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   OLG Hamm, 21.11.1983 - 15 W 329/83   

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https://dejure.org/1983,6440
OLG Hamm, 21.11.1983 - 15 W 329/83 (https://dejure.org/1983,6440)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.1983 - 15 W 329/83 (https://dejure.org/1983,6440)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 1983 - 15 W 329/83 (https://dejure.org/1983,6440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines für einen anderen in einem Erbschein bezeugte Erbrecht als Voraussetzung der Geltendmachung einer Rechtsbeeinträchtigung eines subjektiven Rechtes i.S.d § 20 Freiwillige Gerichtsbarkeit Gesetz (FGG); Vorliegen einer ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 2301, 2353, 2361; FGG § 20
    Erbrecht; Beschwerderecht in Erbscheinsverfahren; Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts; Voraussetzung der Geltendmachung einer Rechtsbeeinträchtigung eines subjektiven Rechts; Erteilung eines Erbscheins an einen Dritten; Abgrenzung zur bloßen Beeinträchtigung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 273
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 09.05.1977 - 15 W 473/76
    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1983 - 15 W 329/83
    Das Beschwerderecht des Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Einlegung der weiteren Beschwerde wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß - wie unten auszuführen ist - die Erstbeschwerde als unzulässig hätte verworfen werden müssen: Es macht nämlich für die weitere Beschwerde keinen Unterschied, ob die der Beschwerde den Erfolg versagende Entscheidung in der Form der Zurückweisung oder der Verwerfung ergeht, da in beiden Fällen inhaltlich die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ausgesprochen wird, was die Beschwerdeberechtigung für die weitere Beschwerde begründet (Senatsbeschluß OLGZ 1977, 422; OLG Köln OLGZ 1971, 94, 96).

    Kann mithin die Geltendmachung eines eigenen Erbrechts ausgeschlossen werden, so daß eine Beschwerdeberechtigung aus diesem Gesichtspunkt entfällt, so ergibt sie sich auch nicht aus der Stellung des Beteiligten zu 1) als Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2303 BGB; vielmehr entspricht es allgemeiner Auffassung, daß der Pflichtteilsberechtigte kein Beschwerderecht gegen die Erteilung des Erbscheins zugunsten eines Dritten hat, wenn er nicht zugleich Erbprätendent in dem oben dargelegten Sinne ist (Senatsbeschluß OLGZ 1977, 422; Promberger in Münch- Komm, BGB § 2353 Rdn. 94; Firsching in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 2353 Rdn. 87; Edenhofer in Palandt, BGB 42 Aufl. § 2353 Anm. 7c; Jansen, FGG 2. Aufl. § 20 Rdn. 54; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 20 Rdn. 39), was nach den obigen Ausführungen vorliegend nicht der Fall ist; vielmehr hat der Pflichtteilsberechtigte, der sich nicht auf das gesetzliche Erbrecht beruft, nur dann ein Beschwerderecht, wenn er einen Vollstreckungstitel besitzt (vgl. die vorstehenden Zitate, sowie BayObLG JW 1935, 1189; BayObLGZ 1973, 224, 226; OLG München JFG 15, 246; KGJ 39, 83, 84; OLG Köln OLGZ 1971, 94).

    Daß diese Rechtsverfolgung insoweit durch den der Beteiligten zu 2) erteilten Erbschein erschwert wird, gibt dem Beteiligten zu 1) jedoch kein Beschwerderecht, weil es sich insoweit nicht um die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts nach § 20 FGG, sondern lediglich um die Beeinträchtigung tatsächlicher Positionen oder wirtschaftlicher Interessen handelt (Senatsbeschluß OLGZ 1977, 422; BayObLG JW 1935, 1189, 1190; OLG Köln aaO mwN).

  • BayObLG, 07.08.1973 - BReg. 1 Z 36/73
    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1983 - 15 W 329/83
    Kann mithin die Geltendmachung eines eigenen Erbrechts ausgeschlossen werden, so daß eine Beschwerdeberechtigung aus diesem Gesichtspunkt entfällt, so ergibt sie sich auch nicht aus der Stellung des Beteiligten zu 1) als Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2303 BGB; vielmehr entspricht es allgemeiner Auffassung, daß der Pflichtteilsberechtigte kein Beschwerderecht gegen die Erteilung des Erbscheins zugunsten eines Dritten hat, wenn er nicht zugleich Erbprätendent in dem oben dargelegten Sinne ist (Senatsbeschluß OLGZ 1977, 422; Promberger in Münch- Komm, BGB § 2353 Rdn. 94; Firsching in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 2353 Rdn. 87; Edenhofer in Palandt, BGB 42 Aufl. § 2353 Anm. 7c; Jansen, FGG 2. Aufl. § 20 Rdn. 54; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 20 Rdn. 39), was nach den obigen Ausführungen vorliegend nicht der Fall ist; vielmehr hat der Pflichtteilsberechtigte, der sich nicht auf das gesetzliche Erbrecht beruft, nur dann ein Beschwerderecht, wenn er einen Vollstreckungstitel besitzt (vgl. die vorstehenden Zitate, sowie BayObLG JW 1935, 1189; BayObLGZ 1973, 224, 226; OLG München JFG 15, 246; KGJ 39, 83, 84; OLG Köln OLGZ 1971, 94).
  • OLG Hamm, 04.02.1986 - 15 W 47/86

    Kein Beschwerderecht des Beschwerdeführers im Erbscheinsverfahren bei Fehlen

    Ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) ergibt sich nun nicht bereits daraus, daß sie mit ihrem Rechtsmittel die Einziehung der erteilten Erbscheine verfolgt hat: Die Einziehung hätte nämlich nach § 2361 BGB im Falle der Unrichtigkeit der Erbscheine von Amts wegen durchgeführt werden müssen, so daß es sich in der Sache um eine bloße Anregung der Beschwerdeführerin handelt, aus welcher ihr kein Recht erwächst, diese Anregung mit der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde zu verfolgen (Senatsbeschlüsse JMBl NW 1960, 143, und Rpfleger 1984, 273); vielmehr hatte das Landgericht das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 FGG zu prüfen.

    Für das Verfahren betreffend die Einziehung eines Erbscheines bedeutet dies, daß durch den Inhalt dieses Zeugnisses jeder beeinträchtigt wird, der geltend macht, daß seine erbrechtliche Stellung in dem Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird; er muß also das für einen anderen bezeugte Erbrecht ganz oder teilweise für sich selbst in Anspruch nehmen (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 1982 - 15 W 309/81 - n.v., und Rpfleger 1984, 273; Jansen, FGG 2. Aufl. § 20 Rdn. 54).

  • OLG Köln, 11.05.2016 - 23 WLw 6/16

    Zulässigkeit der Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen die

    Der Pflichtteilsberechtigte ist gerade von der Erbenstellung ausgeschlossen und hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben, wenn dieser Anspruch auch Ausfluss und Ersatz des gesetzlichen Erbrechts ist (zum Vorstehenden OLG Köln, NJW-RR 1994, 1421; OLG Hamm, Rpfleger 1984, 273; Keidel/Meyer-Holz § 59 Rdn. 81, Keidel/Zimmermann, § 352 Rdn. 151; Münchener Kommentar/J. Mayer, BGB, 6. Aufl., § 2353 Rdn. 95, 133; Staudinger/Herzog, BGB, Bearbeitung 2016, § 2353 Rdn. 576; Siegmann/Höger in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.11.2013, § 2353 Rdn. 53).
  • BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97

    Beschwerdeberechtigung eines Vermächtnisnehmers

    Deswegen sind nach ganz herrschender Meinung Vermächtnisnehmer - wie allgemein Nachlaßgläubiger, z.B. auch Pflichteilsberechtigte - im Erbscheinsverfahren, von den Fällen der §§ 792, 896 ZPO abgesehen, nicht beschwerdeberechtigt (BayObLGZ 1905, 5617/564; 1932, 552/553; OLG Köln OLGZ 1971, 94; OLG München JFG 15, 246/248; KG JW 1936, 2564; Pflichtteilsberechtigte: OLG Hamm RPfleger 1984, 273; OLG Köln NJW-RR 1994, 1421/1422; andere Nachlaßgläubiger: BayObLG JW 1935, 1189; KGJ 49, 83/84; Keidel/Kahl FGG .13. Aufl. § 20 Rn. 87 und 89; Staudinger/Schilken 13. Aufl. Rn. 87; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. Rn. 108 jeweils zu § 2353; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 29 A III 2 a (4), S. 321).
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