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   BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13   

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BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13 (https://dejure.org/2014,10210)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13 (https://dejure.org/2014,10210)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 (https://dejure.org/2014,10210)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Grenzen der dienstlichen Beurteilung bzgl. eines Richters; Zulässigkeit einer Formulierung "Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis" in einer dienstlichen Beurteilung eines Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 1; DRiG § 26 Abs. 2
    Grenzen der dienstlichen Beurteilung bzgl. eines Richters; Zulässigkeit einer Formulierung "Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis" in einer dienstlichen Beurteilung eines Richters

  • rechtsportal.de

    DRiG § 26 Abs. 1 ; DRiG § 26 Abs. 2
    Grenzen der dienstlichen Beurteilung bzgl. eines Richters; Zulässigkeit einer Formulierung "Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis" in einer dienstlichen Beurteilung eines Richters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstliche Beurteilung - und die richterliche Unabhängigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.06.2009 - RiZ(R) 5/08

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts zurück und stellte auf die begründete Revision des Antragstellers die Unzulässigkeit weiterer Passagen in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 fest (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268).

    c) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 16 mwN).

    d) Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 20).

    Das Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Formulierung nicht lediglich einen zulässigen Vorhalt enthält, dass der Antragsteller die höchstrichterliche Rechtsprechung von vornherein nicht zur Kenntnis nimmt und damit gegen methodische Standards der Rechtsanwendungstechnik verstößt, sondern sie - auch unter Berücksichtigung des nachfolgenden Satzes - dahin verstanden werden kann, der Antragsteller müsse der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen oder es werde für alle Fälle ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, und damit den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 25; Schnellenbach, RiA 1999, 161, 165).

    aa) Das Dienstgericht hat insoweit angenommen, es sei dem Antragsteller nicht verwehrt, diese Formulierung im vorliegenden Verfahren auf eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit überprüfen zu lassen, obschon sie bereits in der früheren Beurteilung vom 8. Februar 2006 enthalten gewesen sei, ohne dass sie vom Antragsteller zum Gegenstand des früheren Prüfungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268) gemacht worden sei.

    Sie stellt einen über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehende Missbilligung und Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragstellers dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 18; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 20 f.).

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weitgehend entzogen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21).

    d) Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 20).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 23; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10, BVerwGE 138, 371 Rn. 15).

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 2/12

    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 15 mwN).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 23; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10, BVerwGE 138, 371 Rn. 15).

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 23; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10, BVerwGE 138, 371 Rn. 15).

  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; Urteil vom 22. März 1985 - RiZ (R) 2/84, DRiZ 1985, 394, 395; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45 f.).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 23; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10, BVerwGE 138, 371 Rn. 15).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; Urteil vom 22. März 1985 - RiZ (R) 2/84, DRiZ 1985, 394, 395; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45 f.).
  • BGH, 06.10.2011 - RiZ(R) 3/10

    Richterdienstaufsicht: Untersagung einer Nebentätigkeit des Richters als

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    Sie stellt einen über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehende Missbilligung und Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragstellers dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 18; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 20 f.).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115, 123 mwN).
  • BGH, 22.03.1985 - RiZ(R) 2/84
    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13
    So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; Urteil vom 22. März 1985 - RiZ (R) 2/84, DRiZ 1985, 394, 395; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45 f.).
  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 18; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).
  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 16 f., mwN).

    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 mwN).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 18 mwN).

    Ein solcher Vorhalt soll den Richter nicht zu einer bestimmten Entscheidung veranlassen, sondern betrifft lediglich methodische Standards der Rechtsanwendungstechnik (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 25 mwN; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 24).

  • BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16

    Würdigung einer Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung mit Blick auf eine

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 16 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 15 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 18, jeweils mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).

  • BGH, 29.06.2023 - RiZ(R) 1/22

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängikeit durch eine Maßnahme der

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 16 f., m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21).

    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 22).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).

  • DGH Baden-Württemberg, 26.10.2015 - DGH 2/15

    Richterdienstrecht in Baden-Württemberg: Vorläufiger Rechtsschutz im

    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 - juris).

    So ist dem Dienstherrn eine über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehende Missbilligung und Herabsetzung der Richterpersönlichkeit nicht gestattet (vgl. BGH, Urteile vom 13.02.2014 - RiZ (R) 4/13 - juris, vom 06.10.2011 - RiZ (R) 3 /10 - NJW 2012, 939 und vom 04.06.2009 - RiZ (R) 5/08 - BGHZ 181, 268).

  • OVG Sachsen, 08.12.2016 - 2 A 112/13

    Beurteilung; Richter; Voreingenommenheit

    Mit Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13 - wies der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil zurück.

    Der Senat teilt insoweit die Bewertung des Richterdienstgerichts in seinem Urteil vom 11. April 2013 - 66 DG 7/11 - (UA S. 15) und des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13 - (UA Rn. 30) zu hier streitgegenständlichen Beurteilung, auf die verwiesen wird.

  • BGH, 14.10.2021 - RiZ(R) 2/20

    Anforderungen an die Regelbeurteilung eines Richters am Arbeitsgerichts

    Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Antragsgegners zurück (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris).
  • DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine

    In diesem Bereich hat sich der Dienstherr des Richters jeder Einflussnahme zu enthalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 -, juris, Rn. 16 f.; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826, m.w.N.).
  • Richterdienstgericht Sachsen, 02.12.2019 - 66 DG 1/18
    Der BGH hat mit Urteil vom 13.2.2014 - RiZ (R) 4/13 - die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
  • VG Osnabrück, 28.06.2021 - 3 B 33/21

    Dienstliche Beurteilung; Richter; richterliche Unabhängigkeit

    In diesem Bereich hat sich der Dienstherr des Richters jeder Einflussnahme zu enthalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 -, juris, Rn. 16 f.; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826, m.w.N.).
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