Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.03.2006

Rechtsprechung
   BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04   

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https://dejure.org/2006,664
BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04 (https://dejure.org/2006,664)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2006 - IX ZR 189/04 (https://dejure.org/2006,664)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/04 (https://dejure.org/2006,664)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungswiderklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der Anwaltkosten für ein weiteres Aufforderungsschreiben im Falle der Nichtabgabe von Erklärungen eines Drittschuldner nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses; Anwendungsbereich von § 840 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Erklärungspflicht des ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2
    Kein Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Anwaltskosten für die Durchsetzung des Auskunftsverlangens gegenüber Drittschuldner

  • Judicialis

    ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 840 Abs. 2 S. 2
    Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ersatzpflicht d. Drittschuldners bei Verweigerung der Angaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Folgen einer unterbliebenen Drittschuldnererklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1566
  • ZIP 2006, 1317
  • MDR 2006, 1370
  • FamRZ 2006, 1195
  • WM 2006, 1341
  • BB 2006, 1656
  • Rpfleger 2006, 480
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Auszug aus BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04
    b) Der Senat hat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung BGHZ 91, 126, 129 die Frage, ob der Gläubiger aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gegen den schweigenden Drittschuldner einen einklagbaren Anspruch auf die in § 840 Abs. 1 ZPO angesprochenen Auskünfte hat, verneint.

    Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 91, 126, 128 f darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der sprachlich anders gefassten Regelung des § 836 Abs. 3 ZPO zu würdigen ist.

    Die im Gegensatz zu § 836 Abs. 3 ZPO in § 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht erfährt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach § 840 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Erklärungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht einklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126, 128 f; BGHZ 98, 291, 293).

    Im Rahmen des § 840 ZPO kommt dem Gebot der Rechtsklarheit sowie dem Interesse an einer möglichst einfachen Konfliktlösung besondere Bedeutung zu, weil nach der Ausgestaltung des § 840 ZPO der Pfändungsgläubiger dem Schuldner gegenüber bereits günstiger gestellt ist als der neue Gläubiger nach Abtretung (BGHZ 91, 126, 130).

    Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (vgl. BGHZ 91, 126, 130).

  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86

    Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener

    Auszug aus BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04
    Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf BGHZ 98, 291, 294 ausgeführt, der sich aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebende Schadensersatzanspruch erstrecke sich nicht auf Kosten, die zur Durchsetzung des Auskunftsverlangens gegenüber der Drittschuldnerin entstehen.

    Die im Gegensatz zu § 836 Abs. 3 ZPO in § 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht erfährt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach § 840 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Erklärungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht einklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126, 128 f; BGHZ 98, 291, 293).

  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene

    Auszug aus BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04
    Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129).
  • BGH, 04.04.1977 - VIII ZR 217/75

    Vorausetzungen der Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04
    Die Überweisung der Forderung an den Pfändungsgläubiger ist demnach nicht erforderlich, um den Anwendungsbereich des § 840 ZPO zu eröffnen (BGHZ 68, 289, 291; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 840 Rn. 2).
  • BGH, 19.12.2012 - VII ZB 50/11

    Zwangsvollstreckung: Mitpfändung der Lohnabrechnung bei der Pfändung eines

    cc) Die Vorschrift des § 840 ZPO, die eine Auskunftsobliegenheit des Drittschuldners begründet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566 Rn. 10 m.w.N.), steht der vorstehend erörterten Mitpfändung nicht entgegen.
  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 416/14

    Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen

    Gegen ihn besteht auch kein einklagbarer Anspruch des Gläubigers auf Abgabe der Drittschuldnererklärung (vgl. BGH 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 10 mwN) .

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2006 (- IX ZR 189/04 -) nichts anderes.

  • LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und

    Zum anderen hat der Beklagte durch die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung einen konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).".

    Weder bedarf es einer weiteren vorprozessualen Aufforderungshandlung des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des 5. Senats des SächsLSG verwiesen (a.a.O., juris, Rn. 28): "Weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der am 1. Januar 2002 eingefügten amtlichen Überschrift (vgl. Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887) zu § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners) ergibt sich, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - BGHZ 91, 126, 128 f.).

    Inhalt und Ausmaß der Schadenersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden vielmehr durch den Normzweck der Bestimmung konkretisiert (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14; Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Rn. 14).".

    Für Anwaltskosten, die in der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gründen, hat der 5. Senat des SächsLSG (a.a.O., juris, Rn. 29 f.) zutreffend festgestellt: " Da der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).

    Denn dieser gewährt keinen weitergehenden Anspruch als den für die Verletzung des Schutzgesetzes in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 16 sowie vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 16).".

    Dem steht nicht die Entscheidung des BGH vom 4. Mai 2006, IX ZR 189/04, abgedruckt in NJW-RR 2006, 1566, entgegen.

    In seinem Beschluss vom 04.06.2009 - IX ZR 189/04 , juris , Rn. 12 ff., hat der BGH zutreffend ausgeführt: "bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff) eingefügten amtlichen Überschrift zu § 840 ZPO, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat.

  • BGH, 13.12.2012 - IX ZR 97/12

    Zwangsvollstreckung: Umfang der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Sie soll dem Pfändungsgläubiger die Entscheidung erleichtern, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126, 129; vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 294; vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, ZIP 2006, 1317 Rn. 14).

    Ergibt später die Einlassung des Drittschuldners im Einziehungsprozess, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275, 280 f; vom 17. April 1984, aaO; vom 4. Mai 2006, aaO Rn. 11).

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung

    Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, eine weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2006, IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566).

    Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Auskunft, kann dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566).

    Damit verbundene Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - 18 Sa 78/13

    Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage

    Die Klägerin gibt zwar die bereits erstinstanzlich in der Klagschrift zitierte Textpassage aus dem Urteil des BGH vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 11f., NJW-RR 2006, 1566 wieder.

    Die Rüge der Klägerin, das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des BGH unzutreffend angewandt und die in der Klagschrift vom 11. September 2013 sowie in der Berufungsschrift vom 23. November 2013 (Blatt 5 und 6 der Akte) in Anspruch genommenen Entscheidung des BGH (BGH 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566), nicht zutreffend gewürdigt, trägt nicht.

    aa) Streitgegenstand der zitierten Entscheidung des BGH (BGH 4. Mai 2006, a.a.O., zu den Kosten einer weiteren Mahnung: BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09, Leitsatz 3 und Rn.14, NJW 2010, 1674) war nicht - wie vorliegend - eine Drittschuldnerklage hinsichtlich einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Vergütungsforderung, sondern ein Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung als Schadenersatz für ein weiteres Aufforderungsschreiben.

    Der BGH befasst sich in der auf Seite 2 und 3 der im Berufungsschriftsatz zitierten Passage (BGH 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, Rn. 10 entspricht zu II 1 b aa der Urteilsgründe, NJW-RR 2006, 1566), allein mit dem Umfang der Schadensersatzpflicht und dem Kostenrisiko der Rechtsverfolgung durch den Gläubiger hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten.

    Zunächst verneint der BGH gestützt auf die ältere Rechtsprechung (vgl. BGH 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901 Leitsatz und Rn. 11 mit umfassender Darstellung der Rechtsprechung; bestätigt: BGH 04. Mai 2006 - IX ZR 189/04, Rn. 10, NJW-RR 2006, 1566, vgl. zur Literatur statt aller: Zöller/Stöber ZPO, 30. Aufl., § 840 Rn. 15), einen einklagbarer Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung, indem er in § 840 Abs. 1 ZPO nur eine Obliegenheit des Drittschuldners sieht, weshalb ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers als Anspruchsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nicht besteht.

    Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung stellt nach einhelliger Ansicht eine Obliegenheit des Drittschuldners dar, die keinen einklagbaren Anspruch auf Abgabe begründet, bei deren Verletzung sich allein eine Schadensersatzpflicht für unnütze Rechtsverfolgung in Folge nicht oder verspätet abgegebener Erklärung ergibt, deren Umfang sich nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt, im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB (BGH 14 Januar 2010 - IX ZR 79/09 Rn. 11f., NJW 2010, 1674; BGH 4 Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 11f., NJW-RR 2006, 1566; BGH 25 September 1986 - IX ZR 46/96, Leitsätze und Rn. 15f., NJW 1987, 64; kein einklagbarer Anspruch auf Drittschuldnererklärung, nur Schadensersatz: BGH 17 April 1984 - IX ZR 153/83 Leitsatz und Rn. 11f, 1984, 1901; ebenso BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - Rn. 16, NJW 1990, 2643; aus der Literatur: Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch § 89 Rn. 47 mwN.; Brehm JZ 1984, 675; Waldner JR 1984, 468).

  • LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13

    Rentenversicherung; Schadenersatzforderung aufgrund verspäteter Abgabe einer

    Zum anderen hat die Beklagte durch die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung einen konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Weder bedarf es einer weiteren vorprozessualen Aufforderungshandlung des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der am 1. Januar 2002 eingefügten amtlichen Überschrift (vgl. Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887) zu § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners) ergibt sich, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - BGHZ 91, 126, 128 f.).

    Inhalt und Ausmaß der Schadenersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden vielmehr durch den Normzweck der Bestimmung konkretisiert (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14; Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Rn. 14).

    Da der Gläubiger, wie dargelegt, nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).

    Denn dieser gewährt keinen weitergehenden Anspruch als den für die Verletzung des Schutzgesetzes in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 16 sowie vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 16).

  • OLG Hamm, 10.10.2018 - 31 U 141/17

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO

    Schwierigkeiten der Darlegung kann der Gläubiger nicht durch Hinweis auf eine Verletzung der Auskunftspflicht des Gläubigers umgehen, sondern ist gegebenenfalls auf eine Auskunft seines Schuldners gemäß § 836 Abs. 3 ZPO angewiesen (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 04.05.2006, IX ZR 189/04, juris Rn. 10).
  • OLG Dresden, 01.12.2010 - 1 U 475/10

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Pflicht zur Abgabe der

    Die Kosten der letzteren sind nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst, weil der Gläubiger keinen Anspruch auf Abgabe der Erklärung hat, sondern es sich lediglich um eine schadensersatzbewehrte Obliegenheit des Drittschuldners handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 2006, 1566 ; BGH NJW 2010, 1674 , zit. nach juris Rz. 14).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2017 - 5 Sa 110/16

    Verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung - Beweiskraft der

    Unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen einklagen (BGH, Urteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 11, juris = NJW-RR 2006, 1566).

    Eine weitere - zusätzliche Kosten auslösende - Aufforderung des Gläubigers ist nicht erforderlich, weshalb die hiermit ggf. verbundenen Anwaltskosten nicht zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 14, juris = NJW-RR 2006, 1566).

  • LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14

    Drittschuldnerklage: Ersatz der Anwaltskosten für die vorgerichtliche

  • BGH, 21.07.2022 - IX ZB 63/21

    Pfändung von Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner aufgrund

  • BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20

    Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im

  • OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09

    Schadensersatzpflicht des Drittschuldners

  • LG Essen, 29.12.2017 - 20 O 51/17

    Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Drittschuldnererklärung

  • AG Oranienburg, 15.06.2010 - 24 C 63/10

    Haftung des Drittschuldners bei verspäteter Abgabe der Drittschuldnererklärung;

  • LAG Nürnberg, 27.11.2013 - 8 Sa 218/13

    Drittschuldnerklage - fehlende Auskunft - vorrangige Pfändung

  • OLG Stuttgart, 26.05.2011 - 2 U 15/11

    Schadensersatzpflicht des Drittschuldners bei unterlassener Auskunft:

  • AG Wuppertal, 28.11.2012 - 36 C 256/12

    Anspruch eines Gläubigers auf einen titulierten Zahlungsanspruch aus einem

  • LG Wuppertal, 31.08.2010 - 17 O 37/10

    Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850k Zivilprozessordung ( ZPO ) im Falle der

  • OLG Jena, 07.02.2011 - 4 W 65/11

    Überprüfung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO durch das Beschwerdegericht;

  • AG Paderborn, 26.11.2015 - 58a C 32/15

    Freistellungsanspruch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten;

  • AG Essen, 14.02.2013 - 15 C 5/13

    Pfändung des Anspruchs auf Rechnungslegung durch Vorlage der

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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1331
BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,1331)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2006 - VII ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,1331)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,1331)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändbarkeit von den Unterhalt der Kinder sichernden Unterhaltsforderungen; Untergang des Pfändungsschutzes für rückständigen Unterhalt nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Überweisung auf das Konto der Schuldnerin; Auf §§ 850b Abs. 1 Nr. 2, 850k Abs. 1 ZPO ...

  • zvi-online.de

    BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 850k, 851
    Keine Wirksamkeit einer Kontopfändung gegen früheren Ehepartner zur "Rückholung" von Kindesunterhalt

  • Judicialis

    BGB § 1629 Abs. 3; ; ZPO § 850 k; ; ZPO § 851

  • rechtsportal.de

    BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 850k § 851
    Vollstreckung in zugunsten eines Kindes des Schuldners gezahlte Unterhaltsbeiträge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Grenzen vollstreckbarer Forderungen des Unterhaltsschuldners

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Treuhandstellung des Schuldners muss vom Gläubiger beachtet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2040
  • MDR 2006, 1128
  • FamRZ 2006, 860
  • FamRZ 2007, 430
  • Rpfleger 2006, 480
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05
    Diese Vorschriften schützen unmittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zustehender Renten und rentenähnlicher Bezüge gegenüber einem Vollstreckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709).

    Die auf dieser Grundlage auf ihr Bankkonto erfolgte Zahlung - auch wenn sie Unterhaltsrückstände betrifft - unterliegt einer besonderen, treuhandähnlichen Zweckbindung, die sich am Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, aaO).

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 98/87

    Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05
    Diese Vorschriften schützen unmittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zustehender Renten und rentenähnlicher Bezüge gegenüber einem Vollstreckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 270/98

    Treuhänderische Bindung der Kaufpreiszahlung

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05
    bb) Eine derartige Zweckbindung einer Forderung, die treuhänderischen Charakter hat, kann im Hinblick auf §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO zur Unpfändbarkeit dieser Forderung führen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, NJW 2000, 1270 m.w.N.).
  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Auch der Bundesgerichtshof billigt etwa eine Freigabe "entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850k ZPO" von Guthaben, die sich aus zweckgebundenen und damit nach § 851 ZPO unpfändbaren Beträgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 31/05 -, juris Rn. 14; siehe zu allem auch AG Reutlingen, Beschluss vom 12.01.2017 - 21 M 3308/15 -, juris).
  • BGH, 10.03.2021 - VII ZB 24/20

    Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Rechtsgedanken, wonach die Zweckbindung einer Zuwendung, soweit ihr ein schutzwürdiges Bedürfnis zugrunde liegt, nach ihrer Auszahlung nicht vollständig entfällt, sondern dem Schuldner der Zugriff auf die Vermögenszuwendung durch Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften erhalten bleibt, in verschiedenen Fällen herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17, NJW-RR 2020, 820; Beschluss vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05, NJW 2006, 2040; Urteil vom 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67, MDR 1970, 210 zur Abtretbarkeit; Urteil vom 19. September 1957 - VII ZR 423/56, BGHZ 25, 211 zur Aufrechenbarkeit), um die Zweckbindung effektiv zum Tragen kommen zu lassen.
  • BGH, 16.08.2023 - VII ZB 64/21

    Corona-Überbrückungshilfe III als eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §

    c) Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise die Zweckbindung einer Zuwendung, soweit ihr ein schutzwürdiges Bedürfnis zugrunde liegt, nach ihrer Auszahlung nicht vollständig hat entfallen lassen, sondern dem Schuldner den Zugriff auf die Vermögenszuwendung durch (entsprechende) Anwendung von Pfändungsschutzvorschriften erhalten hat, um die Zweckbindung effektiv zum Tragen kommen zu lassen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17, NJW-RR 2020, 820; Beschluss vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05, NJW 2006, 2040), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20

    Keine einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Unpfändbarkeit eines Anspruchs nach § 851 Abs. 1 ZPO - freilich in einer sehr besonderen Situation und zu § 850k ZPO a.F. - auf den gutgeschriebenen Erfüllungsbetrag durchschlagen lassen (BGH-Beschluss vom 29.03.2006 VII ZB 31/05, NJW 2006, 2040).
  • VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1016

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Man wird zum einen zwischen bloßer Zweckbestimmung und einer wirklichen Zweckbindung unterscheiden müssen (BGH vom 29.3.2006 NJW 2006, 2040), wobei allein die Zweckbindung zur Unübertragbarkeit und damit zum Aufrechnungsverbot führt.
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 149/07

    Schadenersatz für verschwiegene Provision

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  • FG Köln, 18.06.2020 - 9 V 1302/20

    Abgabenordnung: Finanzamt muss Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten

    Auch der Bundesgerichtshof billigt etwa eine Freigabe "entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850k ZPO" von Guthaben, die sich aus zweckgebundenen und damit nach § 851 ZPO unpfändbaren Beträgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2006 VII ZB 31/05, sowie die weiteren Nachweise im Beschluss des LG Köln, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1018

    Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung

    Man wird zum einen zwischen bloßer Zweckbestimmung und einer wirklichen Zweckbindung unterscheiden müssen (BGH vom 29.3.2006 NJW 2006, 2040), wobei allein die Zweckbindung zur Unübertragbarkeit und damit zum Aufrechnungsverbot führt.
  • VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1017

    Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung

    Man wird zum einen zwischen bloßer Zweckbestimmung und einer wirklichen Zweckbindung unterscheiden müssen (BGH vom 29.3.2006 NJW 2006, 2040), wobei allein die Zweckbindung zur Unübertragbarkeit und damit zum Aufrechnungsverbot führt.
  • LG Köln, 09.12.2010 - 14 O 590/10

    Unpfändbarkeit einer abgetretenen, zweckgebundenen Forderung

    In diesem Fall kann eine Pfändung allein durch den nach der Zweckbindung bestimmten Empfänger erfolgen (BGH, NJW 2006, 2040; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 851 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 851 Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 851 Rn. 3; Hillebrand, RPfleger 1986, 464, 465; siehe auch BGH, NJW 2000, 1270).
  • AG Regensburg, 27.10.2023 - 4 IK 439/22

    Kindergeld, Insolvenzverwalter, Einkommen, Unterhaltsanspruch, Arbeitseinkommen,

  • LAG Köln, 03.01.2012 - 4 Sa 299/11

    Unzulässigkeit durch Prozesskostenhilfe bedingter Berufung

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