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   BGH, 26.05.1981 - RiZ 8/80   

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https://dejure.org/1981,5325
BGH, 26.05.1981 - RiZ 8/80 (https://dejure.org/1981,5325)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1981 - RiZ 8/80 (https://dejure.org/1981,5325)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1981 - RiZ 8/80 (https://dejure.org/1981,5325)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Maßnahme der Dienstaufsicht - Einwirken dienstaufsichtführender Stelle - Beschlußfassung - Gerichtspräsidium - Oberste Verwaltungsbehörde

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 227
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89

    Entscheidungen des Präsidiums über die Geschäftsverteilung als Maßnahmen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, an der festzuhalten ist, kann als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne der genannten Bestimmung nur ein gegen einen bestimmten Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die Dienstaufsicht ausübenden Stelle gewertet werden, das konkreten Bezug zur Tätigkeit des Richters hat (BGHZ 61, 374; 93, 100, 101; Urteile vom 5. Februar 1980 - RiZ 1/79 - DRiZ 1980, 229, vom 26. Mai 1981 - RiZ 8/80 - DRiZ 1981, 426 f. und vom 24. März 1981 - RiZ 7/80 - DRiZ 1981, 265 f; Zöller ZPO 15. Aufl. § 21e GVG Rz. 54; Kissel, GVG , § 1 Rz. 181; vgl. ferner BGHZ 46, 66).
  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 3/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Entlastungsbegehren an

    Eine auch nur mittelbare Einflußnahme der Dienstaufsichtsbehörde ist aber dann als dienstaufsichtliche Maßnahme anzusehen, wenn sie geeignet ist, sich auf die Tätigkeit des Richters auszuwirken (BGH DRiZ 1981, 426, 427).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anregung in einer Form verfaßt ist, die als Weisung verstanden werden kann (BGH DRiZ 1981, 426, 427).

  • BGH, 26.06.1984 - RiZ(R) 2/84

    Politische Betätigung von Beamten und Richtern

    Die Maßnahme der Dienstaufsichtsbehörde muß sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Veralten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (s. zu alledem BGHZ 61, 374, 377 ff. sowie Urteile vom 12. November 1973 - RiZ 3/73 - DRiZ 1974, 99 f., vom 21. Dezember 1976 - RiZ 3/76 - DRiZ 1977, 151, vom 20. Juni 1979- RiZ 3/79 - DRiZ 1979, 378, vom 5. Februar 1980 - RiZ 1/79 - DRiZ 1980, 229, 230 und vom 26. Mai 1981 - RiZ 8/80 - DRiZ 1981, 426, 427).

    Wegen der nach dieser Rechtsprechung erforderlichen Zielrichtung hat das Dienstgericht des Bundes etwa die Meinungsäußerung der dienstaufsichtsführenden Stelle zu einer Rechtsfrage (BGHZ 61, 374, 378 f.; 85, 145, 167; BGH Urteile vom 12. November 1973 aaO. Und 5. Februar 1980 aaO.), die Unterrichtung über die vom Präsidium beabsichtigte Geschäftsverteilung (BGHZ 85, 145 153) oder die Aufforderung zur Befassung des Präsidiums mit einer bestimmten Geschäftsordnungsangelegenheit (Urteil vom 26. Mai 1981 aaO.) nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen.

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