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Rechtsprechung
   BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15   

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https://dejure.org/2017,32810
BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2017,32810)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2017,32810)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2017,32810)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG, § 26 Abs. 3 DRiG, § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG, § ... 88 VwGO, § 44a Satz 1 VwGO, § 44a Satz 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht (hier: Anordnung der Sonderprüfung); Beantragung der Feststellung der Unzulässigkeit der Anordnung und der Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit; Maßnahme der Dienstaufsicht wegen ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht (hier: Anordnung der Sonderprüfung); Beantragung der Feststellung der Unzulässigkeit der Anordnung und der Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit; Maßnahme der Dienstaufsicht wegen ...

  • rechtsportal.de

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht (hier: Anordnung der Sonderprüfung); Beantragung der Feststellung der Unzulässigkeit der Anordnung und der Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit; Maßnahme der Dienstaufsicht wegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ermahnung eines Richters bei Minderleistung im Rahmen einer Dienstaufsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Pressebericht, 07.09.2017)

    Fall Schulte-Kellinghaus: Langsame Richter dürfen gerügt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Was ist von Richtern sachgerecht zu bewältigen?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Richterdienstgerichtliches Verfahren

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.02.2016)

    Im Namen der Eile

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.09.2017)

    BGH verhandelt über Entscheidungstempo von Richtern: Zu langsam oder besonders gründlich?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.09.2017)

    Wie schnell muss ein Richter arbeiten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    Richterliche Unabhängigkeit - Die Richtgeschwindigkeit der Justiz

  • freitag.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wenig Zeit für die Wahrheit (Wolfgang Neškovic; der Freitag, 24.08.2016)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN).

    Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13,NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12,NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN).

    Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 Rn. 32).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 3/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN).

    Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13,NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12,NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN).

    Für die Zulässigkeit des Antrags genügt die nachvollziehbare Behauptung, dass eine Maßnahme seine Unabhängigkeit beeinträchtige (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Erhebt das Gericht einen Beweis nicht, ist Art. 103 Abs. 1 GG zwar auch verletzt, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; 75, 302, 312; BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2008 - 1 BvR 1822/08, juris Rn. 3 f. und vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10, juris Rn. 5 ff.).

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 51, 126, 129; 54, 43, 46; 86, 133, 146; 87, 363, 392; 96, 205, 216).

    Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 22, 267, 274; 96, 205, 216 f.).

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.).

    Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Eine Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit daher erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23).

    Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23).

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Eine Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit daher erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23).

    Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23).

  • BGH, 16.08.1988 - RiZ(R) 3/88

    Zulässigkeit einer Sondergeschäftsprüfung eines Richterdezernats -

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Dazu zählt auch die Anforderung von Berichten über die Verfahren in einem Richterdezernat (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1988 - RiZ (R) 3/88, juris Rn. 9).

    Dagegen hat das Dienstgericht später eine besondere Geschäftsprüfung ohne Wissen des Betroffenen während dessen Urlaub nicht beanstandet, allerdings war die Prüfung dort eilbedürftig (BGH, Urteil vom 16. August 1988 - RiZ (R) 3/88, juris Rn. 14).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.).

    Ob eine Prüfung ohne Anlass die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt oder der Anlass einer Sonderprüfung eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist, die von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.), kann dahinstehen, weil der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass ein objektiver Anlass für die Geschäftsprüfung bestand.

  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 1/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Meldung der überjährigen

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15
    Die dienstaufsichtführenden Stellen sind im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion befugt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193).

    Eine Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit daher erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23).

  • BGH, 18.08.1987 - RiZ(R) 2/87

    Ankündigung der routinemäßigen Geschäftsprüfung

  • BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05

    Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Dienstgericht für Richter

  • BVerfG, 05.11.2008 - 1 BvR 1822/08
  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 1352/10

    Zu den Anforderungen des Art 103 Abs 1 GG an die Entscheidung der Zivilgerichte

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 733/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen unstreitigen

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerwG, 24.11.2011 - 7 C 12.10

    Vermögensgesetz; Kulturgutschutzgesetz; Kulturgut, national wertvolles; Eigentum,

  • BGH, 22.07.1980 - RiZ(R) 2/80

    Durchführung dienstordnungsrechtlicher Vorermittlungen - Anfechtung im

  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

  • BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19

    Fall Schulte-Kellinghaus: Übergründlicher Richter durfte gerügt werden

    Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 10 m.w.N.).

    Danach umfasst die Dienstaufsicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 11 f.).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 13 m.w.N.).

    Im Bescheid kommt das trotz des Hinweises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledigungszahlen auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters entsprochen habe (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 14).

    Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjährigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Richtern deutlich mehr offene Verfahren und damit Arbeitsreste und Rückstände entstanden sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 15).

    Der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 17 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 18 m.w.N.).

    Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 19 m.w.N.).

    Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 20 m.w.N.).

    Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 m.w.N.).

    Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 22 m.w.N.).

    Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 23 m.w.N.).

    Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs- und Arbeitsrestezahlen die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 24 m.w.N.).

    Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 25 m.w.N.).

    Er ist nunmehr auch im Einzelnen den Einwendungen des Antragstellers nachgegangen, die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben darüber, was sich von anderen Richtern des Oberlandesgerichts sachgerecht bewältigen lässt, seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 32 ff.).

    (1) Auf die Richtigkeit der Ermittlung der dem Bescheid zugrunde liegenden Zahlen kommt es, anders als die Revision meint, an, weil der Antragsteller - wie ausgeführt - Einwendungen gegen die Angaben in dem angefochtenen Bescheid zur Ermittlung des Pensums, das von anderen Richtern des Oberlandesgerichts bewältigt wird, erhoben hatte, und bei - unterstellt - falsch ermittelten Zahlen nicht auszuschließen war, dass ihm mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt worden war, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr bewältigen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 34 ff.).

    Diese von Verfassungs wegen zu beachtende Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419 [juris Rn. 18 f.]).

    Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 - RiZ(R) 2/18, NVwZ-RR 2019, 525 Rn. 44; vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 30; jeweils m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 aaO und vom 7. September 2017 aaO; jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht auf die vom Antragsteller behauptete Absicht der Präsidentin an, ihn zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu veranlassen und einzuschüchtern, sondern auf den objektiven Eindruck des in Rede stehenden Vorhalts (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 23).

  • BGH, 16.05.2023 - RiZ(R) 1/19

    Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine turnusmäßige oder

    Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 3/15, juris).

    Dazu zählt auch die Anordnung und Durchführung einer (Sonder-)Geschäftsprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Das ist bei einer außerordentlichen richterlichen Geschäftsprüfung der Fall (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 14).

    Die darin liegende Beschwer ist mit der Umsetzung auch endgültig eingetreten und kann durch einen späteren Bescheid, auch wenn darin von einer Dienstaufsichtsmaßnahme abgesehen wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 15 f. m.w.N.).

    Für die Zulässigkeit des Antrags genügt die nachvollziehbare Behauptung, dass eine Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Mit dieser Zielrichtung bestand ein objektiver Anlass für die außerordentlichen Geschäftsprüfungen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 24).

    Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Geschäftsprüfung sind im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen, weil das richterdienstgerichtliche Verfahren hinsichtlich des Anfechtungsgrundes auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt ist (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 25 m.w.N.).

  • BGH, 27.02.2019 - RiZ(R) 2/18

    Entlassung eines Staatsanwalts (Richter auf Probe) aus dem Justizdienst aufgrund

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 30 m.w.N.; BVerfGE 96, 205, 216 [juris Rn. 44]).
  • BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des

    Auf (vermeintliche) subjektive Beweggründe des Präsidenten käme es nicht an (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 23).
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   BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,12037
BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2017,12037)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2017,12037)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2017 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2017,12037)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 3 DRiG, § 42 Abs 2 ZPO
    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Befangenheitsablehnung bei Mitwirkung eines Richters an einer Pressemitteilung

  • IWW

    § 63 Nr. 4 lit. f BW-LRiStAG, § 26 Abs. 3 DRiG, § ... 26 Abs. 2 DRiG, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung, § 42 Abs. 2 ZPO, § 44 Abs. 3 ZPO, § 26 DRiG, § 48 ZPO, § 41 ZPO, § 44 ZPO, § 44 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit durch Mitwirkung an der Erstellung der Pressemitteilung; Sonderprüfung der Verfahren i.R.d. Maßnahme der Dienstaufsicht

  • rewis.io

    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Befangenheitsablehnung bei Mitwirkung eines Richters an einer Pressemitteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit durch Mitwirkung an der Erstellung der Pressemitteilung; Sonderprüfung der Verfahren i.R.d. Maßnahme der Dienstaufsicht

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit durch Mitwirkung an der Erstellung der Pressemitteilung; Sonderprüfung der Verfahren i.R.d. Maßnahme der Dienstaufsicht

  • datenbank.nwb.de

    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Befangenheitsablehnung bei Mitwirkung eines Richters an einer Pressemitteilung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Mitwirkung an der Pressemitteilung

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.09.2016)

    Termin nach Befangenheitsantrag abgesagt: Entscheidung zu Entscheidungstempo verzögert sich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.04.2013 - RiZ 4/12

    Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15
    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12 - juris Rn. 17 und BGH Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 - NJW 2012, 1890 Rn. 10).

    Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12 - juris Rn. 29 und BGH Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 17).

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15
    Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12 - juris Rn. 29 und BGH Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 17).
  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15
    Die Einholung ergänzender dienstlicher Stellungnahmen zu den auf die - nach Ansicht des Antragstellers unvollständigen und fehlerhaften - dienstlichen Stellungnahmen gestützten zusätzlichen Ablehnungsgründen konnte unterbleiben, weil es hierzu keiner weiteren Tatsachenfeststellung bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 11).
  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15
    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12 - juris Rn. 17 und BGH Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 - NJW 2012, 1890 Rn. 10).
  • BGH, 08.01.2015 - V ZB 184/14

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15
    Die nicht auf die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers, sondern auf die Ablehnung der fünf Richter gerichteten Anträge (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 3 f. mwN) sind zulässig, aber nicht begründet.
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 65/13

    ZPO § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 3/15
    b) Unbeschadet dessen gibt der Text der Pressemitteilung aus der maßgeblichen Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - FamRZ 2015, 746 Rn. 11) keinen Anlass, eine Befangenheit zu besorgen.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43108
BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2015,43108)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2015,43108)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - RiZ(R) 3/15 (https://dejure.org/2015,43108)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8; BAG, NZA-RR 2010, 516, 517).
  • BGH, 10.06.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12

    Richterablehnung: Fachvortrag vor der Rechtsanwaltskammerversammlung als

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • BGH, 24.04.2013 - RiZ 4/12

    Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2).
  • BGH, 24.11.2014 - BLw 2/14

    Richterablehnung: Interessenkonflikt aufgrund der Stellung als

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).
  • BGH, 13.06.2005 - X ZR 195/03

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen vorangegangener anwaltlicher

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8; BAG, NZA-RR 2010, 516, 517).
  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 244/09

    Ablehnung eines BGH-Richters: Persönliche Beziehung zum Mitglied einer in

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2).
  • BGH, 29.06.2009 - I ZR 168/06

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8; BAG, NZA-RR 2010, 516, 517).
  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 237/09

    Richterablehnung wegen persönlicher Beziehungen zu einem Mitglied einer in

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15
    Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2).
  • BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von

    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 22.11.2017 - RiZ 2/16

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund von Zweifeln an der

    Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der

    Schon eine lockere Freundschaft begründet für sich, wie der Senat wiederholt und unter anderem auch in dieser Sache ausgeführt hat (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3, sowie vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4), die Besorgnis der Befangenheit nicht.
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