Rechtsprechung
OLG München, 06.05.2005 - 11 WF 1000/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) auf eine Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Anrechnen einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr nach RVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BRAGO § 118 Abs. 2; VV Vorb. 3 Abs. 4
Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr
Verfahrensgang
- AG Eggenfelden, 03.11.2004 - 1 F 448/04
- OLG München, 06.05.2005 - 11 WF 1000/05
Papierfundstellen
- Rpfleger 2005, 571
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 21.12.2005 - 16 WF 1872/05
Anrechnung der Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit auf die …
Der Senat ist mit dem 11. Zivilsenat des OLG München (OLGR 2005, 600) der Auffassung, dass sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO nach § 118 Abs. 2 BRAGO und nicht nach VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 richtet, da keine Geschäftsgebühr nach VV 2400 angefallen ist, sondern eine Gebühr nach BRAGO und sich beide Gebühren auch wesentlich unterscheiden. - OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 3 U 94/09
Unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch wegen irrtümlichen Abrisses eines …
Auch insoweit ist die Klage aber vom Senat abzuweisen, weil die Geschäftsgebühr schon gemäß dem klägerischen Vorbringen noch nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen ist und § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO deren vollständige Anrechnung vorsah (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 06.05.2005 - 11 WF 1000/05, OLG-Rp 2005, 600 = Rpfleger 2005, 571). - OLG Oldenburg, 01.07.2008 - 12 W 132/08 Insoweit schließt sich das Gericht der vom Oberlandesgericht München ( JurBüro 2006, 20 f.) und auch im Schrifttum (…Gerold u.a., Madert, RVG , 17. Aufl., § 60, Rn. 43; Müller-Rabe in NJW 2005, 1609, 1612) überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach die Anrechnung gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO zu erfolgen hat.
- OLG Hamm, 16.02.2009 - 13 U 16/08 Es dürfte zwar zutreffen, dass die Anrechnung hier noch gem. § 118 Abs. 2 BRAGO zu erfolgen hat, weil ausweislich der vorgelegten Korrespondenz (vgl. insbes. Bl. 22 und vor allem Bl. 65 f. GA) die anwaltliche Tätigkeit sich bereits vor dem 01.07.2004 (auch) auf den Beklagten bezog, der entsprechende Auftrag also ebenfalls bereits vor dem 01.07.2004 (= Inkrafttreten des RVG) erteilt worden sein wird (vgl. zur Anwendbarkeit des § 118 Abs. 2 BRAGO in solchen Fällen nur OLG Oldenburg, JurBüro 2008, 643 und OLG München, Rpfleger 2005, 571).
Rechtsprechung
OLG München, 20.05.2005 - 11 W 1422/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; JVEG § 9 Abs. 2
Vergütung des sogenannten schwachen Insolvenzverwalters
Verfahrensgang
- AG Ingolstadt - IN 349/04
- LG Ingolstadt, 06.04.2005 - 1 T 415/05
- OLG München, 20.05.2005 - 11 W 1422/05
Papierfundstellen
- NZI 2005, 501
- Rpfleger 2005, 571
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05
Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Es fehle bereits an einer ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des "schwachen" Verwalters, der zugleich als Sachverständiger tätig werde, wie aus der bisherigen Kontroverse über die Auslegung der einschlägigen Vorschriften deutlich werde (…vgl. OLG Bamberg, ZIP 2005, S. 819; OLG München, Rpfleger 2005, S. 571;… LG Aschaffenburg, ZIP 2005, S. 226;… AG Kleve, ZIP 2005, S. 228). - OLG München, 15.06.2005 - 11 W 1423/05
Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen im Insolvenzverfahren
Der Senat hat zwar entschieden, dass § 9 Abs. 2 JVEG auf den Sachverständigen, der zugleich als ¹schwacherÂ" vorläufiger lnsolvenzverwalter bestellt wurde, unmittelbar anzuwenden ist (Senatsbeschl. v. 6.4.2005 - 11 W 863/05 und Senatsbeschl. v. 20.5.2005 - 11 W 1422/05 - zum Parallelverfahren).Wie vom Senat bereits in den Beschlüssen vom 6.4.2005 und 20.5.2005 - 11 W 863/05 und 11 W 1422/05 - ausgeführt, erhält der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich eine Vergütung nach der InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung v. 19.8.1998, BGBl 2205), wobei sich seine Tätigkeiten als vorläufiger Verwalter und Sachverständiger zwangsläufig überschneiden.
- OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05
Justizvergütungsrecht: Honorar für vorläufigen Insolvenzverwalter
Diese Bestimmung betrifft deshalb auch nach ihrem Wortlaut nicht allein den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO, sondern jeden vorläufigen Insolvenzverwalter, der ein Gutachten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erstellt (ebenso OLG München, Beschlüsse vom 06.04.2005 - 11 W 863/05 und vom 20.05.2005 - 11 W 1422/05; ZIP 2005, 1329, 1330; AG Hamburg, NJW-RR 2005, 60, das eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG befürwortet; Keller, NZI 2004, 465, 471;… Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 9 JVEG, Rn. 28). - OLG Nürnberg, 20.02.2006 - 2 W 267/06
Zur Stellung und Vergütung eines Sachverständigen (auch Rechtsanwaltes) in einem …
Bereits der systematische Befund spricht somit dafür, dass in § 9 Abs. 2 JVEG allgemein die Beauftragung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Gutachten geregelt worden ist (vgl. auch OLG München, NZI 2005, 501 f.; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2006, 49; Keller, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütung im Insolvenverfahren, NZI 2004, 465 ff., 471).