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   BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83   

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BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83 (https://dejure.org/1983,7122)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83 (https://dejure.org/1983,7122)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83 (https://dejure.org/1983,7122)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beachtung der Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes - Unterlassen der richterlichen Zuständigkeit als Verletzung der richterlichen Amtspflicht - Dienstaufsichtsmaßnahme wegen offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung einer Richterin

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83
    Das besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß jede den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig ist, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (vgl. BGHZ 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4, jeweils m.w.Nachw.).

    Darüber hinaus sind Maßnahmen der Dienstaufsicht aber auch zulässig im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung (vgl. BGHZ 67, 184, 187 ff. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4, jeweils m.w.Nachw.).

    Nur in einem solchen Fall darf er dem Richter vorhalten, nicht gesetzestreu gehandelt zu haben (vgl. BGHZ 67, 184, 188 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75] m.w.Nachw.).

    Denn der Vorhalt geht über eine sachbezogene Bewertung des fehlerhaften Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht hinaus (vgl. BGHZ 67, 184, 188) [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75].

  • BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77

    Zur dienstaufsichtlichen Beanstandung der mündlichen Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83
    Das besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß jede den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig ist, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (vgl. BGHZ 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4, jeweils m.w.Nachw.).

    Darüber hinaus sind Maßnahmen der Dienstaufsicht aber auch zulässig im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung (vgl. BGHZ 67, 184, 187 ff. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83
    Denn die - der Dienstaufsicht entzogene - sachliche Unabhängigkeit des Richters erstreckt sich nicht nur auf den Rechtsspruch selbst, sondern auch auf alle Entscheidungen (Anordnungen, Regelungen), die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen, etwa indem sie den Rechtsspruch vorbereiten oder ihm nachfolgen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 87, 385, 388).
  • BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 3/77

    Richterliche Unabhängigkeit

    Auszug aus BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83
    Denn die - der Dienstaufsicht entzogene - sachliche Unabhängigkeit des Richters erstreckt sich nicht nur auf den Rechtsspruch selbst, sondern auch auf alle Entscheidungen (Anordnungen, Regelungen), die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen, etwa indem sie den Rechtsspruch vorbereiten oder ihm nachfolgen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 87, 385, 388).
  • BGH, 14.06.1983 - RiZ(R) 2/83

    Richterliche Unabhängigkeit bei Rechtshilfeersuchen an ausländische Gerichte

    Auszug aus BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83
    Denn die - der Dienstaufsicht entzogene - sachliche Unabhängigkeit des Richters erstreckt sich nicht nur auf den Rechtsspruch selbst, sondern auch auf alle Entscheidungen (Anordnungen, Regelungen), die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen, etwa indem sie den Rechtsspruch vorbereiten oder ihm nachfolgen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 87, 385, 388).
  • BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07

    Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht

    Nur wenn es sich um einen offensichtlichen und jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75 - BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83 - DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95 - DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99 - NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03 - NJW-RR 2005, 433, 435 mwN).
  • BGH, 12.10.1995 - RiZ(R) 2/95

    Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der Rechtsfindung

    Dieses Vorgehen der Antragstellerin ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195; 1991, 368) [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90].

    Er ist nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4 [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77]; 76, 288, 291; BGH DRiZ 1984, 194, 195).

    Ihr Verhalten wurde zu Recht als offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung bewertet (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).

  • BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Anweisung, bei

    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht selbst dann nicht zulässig, wenn die Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90

    Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen

    Der Verweisungsbeschluß, den der Präsident des Amtsgerichts zum Anlaß für einen Vorhalt an den Antragsteller nahm, ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).

    Er ist vielmehr nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 7.0, 1, 4; 76, 288, 291; BGH DRiZ 1984, 194, 195).

  • BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99

    Zulässigkeit eines dienstrechtlichen Vorhalts

    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur dann zulässig, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 67, 184, 187; 70, 1, 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - RiZ (R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 7/86

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Aufforderung zu

    Nach der Rechtsprechung des BGH (DRiZ 1984, S. 194 f.) sind im Kernbereich richterlicher Tätigkeit auch offensichtliche Fehlgriffe bei der Rechtsanwendung der Dienstaufsicht zugänglich.
  • KG, 20.09.1996 - 1 Ss 204/96
    Sie bot in Anbetracht des weitreichenden Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit gemäß §§ 25 Abs. 1, 26 DRiG überhaupt nur eine Erfolgschance, wenn der Angeklagte vorbrachte, daß es sich bei dem Urteil vom 4. Mai 1992 um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff des erkennenden Richters bei der Ausübung seines Amtes handelte (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195; std.
  • KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Dienstaufsichtsbeschwerden bieten wegen des weit reichenden Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit gemäß den §§ 25 Abs. 1, 26 DRiG nur dann eine Erfolgschance, wenn der Betroffene vorbringt, dass es sich bei der beanstandeten Entscheidung um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff bei der Ausübung des richterlichen Amtes handelte (vgl. KG StV 1997, 485, 488, unter Hinweis auf BGH DRiZ 1984, 194, 195, und die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes).
  • OVG Sachsen, 03.06.2014 - 5 D 91/13

    Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe,

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung des Gerichts einen offensichtlichen, jeden Zweifel entrückten Fehlgriff darstellt, der auch im Kernbereich richterlicher Tätigkeit zum Gegenstand dienstaufsichtlicher Maßnahmen gemacht werden darf (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urt. v. 27. September 1976, BGHZ 67, 184, 187; v. 1. Dezember 1983, DRiZ 1984, 194, 195).
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