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Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.07.1989 - 4 W 108/89   

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OLG Celle, 18.07.1989 - 4 W 108/89 (https://dejure.org/1989,4874)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.1989 - 4 W 108/89 (https://dejure.org/1989,4874)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Juli 1989 - 4 W 108/89 (https://dejure.org/1989,4874)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3026 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 1200
  • Rpfleger 1989, 519
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05

    Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners durch den Zwangsverwalter

    Ist dieser von dem Grundbesitz "ablösbar", kann er also auch an einem anderen Ort ausgeübt werden, steht außer Zweifel, daß der Zwangsverwalter den Betrieb nicht fortführen darf, sondern dem Schuldner entweder die Räume gegen ein angemessenes Entgelt vermieten oder ihn von dem Grundstück verweisen muß (OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; OLG Dresden MDR 1999, 889, 890; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 19).

    aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in seinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhalten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt angesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fortzusetzen, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG Celle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit Waschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847; LG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887; Vollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauenheimer, BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113, 115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3).

    Dies gelte unabhängig davon, ob der Schuldner einer Betriebsfortführung zustimme, denn der in § 152 ZVG festgelegte Aufgabenkreis des Zwangsverwalters könne von den Verfahrensbeteiligten nicht erweitert werden (Stöber, aaO, § 152 Anm. 6.8; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 13; Steiner/Hagemann, aaO, § 152 ZVG Rdn. 85; insoweit a.A.: OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; LG Bamberg Rpfleger 1992, 309; Richardi, RdA 1976, 56).

    Das wird vor allem dann kaum aussichtsreich sein, wenn mit der Zwangsverwaltung - wie häufig, und so auch hier - die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet worden ist, ein Pächter nach deren Abschluß also mit einer Sonderkündigung des Erstehers (§ 57a ZVG) rechnen muß (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519; Selke, ZfIR 2002, 622, 625).

    Sie ist in der Regel eher als eine Betriebsschließung geeignet, den Versteigerungserlös günstig zu beeinflussen, führt also nicht nur zu höheren Einnahmen der Gläubiger, sondern auch zu einer weitergehenden Rückführung der Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519).

  • BGH, 11.01.2023 - V ZB 23/22

    Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs

    Bereits vor dieser Entscheidung des Senats und auch deutlich vor dem Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung wurde nämlich in bestimmten Fällen die Betriebsfortführung durch den Zwangsverwalter insbesondere in der Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. etwa OLG Celle, NJW-RR 1989, 1200; siehe auch die weiteren Nachweise in Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 16/05, BGHZ 163, 9, 12 f.).
  • AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11

    Zwangsverwaltung bricht nicht Miete!

    Die vorstehenden Ausführungen erhellen, dass der Grundsatz, die Zwangsverwaltung begründe nicht die Befugnis zur Geltendmachung sog. persönlicher Ansprüche des Schuldners, letztlich unter gewissen Vorbehalten steht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urt. v. 14.04.2005 - V ZR 16/05, zitiert bei juris, und OLG Celle NJW-RR 1989, 1200 ff., jeweils zur Fortführung eines auf dem beschlagnahmten Grundstück vorhandenen Betriebs; s. aber auch OLG Hamm NJW-RR 2001, 394 zur Kündigung eines Versicherungsvertrags).
  • FG Saarland, 12.01.2001 - 1 K 86/00

    Zwangsverwaltung und Grundstücksvermietung an den Vollstreckungsschuldner

    f) Ob die Verpflichtung des Zwangsverwalters zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstückes, die ihm für den Regelfall aufgibt, die Art der Benutzung des Grundstücks, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beizubehalten (§§ 152 Abs. 1 ZVG, 5 Abs. 1 ZVO), auch die Verpflichtung oder wenigstens die Berechtigung einschließt, einen vom Vollstreckungsschuldner auf dem Grundstück bislang ausgeübten Gewerbebetrieb fortzuführen, ist umstritten (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 9. Januar 1980 5 AZR 21/78, NJW 1980, 2148; Oberlandesgericht - OLG - Celle, Beschluss vom 18. Juli 1989 4 W 108/89, NJW-Rspr.-Report 1989, 1200; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 1994 15 Ws 369/93, OLGZ 1994, 611, alle m.w.N.; umfassend zum Streitstand Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl. 1999, § 152 Rdnr. 6).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 03.07.1989 - 76 T 60/89   

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https://dejure.org/1989,14954
LG Hamburg, 03.07.1989 - 76 T 60/89 (https://dejure.org/1989,14954)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.1989 - 76 T 60/89 (https://dejure.org/1989,14954)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 1989 - 76 T 60/89 (https://dejure.org/1989,14954)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1989, 519
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 198/12

    Teilungsversteigerungsverfahren für das Grundstück einer GbR:

    Die früher im Anschluss an das Reichsgericht (JW 1934, 3268 f.) vertretene Ansicht, § 753 Abs. 1 BGB sei auf Gesellschaftsvermögen nicht anwendbar, weil dieses nach der Verkehrssitte zu verwerten sei (LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35; 1989, 519; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 733 Rn. 12), ist heute überholt (Bamberger/Roth/Schöne, BGB, 3. Aufl., § 733 Rn. 19; Erman/H. P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 733 Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 733 Rn. 11; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 16; Staudinger/Habermeier, BGB [2002], § 733 Rn. 13) und verkürzte auch die Aussage des Reichsgerichts, das die Pfandverwertung und damit bei einem Grundstück die Teilungsversteigerung als letztes Mittel stets zuließ (JW 1934, 3268, 3269 aE).

    Die Antragsbefugnis stehe vielmehr nur allen Gesellschaftern gemeinsam zu, weil ihnen nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Geschäftsführung gemeinschaftlich obliege (AG Dortmund, Beschluss vom 15. September 2011 - 273 K 033/11, juris Rn. 16; Stumpe in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, HK-Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; ähnlich: LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35; 1989, 519).

  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 270/90

    Pfändung eines BGB -Gesellschaftsanteils - Anfechtbarkeit einer

    Einem solchen Antragsrecht wird weiter entgegengehalten, daß nicht einmal der einzelne Gesellschafter selbst - also auch nicht der Schuldner eine solche Befugnis hätte (LG Hamburg Rpfleger 1989, 519; MünchKomm/Ulmer aaO.).
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