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   BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05   

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https://dejure.org/2006,5535
BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 (https://dejure.org/2006,5535)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 (https://dejure.org/2006,5535)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2006 - RiZ(R) 2/05 (https://dejure.org/2006,5535)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer dienstaufsichtlichen Maßnahme gegen einen Richter mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit; Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit; Umfang der Prüfungsbefugnis und Entscheidungsbefugnis des Richterdienstgerichts

  • Judicialis

    DRiG § 26 Abs. 3; ; DRiG § 71 Abs. 3; ; BRRG § 126 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 3 § 71 Abs. 3; BRRG § 126 Abs. 1
    Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Dienstgericht für Richter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dienstrecht - Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 281
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.10.2005 - RiZ(R) 5/04

    Inhalt und Grenzen der Dienstaufsicht über einen Richter

    Auszug aus BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05
    b) Zutreffend - und von der Antragstellerin ebenfalls nicht angegriffen - ist ferner, dass der vom Antragsgegner erteilte Vorhalt und die Ermahnung, die Antragstellerin möge künftig auch die Ordnungswidrigkeitenverfahren unverzögert erledigen, inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun hatten und insoweit die Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin unberührt ließen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692).

    Diese Maßnahmen stellen weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der von der Antragstellerin zu treffenden Entscheidungen noch einen Versuch dar, sie anzuhalten, ihr Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO).

    c) Zu Recht geht das Dienstgericht schließlich davon aus, dass die Antragstellerin auch dann in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigt worden wäre, wenn der Antragsgegner durch den Vorhalt und die Ermahnung unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen oder einen unzulässigen Erledigungsdruck ausgeübt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO m.w.Nachw.).

    Etwas anderes gilt - wie das Dienstgericht zutreffend gesehen hat - nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den Dienstgerichten eine so weitgehende Prüfungskompetenz nicht zu (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692, 693 m.w.Nachw.).

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Senat in der Vergangenheit offen gelassen hat, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann und aus diesem Grund von den Dienstgerichten zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO), führt das nicht weiter.

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05
    b) Zutreffend - und von der Antragstellerin ebenfalls nicht angegriffen - ist ferner, dass der vom Antragsgegner erteilte Vorhalt und die Ermahnung, die Antragstellerin möge künftig auch die Ordnungswidrigkeitenverfahren unverzögert erledigen, inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun hatten und insoweit die Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin unberührt ließen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen.

    Soweit sich das Dienstgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme mit der Begründung befugt sieht, es prüfe die Ermessensentscheidung des Antragsgegners insoweit allein unter dem Blickwinkel der richterlichen Unabhängigkeit, berücksichtigt es nicht, dass sich die durchgeführte allgemeine Ermessenskontrolle nur am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit orientiert und die Auffassung, bei einer Unvereinbarkeit der Maßnahme mit diesem Grundsatz liege zugleich eine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit vor, eine Rückkehr zu der früheren, seit langem aufgegebenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.), Rechtsprechung darstellt, nach welcher den Dienstgerichten unter dem Blickwinkel richterlicher Unabhängigkeit auch die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oblag.

    Dass gegen ein und dieselbe Maßnahme sowohl das Richterdienstgericht - mit der Behauptung, die Maßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit - als auch das Verwaltungsgericht - mit der Behauptung, sie sei aus anderen Gründen, hier wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, rechtswidrig - anzurufen ist, nimmt das Gesetz in Kauf, und zwar auch bei Bestehen enger Bezüge zwischen der (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit und den näheren Umständen der (behaupteten) allgemeinen Fehlerhaftigkeit der Maßnahme (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 50 f.).

    Das Gesetz nimmt auch hin, dass die Gerichte in Fällen eines engen Zusammenhangs zur Vermeidung einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts wechselseitig die Aussetzung des Verfahrens zu bedenken haben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 aaO S. 51).

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87

    Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen

    Auszug aus BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05
    Diese Maßnahmen stellen weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der von der Antragstellerin zu treffenden Entscheidungen noch einen Versuch dar, sie anzuhalten, ihr Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO).

    Die Aufforderung, die in dem Dezernat anfallenden Vorgänge auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung besser zu überwachen, ist kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).

    Etwas anderes gilt - wie das Dienstgericht zutreffend gesehen hat - nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f.).

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Auszug aus BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05
    a) Die richterliche Amtsführung unterliegt der Dienstaufsicht unter anderem, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters geht (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674).

    Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienstaufsicht sind, unterliegt danach nicht der Beurteilung durch die Dienstgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).

    Das zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der Dienstgerichte, sondern der Verwaltungsgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/65

    Dienstaufsicht und Unabhängigkeit des Richters

    Auszug aus BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05
    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Senat in der Vergangenheit offen gelassen hat, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann und aus diesem Grund von den Dienstgerichten zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO), führt das nicht weiter.
  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

    Auszug aus BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05
    Eine überzogene Maßnahme mag - ebenso wie das Messen des Richters an überzogenen Maßstäben (hierzu BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) - sachlich nicht gerechtfertigt sein, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht verbunden.
  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 19).

    Ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist daher von den Dienstgerichten zu ermitteln und festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35 ff.).

  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 2/13

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Anhalten

    Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG).

    Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).

    Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    (BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff).

    Sie sind daher allein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären (vgl. speziell zu Vorhalt und Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG: BGH, Urteile vom 16.09.1987, RiZ (Z) 5/87, Rn. 70; vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 26; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 25).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht.

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 1/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG).
  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 1/13

    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Beeinträchtigung der richterlichen

    Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG).

    Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).

    Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG - deren Erlass durch den Vermerk vom 12.10.2011 vorbereitet werden sollte - stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Dies gilt nicht nur für den Vorhalt und die Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG (BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff;) sondern auch für alle anderen Maßnahmen der Dienstaufsicht (vgl. etwa: Geschäftsprüfung/Vorbericht : BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; Beurteilung : BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18), insbesondere natürlich für solche Maßnahmen, die, wie der Vermerk vom 12.10.2011, einen Vorhalt und eine Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vorbereiten sollen.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht.

  • BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des

    Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht dabei nicht, da von dem Richterdienstgericht allein die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen und diese Frage dem Verwaltungsgericht entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16], vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27 und vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 20).

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 68 DRiG ist zwar zu bedenken, soweit die Gefahr einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts besteht (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16] und vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27).

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 6/12

    Richterliche Dienstaufsicht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit

    Unzulässig ist ein Vorhalt dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (BGH, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, DRiZ 2007, 143, vom 05.10.2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f. und vom 16.10.1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).
  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 3/13

    Richterdienstrecht: Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung hinsichtlich

    Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG).

    Die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).

    Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    (vgl. zu Geschäftsprüfung/Vorbericht : BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; zu Vorhalt und Ermahnung : BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff; zur Beurteilung : BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht.

  • DGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - DGH 1/18

    Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit: Dienstaufsichtlicher Vorhalt von

    Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG).

    Soweit dem Richter Rückstände oder Arbeitsreste vorgehalten werden und eine hierauf bezogene Ermahnung ausgesprochen wird, die übertragenen Aufgaben zukünftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gegeben (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 03.11.2004 - RiZ (R) 5/03, juris, Rn. 34; Urteil vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281, Rn. 21; Urteil vom 03.12.2009 - RiZ (R) 1/09, juris, Rn. 35).

    Da Rückstände in der Regel auch Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse mit sich bringen, ist es eine legitime Aufgabe der Dienstaufsicht, dem durch Maßnahmen der Dienstaufsicht entgegen zu wirken (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421, 422; Urteil vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281, Rn. 19).

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Geschäftsprüfung sind im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen, weil das richterdienstgerichtliche Verfahren hinsichtlich des Anfechtungsgrundes auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 24 ff.).

    Ob willkürliches Handeln des Dienstvorgesetzten die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, was das Dienstgericht bisher offengelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 26), kann dahinstehen.

  • BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 1/09

    Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bei Ermahnung

    Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - auf die Revision des Antragsgegners mit Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05 (NJW-RR 2007, 281) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Dienstgericht für Richter zurückverwiesen.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) näher ausgeführt hat, umfasst die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05 (NJW-RR 2007, 281) ausgeführt hat, ist im dienstgerichtlichen Verfahren ausschließlich die Vereinbarkeit der dienstaufsichtlichen Maßnahmen mit der richterlichen Unabhängigkeit der Antragstellerin zu prüfen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 4 S 1733/15

    Überprüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung im

  • BGH, 03.12.2014 - RiZ(R) 2/14

    Richterliche Unabhängigkeit: Verbot einer Weisungserteilung durch den

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 2/12

    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen

  • BGH, 16.05.2023 - RiZ(R) 1/19

    Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine turnusmäßige oder

  • BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Form eines Vorhalts wegen

  • BGH, 20.01.2011 - RiZ(R) 1/10

    Richterdienstrecht: Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht"; aufsichtsrechtliche

  • VG Potsdam, 06.09.2021 - 1 L 339/21
  • Richterdienstgericht Sachsen, 03.07.2008 - 66 DG 6/07
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