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   BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90   

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https://dejure.org/1990,862
BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90 (https://dejure.org/1990,862)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1990 - RiZ 2/90 (https://dejure.org/1990,862)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 (https://dejure.org/1990,862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bundesrechnungshof - Gleitzeit - Kernarbeitszeit - Richterliche Unabhängigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofes; Allgemeine Festsetzung von Dienststunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 36
  • NJW 1991, 1103
  • MDR 1991, 534
  • NJ 1991, 133
  • Rpfleger 1991, 102
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90
    Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (st. Rspr., s. etwa Senatsurteil BGHZ 93, 238, 241).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90
    Der Weg zum Richterdienstgericht ist vielmehr nur eröffnet, wenn die Behauptung einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit - unbeschadet der sachlichen Berechtigung dieses Vorwurfs - nachvollziehbar ist (st. Rspr., s. etwa Senatsurteil BGHZ 90, 41, 43).
  • BGH, 26.06.1984 - RiZ(R) 2/84

    Politische Betätigung von Beamten und Richtern

    Auszug aus BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90
    Der Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht" setzt nicht voraus, daß sich die dienstaufsichtführende Stelle unmittelbar an den Anfechtenden gewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - DRiZ 1984, 445 f.).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 95.78

    Fürsorgepflicht - Gleichbehandlungsgrundsatz - Essenszuschuß - Richter - Land

    Auszug aus BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90
    Aus seiner Unabhängigkeit - Art. 97 GG - folgt jedoch, daß er, soweit nicht bestimmte Tätigkeiten seine Präsenz erfordern (Sitzungen, Beratungen, Abwicklung des Dezernats, Sofort- und Eilsachen), seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an Gerichtsstelle zu erledigen braucht (BVerwG Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 C 95.78 - DRiZ 1981, 470; Beschluß vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 - NJW 1983, 62 f.; Schmidt/Räntsch DRiG 4. Aufl. § 46 Rdn. 42 und § 71 Rdn. 21 a; vgl. auch Thomas Richterrecht S. 149).
  • BVerwG, 21.09.1982 - 2 B 12.82

    Richter - Arbeitszeit - Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision -

    Auszug aus BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90
    Aus seiner Unabhängigkeit - Art. 97 GG - folgt jedoch, daß er, soweit nicht bestimmte Tätigkeiten seine Präsenz erfordern (Sitzungen, Beratungen, Abwicklung des Dezernats, Sofort- und Eilsachen), seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an Gerichtsstelle zu erledigen braucht (BVerwG Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 C 95.78 - DRiZ 1981, 470; Beschluß vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 - NJW 1983, 62 f.; Schmidt/Räntsch DRiG 4. Aufl. § 46 Rdn. 42 und § 71 Rdn. 21 a; vgl. auch Thomas Richterrecht S. 149).
  • BGH, 04.05.2023 - RiSt 1/21

    Bundesrichterin wegen Nichterledigen von Arbeit aus Richterverhältnis entfernt

    Aus der nach Art. 97 GG gewährleisteten Unabhängigkeit des Richters folgt, dass er grundsätzlich seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an der Gerichtsstelle erledigen muss (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38 ff.; Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 21. Oktober 2010 - RiZ(R) 5/09, DRiZ 2011, 66 Rn. 24).
  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 6/12

    Richterliche Dienstaufsicht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit

    Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 06.10.2011 - RiZ (R) 7/10, DRiZ 2012, 169, vom 10.01.1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16.11.1990 - RiZ 2/90, NJW 1991, 1103, jeweils mwN).

    Der Richter ist nichtverpflichtet, bei seiner Tätigkeit feste Dienstzeiten einzuhalten und kann seine Arbeitszeit selbst gestalten (BVerwG, Urteil vom 18.02.1981 - 6 C 95/78, DRiZ 1981, 470; Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, NJW 1983, 62; so auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.11.1990 - RiZ 2/90,NJW 1991, 1103).

    Der Richter hat seine ganze Kraft dem Amt zu widmen (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.11.1990 - RiZ 2/90 NJW 1991, 1103); es ist weder möglich noch Aufgabe der Dienstaufsicht noch des Dienstgerichts für Richter mathematische oder statistische Zahlen vorzugeben, ab denen ein Vorhalt gerechtfertigt ist.

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 41.04

    Arbeitszeit; Dienststunden; Gehorsamspflicht; Gewaltentrennung; gleitende

    Art. 97 GG, den der Kläger in diesem Zusammenhang hierfür unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 (DRiZ 1991, 61 = NJW 1991, 1103) in Anspruch nimmt, spricht nicht von sachlicher Unabhängigkeit, sondern von richterlicher Unabhängigkeit, die die sachliche und die persönliche Unabhängigkeit des Richters umfasst und nicht nur die Art und Weise seiner Aufgabenerledigung regelt, sondern konstitutiv seinen Status definiert.

    Art. 92 und 97 GG, aus denen nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs unmittelbar von Verfassungs wegen die Freiheit der Richter von der Geltung arbeitszeitlicher Regelungen als Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit abzuleiten ist, sind auf den Kläger nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 - a.a.O.).

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