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   OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1995 - 3 M 19/95   

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https://dejure.org/1995,20244
OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1995 - 3 M 19/95 (https://dejure.org/1995,20244)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.01.1995 - 3 M 19/95 (https://dejure.org/1995,20244)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Januar 1995 - 3 M 19/95 (https://dejure.org/1995,20244)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausbildungsplatz; Juristischer Vorbereitungsdienst; Haushaltsgesetz; Ausbildungskapazität; Wartezeit

Papierfundstellen

  • RiA 1997, 47
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

    Denn das Verwaltungsgericht stellt im Anschluß an die Entscheidungen des OVG Schleswig vom 30.9.1994 (DVBl. 1995, 208) und des Hessischen VGH vom 27.12.1996 (NJW 1997, 959) - ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 27.1.1995 (RiA 1997, 47) - entscheidungstragend darauf ab, daß eine vom Haushaltsgesetzgeber wirksam vorgenommene Beschränkung der Zahl der Ausbildungsplätze im juristischen Vorbereitungsdienst vorliegt (vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LBG), die von der Verwaltung und den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen ist.

    Auch läßt der Antrag jeden Hinweis darauf vermissen, daß eine Ausnahme von diesen Grundsätzen etwa deshalb gerechtfertigt sein könnte, weil der Gesetzgeber seinen Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten - soweit sich ein derartiger Auftrag aus den grundrechtlichen Wertentscheidungen und der Inanspruchnahme des Ausbildungsmonopols überhaupt ergibt - evident verletzt hätte (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.7.1972, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluß v. 27.1.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97

    Gymnasialer Vorbereitungsdienst - Zulassungsbeschränkung

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die Stellenbewilligungen des Parlaments unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu untersuchen und etwa aufgrund eigener Prioritätsvorstellungen über den Einsatz staatlicher Finanzmittel zu anderen Ergebnissen zu gelangen (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 30.9.1994, aaO.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 27.1.1995, RiA 1997, 47; teilweise abweichend für das hessische Landesrecht: Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, aaO.).
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