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   BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90   

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https://dejure.org/1991,3377
BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90 (https://dejure.org/1991,3377)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90 (https://dejure.org/1991,3377)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1991 - RiZ(R) 6/90 (https://dejure.org/1991,3377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienstaufsicht - Dienstaufsichtlicher Vorhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26
    Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 1002
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Er ist vielmehr nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 7.0, 1, 4; 76, 288, 291; BGH DRiZ 1984, 194, 195).

    Im Zweifel ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (vgl. BGHZ 67, 184, 188 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 76, 288, 291).

  • BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83

    Beachtung der Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes -

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).

    Er ist vielmehr nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 7.0, 1, 4; 76, 288, 291; BGH DRiZ 1984, 194, 195).

  • BGH, 05.02.1980 - RiZ(R) 2/79

    Beanstandung richterlicher Beweisanordnung bei Geschäftsprüfung

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Im Zweifel ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (vgl. BGHZ 67, 184, 188 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 76, 288, 291).
  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Er ist vielmehr nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 7.0, 1, 4; 76, 288, 291; BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 3/77

    Richterliche Unabhängigkeit

    Auszug aus BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes gehören zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen; sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1990 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.N.), es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - RiZ (R) 6/90, DRiZ 1991, 368, 396 [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90] m.w.N.).
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