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   BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83   

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BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83 (https://dejure.org/1984,1724)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83 (https://dejure.org/1984,1724)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 1/83 (https://dejure.org/1984,1724)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstliche Beurteilung - Mündliche Verhandlung - Richterliche Unabhängigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2535
  • MDR 1984, 937
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt deshalb die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f; BGH DRiZ 1971, 317; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83).

    Eine Einflußnahme ist dem Dienstvorgesetzten in diesem Bereich untersagt (vgl. BGHZ 47, 275, 287; 57, 344, 350), solange sich der Richter nicht offensichtlich prozeßordnungswidrig verhält.

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt deshalb die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f; BGH DRiZ 1971, 317; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83).

  • BGH, 10.12.1971 - RiZ(R) 4/71

    Dienstleistungszeugnis für Richter

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Insoweit muß eine Beurteilung sich auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 57, 344, 348).

    Eine Einflußnahme ist dem Dienstvorgesetzten in diesem Bereich untersagt (vgl. BGHZ 47, 275, 287; 57, 344, 350), solange sich der Richter nicht offensichtlich prozeßordnungswidrig verhält.

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Bedenken können auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - (DRiZ 1983, 412) und des erkennenden Senats vom heutigen Tage - RiZ (R) 3/83 - (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hergeleitet werden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt deshalb die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f; BGH DRiZ 1971, 317; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83).

  • BGH, 03.10.1977 - RiZ(R) 1/77

    Vergleich von Erledigungszahlen in einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Denn es ist zulässig, in der dienstlichen Beurteilung eines Richters dessen Erledigungszahlen zu erörtern und sie mit denen anderer Richter desselben Gerichts zu vergleichen (vgl. BGHZ 69, 309).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Die vom Antragsteller erhobenen Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügen teilweise nicht den durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen (BVerwGE 31, 212, 217), im übrigen sind sie unbegründet, da sich dem Dienstgericht die Erhebung der beantragten Beweise nicht aufzudrängen brauchte.
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Bedenken können auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - (DRiZ 1983, 412) und des erkennenden Senats vom heutigen Tage - RiZ (R) 3/83 - (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hergeleitet werden.
  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt deshalb die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f; BGH DRiZ 1971, 317; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83).
  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70

    Anordnung der Maßnahme einer Geschäftsrevision - Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt deshalb die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f; BGH DRiZ 1971, 317; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83).
  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 6/12

    Richterliche Dienstaufsicht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 2 DRiG kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters beanstandet werden kann (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31.01.1984 - RiZ (R) 1/83, NJW 1984, 2535; Schmidt-Räntsch, aaO).

    Der BGH (Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31.01.1984 - RiZ (R) 1/83, NJW 1984, 2535) hat bei einer aufgelaufenen Anzahl von "Altfällen" die in der dienstlichen Beurteilung erteilte Mahnung, der Richter sollte stets darauf bedacht sein, in angemessener Zeit zu Lösungen zu kommen, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit erkannt.

    (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31.01.1984 - RiZ (R) 1/83, NJW 1984, 2535).

  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 2/13

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Anhalten

    Auch der Vergleich der Erledigungszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41).
  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 1/13

    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Beeinträchtigung der richterlichen

    Auch der Vergleich der Erledigungs- und Bestandszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter - wie er hier im Vermerk vom 12.10.2011 erfolgt ist - stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41).
  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

    Ferner hat der Senat beispielsweise die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f.) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet.

    Ähnlich hat der Senat auch in der Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung, daß das Arbeitspensum des Richters nicht zu befriedigen vermocht habe, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gesehen (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365).

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

    Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83, DRiZ 1984, 365; BGH, Urt. v. 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02

    Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163 [169 f.]; 47, 275 [286]; 51, 280 [285]; 51, 362 [367]; 52, 345 [346]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243 f.]; BGH NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421 [422]; DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]).

    Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163 [169]; 47, 275 [286]; 57, 344 [349]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]; 1998, 20 [22]; 2003, 367 [368]; NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421; 1988, 1094; 2002, 359 [361]).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2005 - 4 S 439/05

    Richter; Stellenbesetzungsverfahren; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines

    Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 DGH 1/10

    Aufhebung Disziplinarverfügung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Terminierung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169f.; BGHZ 47, 275, 286; BGHZ 51, 285; BGHZ 51, 362, 367; BGHZ 52, 345f.; 90, 41, 45; BGHZ 93, BGHZ 93, 238, 243 f.; BGH, NJW 1988, 419f.; NJW 1988, 421f.; BGH, DRiZ 1984, DRIZ 1984, 365; DRiZ 1992, 24f.; DRiZ 1995, 352f.).

    Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163, 169; BGHZ 47, 275, 286; BGHZ 57, 344, 349; BGHZ 90, 41, 45; BGHZ 93, 238, 243; BGH, DRiZ 1984, 365; DRiZ 1992, 24f.; DRiZ 1995, 352f.; DRiZ 1998, 20, 22; DRiZ 2003, 367f.; BGH, NJW 1988, 419.; 421; NJW 1988, 1094; NJW 2002, 359).

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87

    Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen

    Zwar darf er darauf achten, daß keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten, und den Umstand als solchen, daß bei einem Richter im Vergleich zu anderen geringere Erledigungszahlen zu verzeichnen sind, zum Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht machen (s. BGHZ 69, 309, 313 f.; 90, 41, 44, 46; BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365).
  • BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in der

    Ferner hat der Senat die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ (R) 1/83, DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; ebenso die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (BGH, Urt. v. 30.3.1987 - RiZ (R) 5/86, DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442 f).
  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

  • Richterdienstgericht Sachsen, 03.07.2008 - 66 DG 6/07
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 5/18
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/18
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 7/15
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