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   BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83   

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https://dejure.org/1984,922
BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83 (https://dejure.org/1984,922)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83 (https://dejure.org/1984,922)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83 (https://dejure.org/1984,922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine schriftliche Mißbilligung; Verfahren zur Nachprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfungsverfahren - Beteiligte - Revisionsrechtszug - Anwaltliche Vertretung - Schriftliche Mißbilligung - Dienstvorgesetzter - Dienstaufsicht - Richter - Verfassungsrechtliche Stellung - Peronalakten

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 34
  • NJW 1984, 2534
  • MDR 1984, 489
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83
    Geht es allerdings um Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter oder um Maßnahmen ihrer Vorbereitung, so sind diese im dienstgerichtlichen Disziplinarverfahren und nicht im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu prüfen (vgl. §§ 62, 78 DRiG ; BGHZ 85, 145 164/165).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, von der schon aus Gründen der verfassungsrechtlichen Stellung der Richter (vgl. Priepke, DRiZ 1984, 49 gegen Engl, DRiZ 1983, 343) abzuweichen kein Anlaß besteht, liegt in der Ministerialinstanz die Dienstaufsicht über Richter allein in der Hand des Ministers oder seines Vertreters im Amt (BGHZ 51, 363, 370; 85, 145, 151; für Bayern vgl. ferner § 13 Abs. 1 und 2 , § 14 Abs. 3 Satz 1 der auf Art. 53 BayVerf beruhenden Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung v. 22. Februar 1979 - Bayer. Staatsanzeiger Nr. 9; danach übt der Staatsminister, dem zudem alle wichtigen Angelegenheiten aus seinem Geschäftsbereich zur Entscheidung vorzulegen sind, die Dienstaufsicht über die Bediensteten seines Bereiches aus, wobei die Staatssekretäre seine Vertreter sind).

    Allerdings kann der Minister (oder sein Vertreter im Amt) im Einzelfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen anderen Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht beauftragen (BGHZ 85, 145, 151).

  • BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68

    Dienstgerichtlich nachprüfbare Maßnahmen gegen Richter

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83
    Maßnahmen der Dienstaufsicht unterliegen dieser auch dann, wenn sie die nichtrichterliche dienstliche Tätigkeit oder das außerdienstliche Verhalten eines Richters zum Gegenstand haben (BGHZ 51, 363, 367 ff).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, von der schon aus Gründen der verfassungsrechtlichen Stellung der Richter (vgl. Priepke, DRiZ 1984, 49 gegen Engl, DRiZ 1983, 343) abzuweichen kein Anlaß besteht, liegt in der Ministerialinstanz die Dienstaufsicht über Richter allein in der Hand des Ministers oder seines Vertreters im Amt (BGHZ 51, 363, 370; 85, 145, 151; für Bayern vgl. ferner § 13 Abs. 1 und 2 , § 14 Abs. 3 Satz 1 der auf Art. 53 BayVerf beruhenden Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung v. 22. Februar 1979 - Bayer. Staatsanzeiger Nr. 9; danach übt der Staatsminister, dem zudem alle wichtigen Angelegenheiten aus seinem Geschäftsbereich zur Entscheidung vorzulegen sind, die Dienstaufsicht über die Bediensteten seines Bereiches aus, wobei die Staatssekretäre seine Vertreter sind).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83
    Deutlich überwiegende oder sogar zwingende Gründe für eine Änderung (vgl. BGHZ 85, 64, 66) lassen sich nicht daraus herleiten, daß Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen einen Richter nunmehr der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, soweit es nicht um die Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 - DRiZ 1983, 412 /413, sowie Urteil des Senat vom heutigen Tage - RiZ [R] 3/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), und der Richter, der ein solches Verfahren führt, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie jeder andere Rechtssuchende dort - anwaltschaftlich oder von einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß.
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83
    Deutlich überwiegende oder sogar zwingende Gründe für eine Änderung (vgl. BGHZ 85, 64, 66) lassen sich nicht daraus herleiten, daß Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen einen Richter nunmehr der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, soweit es nicht um die Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 - DRiZ 1983, 412 /413, sowie Urteil des Senat vom heutigen Tage - RiZ [R] 3/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), und der Richter, der ein solches Verfahren führt, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie jeder andere Rechtssuchende dort - anwaltschaftlich oder von einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß.
  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83
    Das Dienstgericht des Bundes hat aus der Vorschrift des § 26 Abs. 2 DRiG entnommen, daß dem Dienstvorgesetzten nicht mehr als Vorhalt und Ermahnung gestattet, hingegen strengere Mittel, wie Beanstandung, Mißbilligung oder Rüge, nicht erlaubt sind (BGHZ 47, 275, 285; 51, 280, 286).
  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83
    Das Dienstgericht des Bundes hat aus der Vorschrift des § 26 Abs. 2 DRiG entnommen, daß dem Dienstvorgesetzten nicht mehr als Vorhalt und Ermahnung gestattet, hingegen strengere Mittel, wie Beanstandung, Mißbilligung oder Rüge, nicht erlaubt sind (BGHZ 47, 275, 285; 51, 280, 286).
  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 72.86

    Meinungsäußerungsfreiheit - Politischer Meinungskampf - Teilnahme des Richters -

    Dem Kläger wird kein Dienstvergehen zur Last gelegt, d.h. ein nicht nur objektiv pflichtwidriges, sondern auch schuldhaftes und im besonderen Maße zur Achtungs- und Vertrauenseinbuße geeignetes außerdienstliches Verhalten (§ 6 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Mai 1979 , vgl. auch BVerwGE 67, 222; BGHZ 90, 34 [BGH 31.01.1984 - RiZ R 4/83]; 90, 41) [BGH 31.01.1984 - RiZ R 4/83].

    Der Präsident des Landgerichts war auf Grund der Pflichtverletzung des Klägers im außerdienstlichen Bereich gemäß § 26 Abs. 1 und 2 DRiG befugt, im Rahmen der Dienstaufsicht eine Ermahnung auszusprechen (BGHZ 90, 34 [BGH 31.01.1984 - RiZ R 4/83]).

    Ob dies unzulässig wäre, ist für die Entscheidung unerheblich (vgl. BGHZ 51, 280 [BGH 03.01.1969 - RiZ R 6/68]; 90, 34 [BGH 31.01.1984 - RiZ R 4/83]; BGH - Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22. März 1985 - RiZ 2/84 - ).

  • BGH, 12.05.2011 - RiZ(R) 4/09

    Dienstaufsicht über Richter: Zulässigkeit von Mitteilungen des Dienstvorgesetzten

    cc) Die Äußerung gegenüber der "Süddeutschen Zeitung", das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers widerspreche dem richterlichen Mäßigungsgebot, stellt wegen ihres missbilligenden Charakters eine Dienstaufsichtsmaßnahme dar, die der Nachprüfung im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 37).

    Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Einzelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu versehen sind, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40).

    Macht sich der Dienstvorgesetzte die von einem von ihm beauftragten Amtsträger vorgenommene Maßnahme im Prüfungsverfahren nachträglich zu Eigen, wird der Zulässigkeitsmangel dadurch nicht behoben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 41).

  • BGH, 14.10.2021 - RiZ(R) 2/20

    Anforderungen an die Regelbeurteilung eines Richters am Arbeitsgerichts

    Allerdings kann der Minister (oder sein Vertreter im Amt) im Einzelfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen anderen Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht beauftragen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17).

    28 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275 juris Rn. 26 f.; vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363 juris Rn. 28; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 juris Rn. 93; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17).

  • BGH, 18.02.2016 - RiSt (R) 1/15

    Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige

    Der Senat hat in älteren Entscheidungen in Prüfungsverfahren angenommen, dass die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden könne (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 283 f.; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 151 f.; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40 f.).
  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Aus diesem Grunde dürfen auch im nicht richterlichen Bereich nur Vorhalt und Ermahnung ausgesprochen werden (BGHZ 90, 34, 39) [BGH 31.01.1984 - RiZ R 4/83].
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 19.08.2022 - DG 4/21
    Allerdings kann der Minister (oder sein Vertreter im Amt) im Einzelfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen anderen Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht beauftragen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - RiZ (R) 2/20 -, Rn. 27, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kann die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275 juris Rn. 26 f.; vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363 juris Rn. 28; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 juris Rn. 93; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17).

    "Der Senat hat in älteren Entscheidungen in Prüfungsverfahren angenommen, dass die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden könne (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 283 f.; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 151 f.; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40 f.).

  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen

    Unzulässig im Rahmen der Dienstaufsicht sind demgegenüber über § 26 Abs. 2 DRiG hinausgehende Maßnahmen, etwa Beanstandung, Missbilligung oder Rüge (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 39 [juris Rn. 14]; vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284 f. [juris Rn. 28]).
  • BGH, 12.10.2016 - RiZ(R) 6/13

    Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Weitergabe eines Vorhalts mit

    Handlungen des Dienstherrn unterliegen der Nachprüfung durch das Richterdienstgericht im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG auch dann, wenn sie die nichtrichterliche Tätigkeit oder das außerdienstliche Verhalten eines Richters zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 37).
  • Richterdienstgericht Sachsen, 02.12.2019 - 66 DG 1/18
    In der Ministerialinstanz liegt die Dienstaufsicht über Richter allein in der Hand des Ministers oder in der seines Vertreters im Amt (vgl. Rspr. des BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 9.3.1967, RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284, Urt. v. 11.2.1969, RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370, Urt. v. 21.10.1982, RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 151f und 158f, Urt. v. 31.1.1984, RiZ (R) 4/83, zitiert nach juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 26.8.1993, DGH 26/93, zitiert nach juris Rn. 4).

    Auch insoweit spricht für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber Richtern auf Ministeriumsebene allein durch den Minister oder seinen Vertreter die verfassungsrechtliche Stellung der Richter (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ (R) 4/83 - Rn. 17 m. w. N.).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist § 67 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht sinngemäß anzuwenden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 35 ff.; Beschluss vom 27. Oktober 1988 - RiZ(R) 5/88, DRiZ 1989, 422; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731).
  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 1/05

    Besetzung des Dienstgerichts des Bundes bei Entscheidungen über die Erinnerung

  • BGH, 29.03.2000 - RiZ(R) 4/99

    Berufung im richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12

    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen

  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 4/01

    Anforderungen an die Dokumentation von Einwendungen des Richters gegen die

  • BGH, 24.11.1994 - RiZ(R) 4/94

    Zulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf die Nutzung des

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12

    Entscheidung des Dienstgerichts für Richter über Anträge ohne mündliche

  • BGH, 14.05.2002 - RiZ(R) 4/00

    Erinnerung gegen den Kostenansatz für eine richterdienstliche Streitigkeit

  • BGH, 14.05.2002 - RiZ(R) 3/00

    Erinnerung gegen den Kostenansatz für eine richterdienstliche Streitigkeit

  • BGH, 27.10.1988 - RiZ(R) 5/88

    Anwaltliche Vertretung in Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes

  • BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86

    Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes

  • BGH, 12.03.2003 - RiZ(R) 1/02

    Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Vorhalte

  • BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 3/99

    Richter - Prüfungsverfahren - Gerichtskosten - Kopie

  • DGH Sachsen, 30.01.2015 - DGH 4/14
  • BGH, 16.08.1988 - RiZ(R) 5/88

    Voraussetzungen zur Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • DG Meiningen, 24.06.2022 - DG 2/21
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 13.03.2021 - 1 DGH 1/20
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