düngegesetzlichen Ermächtigungsvoraussetzungen erforderlich bzw. im Sinne von Art. 32 Abs. 1 UAbs. 3 der EU-Hygienebasisverordnung Nr. 1069/2009 gerechtfertigt sei, um Gesundheitsgefahren vorzubeugen oder abzuwenden.

    Demgegenüber hatte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart in ihrem Urteil vom 18.05.2006 - 4 K 376/06 -, juris Rn. 51 die Verpflichtung zu Angaben über die stoffliche Zusammensetzung in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen, die bei Mengenanteilen über 50 % auch die Angabe des Prozentwertes umfasste, nicht generell, sondern nur im Hinblick auf den konkret geregelten Umfang der Deklarationspflicht beanstandet, der mit einer Verpflichtung zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen verbunden war (juris Rn. 52).

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