Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.07.2011

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   BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11   

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BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11 (https://dejure.org/2011,5013)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 - XII ZB 80/11 (https://dejure.org/2011,5013)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - XII ZB 80/11 (https://dejure.org/2011,5013)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 2 S 1 BGB
    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Erforderlichkeit einer Betreuung für die Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis; Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines Einwilligungsvorbehalts

  • rabüro.de

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers hängt von tatrichterlichen Feststellungen ab

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    ErforderlichkeitObjektiver Betreuungsbedarf, Betreuerbestellung

  • rewis.io

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

  • rewis.io

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Notwendigkeit der Erforderlichkeit einer Betreuung für die Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis; Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines Einwilligungsvorbehalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Zur Erforderlichkeit eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuerbestellung und der Grundsatz der Erforderlichkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestellung eines Betreuers: konkreter Bedarf nötig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermögensverschleuderung in der Vergangenheit für Betreuerbestellung unerheblich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1506
  • MDR 2011, 1041
  • FGPrax 2011, 288
  • FamRZ 2011, 1390
  • FamRZ 2011, 1391
  • RdLH 2011, 142
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 22.12.1994 - 3Z BR 250/94

    Erforderlichkeitsgrundsatzes und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG München BtPrax 2006, 30, 31; BayObLG FamRZ 1995, 1085; 1999, 1612).

    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 388; BtPrax 1995, 64, 65; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 748, 749; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 9).

  • BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96

    Zur Frage 'Betreuung für alle Angelegenheiten'

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 388; BtPrax 1995, 64, 65; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 748, 749; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 9).
  • OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05

    Konkrete Begründung der Betreuung für jeden Aufgabenkreis - Beachtung des

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG München BtPrax 2006, 30, 31; BayObLG FamRZ 1995, 1085; 1999, 1612).
  • BayObLG, 12.03.1997 - 3Z BR 47/97

    Keine vollständige Betreuung bei Bewältigung von Teilbereichen - Andere Hilfe bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1998, 452; 453; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39 mwN).
  • LG Regensburg, 28.12.1992 - 7 T 319/92
    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt auch im Bereich der Vermögenssorge (MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 104; LG Regensburg FamRZ 1993, 477, 478).
  • BayObLG, 05.07.1999 - 3Z BR 108/99

    Darlegung der Erforderlichkeit eines Betreuers und der Erforderlichkeit eine

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG München BtPrax 2006, 30, 31; BayObLG FamRZ 1995, 1085; 1999, 1612).
  • OLG Zweibrücken, 08.12.2004 - 3 W 187/04

    Betreuerbestellung: Differenzierung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 388; BtPrax 1995, 64, 65; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 748, 749; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 9).
  • BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und zur

    Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011, XII ZB 80/11, FamRZ 2011, 1391).

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).

    aa) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

    b) Hat das Beschwerdegericht hiernach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" bzw. der "Vertretung in gerichtlichen Verfahren" nicht ausreichend festgestellt, kann die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieser die wirksame Einrichtung einer Betreuung im betreffenden Aufgabenkreis voraussetzt (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 15).

  • BGH, 29.07.2014 - 5 StR 46/14

    Untreue; Strafantragsrecht des Betreuers ohne ausdrückliche Übertragung

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11, NJW-RR 2011, 1506, 1507; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rn. 39, 41; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1896 Rn. 10).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht;

    Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011, XII ZB 80/11, FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

    Die Bestellung eines Betreuers muss zudem verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 131/16

    Betreuungssache: Einheftung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses in die

    Für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 29/15

    Betreuerbestellung: Erforderlichkeit der Betreuung eines altersdemenzkranken

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 333/13

    Aufhebung der Betreuung: Beschwerdebefugnis des Betreuers

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein solcher besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).
  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 475/10

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    Zudem dürfen die Einrichtung einer Betreuung und der damit verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu den hiermit verbundenen Vorteilen für den Betroffenen stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. e. S., s. BGH FamRZ 2011, 1391).
  • BGH, 30.05.2012 - XII ZB 59/12

    Betreuerbestellung: Feststellung des Betreuungsbedarfs für den Aufgabenkreis der

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
  • LG Essen, 11.03.2020 - 7 T 84/18

    Betreuung, Vorsorgevollmacht

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BGH FamRZ 2011/1391).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10   

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https://dejure.org/2011,5368
BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10 (https://dejure.org/2011,5368)
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BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - XII ZB 616/10 (https://dejure.org/2011,5368)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 FamFG, § 275 FamFG, § 288 Abs 1 FamFG
    Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne Stellungnahme des Betroffenen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Möglichkeit des Betroffenen zur Stellungnahme bei Stützen eine dem Betroffenen beeinträchtigenden Entscheidung auf Ausführungen eines Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren; Anhörungsrechte eines Betroffenem im Betreuungsverfahren

  • Bt-Recht

    Sachverständigengutachten, Stellungnahme des Betroffenen, Betreuungsverfahren

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne Stellungnahme des Betroffenen

  • ra.de
  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne Stellungnahme des Betroffenen

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Möglichkeit des Betroffenen zur Stellungnahme bei Stützen eine dem Betroffenen beeinträchtigenden Entscheidung auf Ausführungen eines Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren; Anhörungsrechte eines Betroffenem im Betreuungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Sachverständige im Betreuungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sachverständige im Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausführungen eines Sachverständigen im Betreuungsverfahren und das Recht zur Stellungnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1505
  • MDR 2011, 1040
  • FGPrax 2011, 232 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 1574
  • RdLH 2011, 142
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10
    Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung, die die Rechte des Betroffenen beeinträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden, die dieser im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht hat, so ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278).

    Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 275 mwN).

    Abgesehen davon hätte das Gutachten in diesem Fall aber auch dem vom Amtsgericht bereits bestellten Verfahrenspfleger, den auch das Landgericht am Verfahren beteiligt hat, übergeben werden müssen, damit dieser es mit dem Betroffenen bespricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10
    Abgesehen davon hätte das Gutachten in diesem Fall aber auch dem vom Amtsgericht bereits bestellten Verfahrenspfleger, den auch das Landgericht am Verfahren beteiligt hat, übergeben werden müssen, damit dieser es mit dem Betroffenen bespricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 18.07.2012 - XII ZB 661/11

    Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Erfordernis der erneuten

    Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 -FamRZ 2011, 1574 Rn. 11).

    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 und vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 sowie MünchKomm/Schwab BGB 6. Aufl. § 1896 Rn. 185 mwN).

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11

    Betreuungsverfahren: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung entgegen den

    Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 275 und vom 6. Juli 2010 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 jeweils mwN).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung

    Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011, XII ZB 616/10, FamRZ 2011, 1574).

    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 397/15

    Betreuungsverfahren: Überlassung des Sachverständigengutachtens erst in der

    Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 mwN und vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 mwN).
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