Weitere Entscheidung unten: LG Frankenthal, 29.08.1985

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82   

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BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82 (https://dejure.org/1985,821)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1985 - 5 C 18.82 (https://dejure.org/1985,821)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1985 - 5 C 18.82 (https://dejure.org/1985,821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schwerbehindertenabgabe - Konkursvorrecht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rangordnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz im Konkurs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 61 Abs. 1 Nr. 2; SchwbG §4, § 8 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 82
  • NJW 1986, 1365
  • ZIP 1985, 1336
  • DVBl 1985, 1380
  • DÖV 1986, 290
  • Rpfleger 1985, 500
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, Steuer und Sonderabgabe seien wesensverschieden; sie unterschieden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (BVerfGE 18, 315 ; 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256 [BVerfG 18.07.1984 - 1 BvR 446/84]).

    An diese Begriffsbestimmung knüpft auch das Bundesverfassungsgericht an (BVerfGE 67, 256 mit weiteren Nachweisen).

    Bei diesem Merkmal ergeben sich Überschneidungen mit dem Begriff der Sonderabgabe, die ebenfalls ohne Gegenleistung zu erbringen ist (BVerfGE 67, 256 ).

    Auch in seiner späteren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nochmals betont, daß die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz keine Finanzierungszwecke verfolge (BVerfGE 67, 256 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    Sie sei, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 139) klargestellt habe, eine Sonderabgabe und keine Steuer.

    Mit der rechtlichen Einordnung der Ausgleichsabgabe hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 139 ) befaßt.

    Die Ausgleichsabgabe verfolgt damit zwei Ziele (siehe dazu BVerfGE 57, 139 unter Hinweis auf die Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens - BT-Drucks. 7/656 Seite 20, II 2).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß das nicht unerhebliche Finanzaufkommen, zu dem die Ausgleichsabgabe führt, den Rechtscharakter der Ausgleichsabgabe als "nichtsteuerliche Sonderabgabe" nicht beeinträchtige; die Antriebs- und Ausgleichsfunktion sei so bedeutsam, daß demgegenüber die Finanzierungsfunktion zurücktrete (BVerfGE 57, 139 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, Steuer und Sonderabgabe seien wesensverschieden; sie unterschieden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (BVerfGE 18, 315 ; 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256 [BVerfG 18.07.1984 - 1 BvR 446/84]).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wesentliches Begriffsmerkmal der Steuer, daß sie nach ihrem materiellen Gehalt der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens dienen muß (BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; vgl. auch 67, 256 ).

    Daß diese Begriffe nebeneinander verwendet werden, findet seinen Sinn darin, daß für die Kennzeichnung einer öffentlichen Abgabe als Steuer der materielle Gehalt der Abgabe, nicht aber die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung maßgebend ist (so bereits RGZ 83, 206 ; ferner BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]).

  • RG, 23.10.1913 - VI 456/13

    Begriff der öffentlichen Abgaben

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    Darunter fallen nur Steuern und steuerähnliche oder steuerartige Abgaben mit Einschluß der Zölle, nicht aber andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder Beiträge (BGHZ 10, 312 [BGH 01.10.1953 - III ZR 351/52]; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - IV ZR 31/53 - LM Nr. 2/3 zu § 61 KO; BFHE 110, 318 ; ferner ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RGZ 83, 206 ; 114, 372 ; 131, 137 ; 156, 366 ; ebenso Schrifttum, z.B. Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl. 1983, § 61 Anm. 5 a; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 61 Rdnr. 52).

    Daß diese Begriffe nebeneinander verwendet werden, findet seinen Sinn darin, daß für die Kennzeichnung einer öffentlichen Abgabe als Steuer der materielle Gehalt der Abgabe, nicht aber die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung maßgebend ist (so bereits RGZ 83, 206 ; ferner BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]).

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 213/70

    Säumniszuschläge - Konkursvorrecht - § 13 GVG, § 61 Nr. 2 KO, Zuständigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    Das Konkursvorrecht einer Forderung ist eine der Forderung zustehende Eigenschaft, die sich in ihrer rechtlichen Einordnung nach der Rechtsnatur der Forderung richtet (BGHZ 60, 64 [BGH 18.12.1972 - III ZR 213/70] mit weiteren Nachweisen; BSG 32, 263 ; BFH, Urteil vom 21. September 1973 - III R 153, 154/72 - BFHE 110, 318 = WM 1974, 162 ).

    Diese Regelung ist nicht nur anzuwenden, wenn es um die Feststellung der Forderung selbst geht, sondern auch, wenn das Vorrecht einer solchen Forderung streitig ist (BGHZ 55, 224 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70]; 60, 64 [BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70]).

  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68

    Zivilrechtsweg und Konkursvorrecht bei Darlehen der öffentlichen Hand

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, daß die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, aus Gründen des allgemeinen Interesses vorzugsweise sicherzustellen sind (BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]).
  • BGH, 04.07.1953 - II ZB 9/53
    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    Nicht zulässig ist vor allem, die Ausgleichsabgabe deswegen als steuerähnliche Abgabe anzusehen, weil sie, wie die Steuer, keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates darstellt (so LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. März 1951, NJW 1951, 808 und Bayer. ObLG, Urteil vom 21. August 1953, NJW 1953, 1708 f. für die vergleichbare Ausgleichsabgabe nach dem früheren Schwerbeschädigtengesetz).
  • BGH, 01.10.1953 - III ZR 351/52

    Konkursvorrecht einer Ausgleichsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    Darunter fallen nur Steuern und steuerähnliche oder steuerartige Abgaben mit Einschluß der Zölle, nicht aber andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder Beiträge (BGHZ 10, 312 [BGH 01.10.1953 - III ZR 351/52]; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - IV ZR 31/53 - LM Nr. 2/3 zu § 61 KO; BFHE 110, 318 ; ferner ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RGZ 83, 206 ; 114, 372 ; 131, 137 ; 156, 366 ; ebenso Schrifttum, z.B. Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl. 1983, § 61 Anm. 5 a; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 61 Rdnr. 52).
  • BGH, 15.10.1953 - IV ZR 31/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    Darunter fallen nur Steuern und steuerähnliche oder steuerartige Abgaben mit Einschluß der Zölle, nicht aber andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder Beiträge (BGHZ 10, 312 [BGH 01.10.1953 - III ZR 351/52]; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - IV ZR 31/53 - LM Nr. 2/3 zu § 61 KO; BFHE 110, 318 ; ferner ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RGZ 83, 206 ; 114, 372 ; 131, 137 ; 156, 366 ; ebenso Schrifttum, z.B. Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl. 1983, § 61 Anm. 5 a; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 61 Rdnr. 52).
  • BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70

    Rechtsweg für Feststellung des Konkursvorrechts

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82
    Diese Regelung ist nicht nur anzuwenden, wenn es um die Feststellung der Forderung selbst geht, sondern auch, wenn das Vorrecht einer solchen Forderung streitig ist (BGHZ 55, 224 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70]; 60, 64 [BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70]).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 446/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Leistungsfähigkeit

  • RG, 08.10.1926 - VI 209/26

    Genießt die Forderung des Reiches aus der Entnahme von Tabaksteuerzeichen das

  • BSG, 29.04.1971 - 3 RK 55/67

    Konkurs des Beitragsschuldners - Forderungen der Krankenkasse - Konkursvorrecht -

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

  • RG, 11.01.1938 - VII 161/37

    Ist der gemäß § 58 Abs. 2 des Reichsgesetzes über das Branntweinmonopol vom 8.

  • RG, 09.01.1931 - VII 165/30

    Kommt den Anliegerbeiträgen ein Konkursvorrecht zu?

  • LSG Hessen, 30.01.2020 - L 1 KR 683/18

    Unzulässigkeit der Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Feststellung einer

    Mit der Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten sind gemäß § 185 Satz 1, 2. Alt. InsO die Feststellungen bestrittener Forderungen durch Verwaltungsakt zu treffen, sofern die Gläubigerin (hier: die Klägerin) auch außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber hierzu berechtigt ist (BVerwG 22.8.1985 - 5 C 18/82, NJW 1986, 1365; OVG Münster 13.5.1996 - 4 A 2970/94, NWVBl 1997, 24; Frankfurter Kommentar zur InsO, 9. Auflage, § 185 Rn 7; MüKo-Schumacher § 185 Rn 4, 11; Gerhardt in: Jaeger, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2010, § 185, Rn. 12).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 41.87

    Kein Konkursvorrecht für Ausgleichsabgabe

    Für die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz besteht im Konkurs des Arbeitgebers auch nicht der Vorrang nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO (im Anschluß an BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82]).

    Daß der Ausgleichsabgabe, wenn sie - wie es dem Verwaltungsorganisationsrecht der großen Mehrzahl der Bundesländer entspricht - von staatlichen Behörden erhoben wird, das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 22. August 1985 (BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82]) klargestellt.

    Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, aus Gründen allgemeinen Interesses die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vorzugsweise sicherzustellen (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]; BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82]).

  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 39.87
    Für die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz besteht im Konkurs des Arbeitgebers auch nicht der Vorrang nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO (im Anschluß an BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82] ).

    Daß der Ausgleichsabgabe, wenn sie - wie es dem Verwaltungsorganisationsrecht der großen Mehrzahl der Bundesländer entspricht - von staatlichen Behörden erhoben wird, das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 22. August 1985 (BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82] ) klargestellt.

    Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, aus Gründen allgemeinen Interesses die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vorzugsweise sicherzustellen (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] ; BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82] ).

  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 40.87
    Für die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz besteht im Konkurs des Arbeitgebers auch nicht der Vorrang nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO (im Anschluß an BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82] ).

    Daß der Ausgleichsabgabe, wenn sie - wie es dem Verwaltungsorganisationsrecht der großen Mehrzahl der Bundesländer entspricht - von staatlichen Behörden erhoben wird, das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 22. August 1985 (BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82] ) klargestellt.

    Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, aus Gründen allgemeinen Interesses die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vorzugsweise sicherzustellen (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] ; BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82] ).

  • BVerwG, 06.03.1986 - 5 C 121.83

    Anrechnung von Aufträgen an Behindertenwerkstätten auf Ausgleichsabgabe

    Schwerbehinderte einzustellen (BVerfGE 57, 139 ; siehe ferner Urteil des Senats vom 22. August 1985 - BVerwG 5 C 18.82 - <DVBl. 1985, 1380>).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 5 C 122.83

    Anrechnung von Rechnungsteilbeträgen für Aufträge an Werkstätten für Behinderte

    Daneben soll sie die Arbeitgeber dazu anhalten, Schwerbehinderte einzustellen (BVerfGE 57, 139 ; siehe ferner Urteil des Senats vom 22. August 1985 - BVerwG 5 C 18.82 - <DVBl. 1985, 1380>).
  • BVerwG, 27.05.1997 - 3 B 151.96

    Verwaltungsverfahren - Feststellung einer Konkursforderung durch Verwaltungsakt

    Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 5 C 18.82 - Buchholz 436.61 § 8 SchwbG Nr. 1, in dem es um die Feststellung eines Konkursvorrechts ging, ausgeführt, nach § 146 Abs. 5 KO könne auch eine Verwaltungsbehörde zu der Feststellung des Konkursvorrechts befugt sein.
  • VG Braunschweig, 07.09.2006 - 3 A 217/06

    Anzahl; Arbeitsnehmer; Arbeitsnehmeranzahl; Ausgleichsabgabe; Berechnung;

    Der Streit über die Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, für dessen Entscheidung mangels Zuweisung an ein anderes Gericht der Verwaltungsrechtsweg offen steht (vgl. entsprechend zu § 8 SchwbG: BVerwG, Urt. v. 22.08.1985 - 5 C 18.82 -, zitiert nach Juris).
  • VG Lüneburg, 11.04.2000 - 6 A 173/98

    Ausgleichsabgabe nach § 13 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) als Masseschuld im

    Bei der Frage der Behandlung der Ausgleichsabgabe nach der Konkursordnung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil das Konkursvorrecht eine der Forderung zustehende Eigenschaft ist, die sich in ihrer rechtlichen Einordnung nach der Rechtsnatur der Forderung richtet (BVerwG, ZIP 1985, 1336 m.w.N.; LSG NW, ZIP 1981, 751 m.w.N.).
  • VG Gießen, 10.04.1997 - 10 E 1511/96

    Abwasserabgabepflicht des Konkursverwalters bei Betriebsfortführung als

    Darüber hinaus ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.1985 (NJW 1986, 1365) zu entnehmen, daß die Feststellung der Ausgleichsabgabe nach § 8 des Schwerbehindertengesetzes rechtskräftig als rechtmäßig angesehen wurde.
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 18.04.1985 - 171 Z - 4/85
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Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 29.08.1985 - 1 T 257/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,6254
LG Frankenthal, 29.08.1985 - 1 T 257/85 (https://dejure.org/1985,6254)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.08.1985 - 1 T 257/85 (https://dejure.org/1985,6254)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 29. August 1985 - 1 T 257/85 (https://dejure.org/1985,6254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 500
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dass der Vollstreckungsschuldner nach einer Pfändung seiner Ansprüche auf Aufteilung eines Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses im Hinblick auf § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO das ihm als Miteigentümer zustehende Recht verliert, die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG zu beantragen (OLG Hamm, Rpfleger 1958, 269, 270; OLG Jena, Rpfleger 2001, 445f; OLG Hamm, NJOZ 2002, 928, 930; LG Wuppertal, NJW 1961, 785; MünchKomm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 749 Rn. 24; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S. 118; Böttcher, Rpfleger 1993, 389, 391; Becker, ZfIR 2016, 521, 526; aA OLG Hamburg, MDR 1958, 45, 46; LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 500; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.10 k); Ripfel, NJW 1958, 692; Stöber, Rpfleger 1963, 337).
  • OLG Jena, 09.03.2001 - 6 W 819/00

    Teilungsversteigerung; Antragsrecht; Pfändung

    Der Senat schließt sich anders als die Instanzgerichte der Auffassung an, dass ein Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung und Auskehrung des Erlöses gepfändet wurde, nach wie vor auch ohne Zustimmung des Pfändungspfandrechtsgläubigers antragsberechtigt hinsichtlich der Teilungsversteigerung des Grundstücks ist (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1958, 270; LG Osnabrück, Rpfleger 1956, 103; LG Wuppertal, NJW 1961, 785; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Auflage, § 859 Rn. 31 m.w.N.; Böttcher, Rpfleger 1993, 389, 391; a.A. OLG Hamburg, MDR 1958, 45; LG Frankental, Rpfleger 1985, 500; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Auflage, § 180 Ziff. 11.10; Stöber, Rpfleger 1963, 337).
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