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   BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19.   

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BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19. (https://dejure.org/2020,10161)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19. (https://dejure.org/2020,10161)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - RiZ(R) 3/19. (https://dejure.org/2020,10161)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG, § 26 Abs. 3 DRiG, § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG, § ... 26 Abs. 1 DRiG, § 26 Abs. 2 DRiG, Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz einer Richters am OLG gegen Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG durch die Präsidentin des OLG wegen Unterschreitung des üblichen Arbeitspensums

  • rewis.io

    Richterliche Unabhängigkeit: Dienstaufsichtlicher Vorhalt von Rückständen und Ermahnung zur unverzögerten Erledigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 2
    Rechtsschutz einer Richters am OLG gegen Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG durch die Präsidentin des OLG wegen Unterschreitung des üblichen Arbeitspensums

  • datenbank.nwb.de

    Richterliche Unabhängigkeit: Dienstaufsichtlicher Vorhalt von Rückständen und Ermahnung zur unverzögerten Erledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - entscheidet über Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Langsamer Richter durfte ermahnt werden

  • zeit.de (Pressemeldung, 12.05.2020)

    Richter verliert Prozess um Arbeitstempo

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterliches Erledigungspensum - oder: die Ermahnung eines besonders langsamen Richters

  • lto.de (Pressebericht, 12.05.2020)

    Fall Schulte-Kellinghaus: Übergründlicher Richter durfte gerügt werden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

  • juve.de (Kurzinformation)

    Arbeitstempo eines Richters

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Durchschnittlicher Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht nicht entsprochen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3320
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19
    Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 10 m.w.N.).

    Danach umfasst die Dienstaufsicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 11 f.).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 13 m.w.N.).

    Im Bescheid kommt das trotz des Hinweises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledigungszahlen auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters entsprochen habe (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 14).

    Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjährigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Richtern deutlich mehr offene Verfahren und damit Arbeitsreste und Rückstände entstanden sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 15).

    Der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 17 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 18 m.w.N.).

    Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 19 m.w.N.).

    Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 20 m.w.N.).

    Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 m.w.N.).

    Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 22 m.w.N.).

    Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 23 m.w.N.).

    Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs- und Arbeitsrestezahlen die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 24 m.w.N.).

    Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 25 m.w.N.).

    Er ist nunmehr auch im Einzelnen den Einwendungen des Antragstellers nachgegangen, die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben darüber, was sich von anderen Richtern des Oberlandesgerichts sachgerecht bewältigen lässt, seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 32 ff.).

    (1) Auf die Richtigkeit der Ermittlung der dem Bescheid zugrunde liegenden Zahlen kommt es, anders als die Revision meint, an, weil der Antragsteller - wie ausgeführt - Einwendungen gegen die Angaben in dem angefochtenen Bescheid zur Ermittlung des Pensums, das von anderen Richtern des Oberlandesgerichts bewältigt wird, erhoben hatte, und bei - unterstellt - falsch ermittelten Zahlen nicht auszuschließen war, dass ihm mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt worden war, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr bewältigen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 34 ff.).

    Diese von Verfassungs wegen zu beachtende Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419 [juris Rn. 18 f.]).

    Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 - RiZ(R) 2/18, NVwZ-RR 2019, 525 Rn. 44; vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 30; jeweils m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 aaO und vom 7. September 2017 aaO; jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht auf die vom Antragsteller behauptete Absicht der Präsidentin an, ihn zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu veranlassen und einzuschüchtern, sondern auf den objektiven Eindruck des in Rede stehenden Vorhalts (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 23).

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19
    Diese von Verfassungs wegen zu beachtende Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419 [juris Rn. 18 f.]).

    Entsprechend wird ein Richter keinem die richterliche Unabhängigkeit verletzenden Erledigungsdruck ausgesetzt, wenn eine vergleichbare Belastung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 16. September 1987 aaO).

  • BGH, 27.02.2019 - RiZ(R) 2/18

    Entlassung eines Staatsanwalts (Richter auf Probe) aus dem Justizdienst aufgrund

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19
    Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 - RiZ(R) 2/18, NVwZ-RR 2019, 525 Rn. 44; vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 30; jeweils m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 aaO und vom 7. September 2017 aaO; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19
    Auf die Revision des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom 7. September 2017 (RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158) die Entscheidung des Dienstgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen.

    Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158 Rn. 8).

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19
    Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -, DRiZ 1999, 141 m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.).".
  • BVerwG, 21.09.1982 - 2 B 12.82

    Richter - Arbeitszeit - Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision -

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19
    Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - (NJW 1983, 62 - juris Rn. 3 a.E.).
  • BGH, 04.05.2023 - RiSt 1/21

    Bundesrichterin wegen Nichterledigen von Arbeit aus Richterverhältnis entfernt

    Ihm obliegt weiter die ordnungsgemäße und unverzögerte Erledigung der ihm durch das Präsidium für das Geschäftsjahr übertragenen Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG, vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158 Rn. 11 f.; Urteil vom 12. Mai 2020 - RiZ(R) 3/19, NJW 2020, 3320 Rn. 18).
  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

    Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des

    Eine Grenze, von der an einem Staatsanwalt Rückstände nicht vorgehalten werden dürfen, besteht dann, wenn eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist und ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Staatsanwälten, nicht sachgerecht bewältigt werden kann (vgl. zu Richtern: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2020 - RiZ (R) 3/19 -, juris Rn. 27 f.).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.07.2021 - DG 1/16
    Der Rechtsweg zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gegen alle Maßnahmen des Dienstherrn gegeben, die geeignet sind, den Richter - ebenso wie den Beamten - in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen, in der er dem Dienstherrn nicht ausschließlich als Amtswalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger eigener Rechte gegenübertritt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 2 B 91/96 -, Rn. 3, juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - RiZ (R) 3/19 -, Rn. 16, juris, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2020 - RiZ(R) 3/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19680
BGH, 07.07.2020 - RiZ(R) 3/19 (https://dejure.org/2020,19680)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2020 - RiZ(R) 3/19 (https://dejure.org/2020,19680)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - RiZ(R) 3/19 (https://dejure.org/2020,19680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,19680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Anhörungsrüge i.R.d. Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

  • rechtsportal.de

    DRiG § 80 Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a Abs. 4 S. 2
    Zurückweisung der Anhörungsrüge i.R.d. Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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