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   BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12   

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https://dejure.org/2013,33770
BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12 (https://dejure.org/2013,33770)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12 (https://dejure.org/2013,33770)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 6/12 (https://dejure.org/2013,33770)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Dienstgerichts für Richter über Anträge ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO § 84
    Entscheidung des Dienstgerichts für Richter über Anträge ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.06.2009 - RiZ(R) 5/08

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der

    Auszug aus BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12
    Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die Revision des Antragstellers seinem Begehren insgesamt stattgegeben und die Revision des Antragsgegners zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 - BGHZ 181, 268).
  • BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10

    Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf

    Auszug aus BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12
    cc) Weiter ist zu beachten, dass den Dienstgerichten und - soweit landesrechtlich in Prüfungsverfahren vorgesehen - den Dienstgerichtshöfen die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20, Rn. 32 ff.).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine schriftliche

    Auszug aus BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12
    Der Besonderheit des Prüfungsverfahrens als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (sinngemäß) anzuwenden sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 36).
  • BGH, 29.03.2000 - RiZ(R) 4/99

    Berufung im richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12
    Die rahmenrechtlich gem. § 83 DRiG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130).
  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Auszug aus BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12
    Will die Revision beispielsweise beanstanden, wie das Dienstgericht eine Maßnahme der Dienstaufsicht i. S. v. § 26 Abs. 3 DRiG in tatsächlicher Hinsicht gewürdigt, etwa eine bestimmte Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung oder einem Schreiben einer dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat, muss sie einen Rechtsfehler des Tatrichters aufzeigen und darf nicht ausschließlich das aus ihrer Sicht zutreffende Verständnis der Maßnahme an die Stelle der Würdigung des Tatrichters setzen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469).
  • BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18

    Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen

    Die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestimmung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 13-21; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17-25).

    Soweit der Senat mehrfach durchgreifende Verstöße gegen § 84 VwGO angenommen hat, betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die unmittelbar mit der Revision angefochtene Entscheidung in Gestalt eines unzulässigen Gerichtsbescheids ergangen war (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 8, 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 10, 13; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 15, 17).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

    b) Das gilt aber nicht, was der Senat für die entsprechende Verweisung im sächsischen Landesrichtergesetz bereits entschieden hat (BGH, Urteile vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, juris Rn. 13 ff. und - RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17 ff.), für die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

    Daran fehlt es nach Sinn und Zweck der Regelung, die in der Gesetzgebungsgeschichte ihre Bestätigung findet, bei der Bestimmung über den Gerichtsbescheid (im Einzelnen BGH, Urteile vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, juris Rn. 16 ff. und - RiZ(R) 6/12, juris Rn. 20 ff.).

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