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   BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75   

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BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75 (https://dejure.org/1976,125)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75 (https://dejure.org/1976,125)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75 (https://dejure.org/1976,125)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich - Rechtsschutzinteresse trotz Versetzung in den Ruhestand - Ausnahme im Fall offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung - Richterliche Unabhängigkeit als Ausfluss der Gewaltenteilung - Vorhalt und ...

  • opinioiuris.de

    Dienstaufsicht gegen Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich; Rechtsschutzinteresse trotz Versetzung in den Ruhestand; Ausnahme im Fall offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung; Richterliche Unabhängigkeit als Ausfluss der Gewaltenteilung; Vorhalt und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-frankfurt.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sitzungspolizei contra Konfliktverteidigung? Zur Anwendbarkeit der §§ 176 ff. GVG auf den Strafverteidiger (Dr. Matthias Jahn)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 184
  • NJW 1977, 1063 (Ls.)
  • NJW 1977, 437
  • MDR 1977, 312
  • DVBl 1977, 252
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Die Abgrenzung der beiden Bereiche hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 42, 163, 170).

    Jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGHZ 42, 163, 169, 171; 47, 275, 286; 57, 344, 348).

    Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

    Er erstreckt sich auch auf die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" (§ 26 Abs. 2 DRiG), die "äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte" (BGHZ 42, 163, 169/170; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 288/289; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 1 Anm. VIII 2 b).

    Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Sitzungsniederschrift zukommt (vgl. Baumbach, ZPO 34. Aufl. Bem. 3 vor § 159), kann nicht bezweifelt werden, daß sie dem Rechtsspruch mittelbar dienten und mit ihm in so engem funktionalen Zusammenhang standen, daß sie nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 287; 51, 280, 287; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 25 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

    Er erstreckt sich auch auf die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" (§ 26 Abs. 2 DRiG), die "äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte" (BGHZ 42, 163, 169/170; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 288/289; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 1 Anm. VIII 2 b).

    Aber es würde weit über die berechtigte Wahrnehmung dieses Interesses hinausführen, wenn die Dienstaufsicht eine den äußeren Ordnungsbereich überschreitende Beanstandungskompetenz erhielte, die ihr die Möglichkeit gäbe, ein sachbezogenes Unwerturteil (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370; Grimm a.a.O. S. 90) schon unter der Voraussetzung zu fällen, daß sie Feststellungen für falsch hält, die Rechtsanwendung für fehlerhaft ansieht oder das Verfahren als gesetzwidrig betrachtet (vgl. RGSt 66, 386, 389; BGHSt 10, 208, 210; BGH DRiZ 1967, 239).

    Vorhalt und Ermahnung als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (BGHZ 57, 344, 348) erschöpfen sich in sachbezogener Bewertung (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370) und in einem allgemeinen Appell zur ordnungsgemäßen Erledigung von "Fällen dieser Art" (BGHZ 51, 280, 286; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25).

    Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Sitzungsniederschrift zukommt (vgl. Baumbach, ZPO 34. Aufl. Bem. 3 vor § 159), kann nicht bezweifelt werden, daß sie dem Rechtsspruch mittelbar dienten und mit ihm in so engem funktionalen Zusammenhang standen, daß sie nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 287; 51, 280, 287; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 25 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGHZ 42, 163, 169, 171; 47, 275, 286; 57, 344, 348).

    Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

    Er erstreckt sich auch auf die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" (§ 26 Abs. 2 DRiG), die "äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte" (BGHZ 42, 163, 169/170; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 288/289; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 1 Anm. VIII 2 b).

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 47, 275, 287).

    Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Sitzungsniederschrift zukommt (vgl. Baumbach, ZPO 34. Aufl. Bem. 3 vor § 159), kann nicht bezweifelt werden, daß sie dem Rechtsspruch mittelbar dienten und mit ihm in so engem funktionalen Zusammenhang standen, daß sie nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 287; 51, 280, 287; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 25 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 47, 275, 287).

    Aber es würde weit über die berechtigte Wahrnehmung dieses Interesses hinausführen, wenn die Dienstaufsicht eine den äußeren Ordnungsbereich überschreitende Beanstandungskompetenz erhielte, die ihr die Möglichkeit gäbe, ein sachbezogenes Unwerturteil (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370; Grimm a.a.O. S. 90) schon unter der Voraussetzung zu fällen, daß sie Feststellungen für falsch hält, die Rechtsanwendung für fehlerhaft ansieht oder das Verfahren als gesetzwidrig betrachtet (vgl. RGSt 66, 386, 389; BGHSt 10, 208, 210; BGH DRiZ 1967, 239).

    Vorhalt und Ermahnung als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (BGHZ 57, 344, 348) erschöpfen sich in sachbezogener Bewertung (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370) und in einem allgemeinen Appell zur ordnungsgemäßen Erledigung von "Fällen dieser Art" (BGHZ 51, 280, 286; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25).

  • BGH, 10.12.1971 - RiZ(R) 4/71

    Dienstleistungszeugnis für Richter

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGHZ 42, 163, 169, 171; 47, 275, 286; 57, 344, 348).

    Vorhalt und Ermahnung als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (BGHZ 57, 344, 348) erschöpfen sich in sachbezogener Bewertung (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370) und in einem allgemeinen Appell zur ordnungsgemäßen Erledigung von "Fällen dieser Art" (BGHZ 51, 280, 286; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25).

  • BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68

    Dienstgerichtlich nachprüfbare Maßnahmen gegen Richter

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Aber es würde weit über die berechtigte Wahrnehmung dieses Interesses hinausführen, wenn die Dienstaufsicht eine den äußeren Ordnungsbereich überschreitende Beanstandungskompetenz erhielte, die ihr die Möglichkeit gäbe, ein sachbezogenes Unwerturteil (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370; Grimm a.a.O. S. 90) schon unter der Voraussetzung zu fällen, daß sie Feststellungen für falsch hält, die Rechtsanwendung für fehlerhaft ansieht oder das Verfahren als gesetzwidrig betrachtet (vgl. RGSt 66, 386, 389; BGHSt 10, 208, 210; BGH DRiZ 1967, 239).

    Vorhalt und Ermahnung als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (BGHZ 57, 344, 348) erschöpfen sich in sachbezogener Bewertung (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370) und in einem allgemeinen Appell zur ordnungsgemäßen Erledigung von "Fällen dieser Art" (BGHZ 51, 280, 286; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25).

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Der Disput zwischen dem Antragsteller und dem ihn immer wieder unterbrechenden Prozeßbevollmächtigten aus Anlaß und im Hinblick auf die Abfassung des Protokolls war von einem Extremfall - dessen unaufschiebbare Bewältigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die zwangsweise Entfernung eines Störers in Anwaltsrobe als nicht ausgeschlossen erscheinen läßt (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O.; hierzu auch BVerfGE 15, 226, 234; 28, 21; BayVerfGH 25, 51) - weit entfernt.
  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Der Disput zwischen dem Antragsteller und dem ihn immer wieder unterbrechenden Prozeßbevollmächtigten aus Anlaß und im Hinblick auf die Abfassung des Protokolls war von einem Extremfall - dessen unaufschiebbare Bewältigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die zwangsweise Entfernung eines Störers in Anwaltsrobe als nicht ausgeschlossen erscheinen läßt (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O.; hierzu auch BVerfGE 15, 226, 234; 28, 21; BayVerfGH 25, 51) - weit entfernt.
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG und kein Standesprivileg (BVerfGE 27, 211, 217; Benda, DRiZ 1975, 166, 170), sondern ein Ausfluß der Gewaltenteilung, eine in der Natur der Sache begründete Voraussetzung objektiver, von Fremdbeeinflussung freier Rechtsprechung.
  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75
    Das ergibt sich auch aus der Funktion des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als des berufenen unabhängigen Beraters (§ 3 Abs. 1 BRAO) in allen Rechtsangelegenheiten (BVerfGE 34, 293, 299).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

  • BVerwG, 03.08.1962 - VII C 133.61

    Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerer -

  • BGH, 20.04.1967 - III ZR 59/65

    Inanspruchnahme aus einem selbstständigen Schuldversprechen - Auslegung einer

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Da die richterliche Unabhängigkeit weder Standesprivileg (BVerfGE 27, 211, 217; BGHZ 67, 184, 187; Benda DRiZ 1975, 166, 170) noch absoluter Selbstwert ist, vor dem alle anderen Bedingungen einer rechtsstaatlichen Justizgewährung zurückzutreten hätten (Rudolph DRiZ 1978, 146; Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 43), schließt ein dem Richter im Grundsatz zuzubilligender großzügiger Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nicht in jedem Fall aus.
  • OLG Hamm, 06.06.2003 - 2 Ws 122/03

    Ordnungsmittel; Ordnungshaft gegen einen Verteidiger; Ungebühr

    Für diesen Fall war/ist die obergerichtliche Rechtsprechung der Auffassung, dass in solchen (Extrem)Fällen der Vorsitzende befugt sein sollte, den Verteidiger aus dem Sitzungssaal zu weisen, ggf. sogar mit Gewalt (BGH NJW 1977, 437; OLG Hamm JMBl. NW 1980, 215, Malmendier NJW 1997, 227, 232 ff.).

    Der Senat weist daraufhin, dass sowohl der BGH als auch der Senat für ein der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbares Verhalten eines Rechtsanwalts bzw. eines Verteidiger gerade den Erlass einer Zwangsmaßnahme ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH NJW 1977, 437, OLG Hamm, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06

    Strafverfahren: Ausschließung des Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Die Verhängung punktueller Ordnungsmaßnahmen nach § 177 ff. GVG seitens der Strafkammer gegen Rechtsanwältin A. kommt nicht in Betracht, da solche gegen einen, sei es die Hauptverhandlung und den Verfahrensablauf auch permanent vorsätzlich störenden und den vom Kammervorsitzenden und/oder Gericht getroffenen verfahrensleitenden Anordnungen sich vorsätzlich widersetzenden Strafverteidiger von Gesetzes wegen - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. GVG § 177 Rdnr. 3) ausgeschlossen sind (vgl. aber auch zu § 176 GVG im Falle extrem außergewöhnlicher Situationen: BGH NJW 1977, 437 in einem obiter dictum).
  • AG Köln, 24.01.2020 - 612 AR 3/20

    Befangenheit, Androhung von Ordnungsmitteln gegen Verteidiger

    Selbst wenn man mit einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1976 (NJW 1977, 437 f.) für Extremfälle Ausnahmen in Betracht ziehen wollte, lag ein solcher Extremfall vorliegend offensichtlich nicht vor.
  • BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07

    Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht

    Nur wenn es sich um einen offensichtlichen und jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75 - BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83 - DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95 - DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99 - NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03 - NJW-RR 2005, 433, 435 mwN).
  • BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91

    Überprüfung von Formulierungen in schriftlichen Urteilsgründen im Wege der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, d.h. dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (s. Senatsurteile BGHZ 42, 163, 169 f., 172; 47, 275, 286 f.; 51, 280, 285, 287; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4).

    Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).

    Die innere Rechtfertigung dafür, daß unter diesem Gesichtspunkt selbst in den Bereich der eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit hinein Maßnahmen der Dienstaufsicht zulässig sein können, ergibt sich aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz als "Komplementärelement" des Unabhängigkeitsprinzips und notwendiger Voraussetzung einer geordneten Rechtsprechung und Justizgewährung (Senatsurteil BGHZ 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75] m.w.N.): Das Spannungsverhältnis, welches zwischen der richterlichen Unabhängigkeit auf der einen und der staatlichen Verantwortung für eine ordnungsgemäße Justizgewährung auf der anderen Seite besteht, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin aufzulösen, daß im Kernbereich der Rechtsprechung zwar grundsätzlich und im Zweifel die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren und bis dahin für dienstaufsichtliche Maßnahmen kein Raum ist, die Dienstaufsicht jedoch einschreiten darf, wo dem Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit offensichtliche und jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe unterlaufen; in einem solchen Fall darf dem Richter auch im Wege der Dienstaufsicht vorgehalten werden, daß er sich nicht gesetzestreu verhalten habe (Senatsurteil aaO. S. 187 f. m.w.N.).

  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82

    Dame mit Schlapphut - §§ 169, 176, 177 GVG, Mitschreiben während der

    Denn von dem ihm selbst nach dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen wollte er keinen Gebrauch machen, so daß die Voraussetzungen für ein Hinausweisen aus dem Sitzungssaal durch den Vorsitzenden keiner weiteren Erörterung bedürfen (vgl. u.a. BGHZ 67, 184, 189) [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75].
  • BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83

    Beachtung der Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes -

    Das besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß jede den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig ist, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (vgl. BGHZ 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4, jeweils m.w.Nachw.).

    Darüber hinaus sind Maßnahmen der Dienstaufsicht aber auch zulässig im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung (vgl. BGHZ 67, 184, 187 ff. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4, jeweils m.w.Nachw.).

    Nur in einem solchen Fall darf er dem Richter vorhalten, nicht gesetzestreu gehandelt zu haben (vgl. BGHZ 67, 184, 188 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75] m.w.Nachw.).

    Denn der Vorhalt geht über eine sachbezogene Bewertung des fehlerhaften Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht hinaus (vgl. BGHZ 67, 184, 188) [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75].

  • BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77

    Zur dienstaufsichtlichen Beanstandung der mündlichen Urteilsbegründung

    Das Dienstgericht des Bundes vertritt folgenden Standpunkt (vgl. BGHZ 67, 184, 187):.

    In einem solchen Falle kommt eine Maßnahme der Dienstaufsicht nur bei offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGHZ 67, 184, 187/188).

    Es ist aber nicht zweifelhaft, daß er mit diesem Begriff auch die ihm erteilte Ermahnung (vgl. dazu BGHZ 67, 184, 190) meinte.

  • BGH, 03.12.2014 - RiZ(R) 2/14

    Richterliche Unabhängigkeit: Verbot einer Weisungserteilung durch den

    Im Übrigen besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller im Prüfungsverfahren auch nach der Anpassung mit Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts vom 16. Januar 2013 an die im Polizeipräsidium durchgeführten Umbaumaßnahmen fort (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, juris Rn. 19, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 184 ff.; Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 juris Rn. 22; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 12).
  • BGH, 21.10.2010 - RiZ(R) 5/09

    Richterliche Dienstaufsicht: Verweigerung der Vorlage von elektronisch

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 1/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Meldung der überjährigen

  • BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 4/77

    Entscheidung über die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle -

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 4/03

    Zulässigkeit von Vorhalten in Bezug auf einzelne Verfahren

  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 4 WF 235/14

    Redaktionsversehen in § 11 I 2 JVEG

  • BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Anweisung, bei

  • BGH, 12.05.2011 - RiZ(R) 4/09

    Dienstaufsicht über Richter: Zulässigkeit von Mitteilungen des Dienstvorgesetzten

  • BGH, 06.10.2011 - RiZ(R) 3/10

    Richterdienstaufsicht: Untersagung einer Nebentätigkeit des Richters als

  • BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90

    Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen

  • BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 6/77

    Nichterledigung überjähriger Sachen eines Richters - Dienstvergehen eines

  • OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer: angemessener Zeitraum für die

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87

    Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen

  • BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99

    Zulässigkeit eines dienstrechtlichen Vorhalts

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02

    Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in

  • BGH, 12.10.1995 - RiZ(R) 2/95

    Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der Rechtsfindung

  • OLG Köln, 12.06.1997 - 7 U 210/96

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und Zuhörern

  • OLG Oldenburg, 17.01.2023 - 2 Ss OWi 8/23

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Anordnung des Aufsetzens

  • BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86

    Einrichtung und Zuteilung des richterlichen Bereitschaftsdienstes

  • BGH, 05.02.1980 - RiZ(R) 2/79

    Beanstandung richterlicher Beweisanordnung bei Geschäftsprüfung

  • OLG München, 21.07.1999 - 7 U 6021/98

    Schadensberechnung bei Wettbewerbsverstößen

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.09.2020 - DG 6/19
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
  • BVerwG, 11.01.1985 - 5 B 175.84

    Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf Amtsenthebung von Richtern eines

  • OVG Sachsen, 03.06.2014 - 5 D 91/13

    Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe,

  • BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77

    Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Präsidiumsbeschlusses - Einleitung

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Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1976 - RiZ(R) 3/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,6853
BGH, 29.04.1976 - RiZ(R) 3/75 (https://dejure.org/1976,6853)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1976 - RiZ(R) 3/75 (https://dejure.org/1976,6853)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1976 - RiZ(R) 3/75 (https://dejure.org/1976,6853)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.1973 - RiZ(R) 2/73

    Verstoß gegen Dienstvorschriften - Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit -

    Auszug aus BGH, 29.04.1976 - RiZ(R) 3/75
    § 80 Abs. 2 DRiG ist keine bloße Rahmenvorschrift, sondern unmittelbar geltendes Recht und wendet sich als solches an die Gerichte als Normadressaten (Schmidt/Räntsch, DRiG 2. Aufl., § 80 Rdn. 4; ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, vgl. etwa Urt. vom 12. November 1973 - RiZ (R) 2/73, insoweit in DRiZ 1974, 130 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 08.03.1961 - VIII B 183.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1976 - RiZ(R) 3/75
    Die vom Antragsgegner bereits eingelegte Revision wird mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses zulässig (vgl. BVerwGE 12, 107, 110).
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