Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 08.12.1999

Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1999 - IV ZR 262/98   

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BGH, 06.10.1999 - IV ZR 262/98 (https://dejure.org/1999,919)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1999 - IV ZR 262/98 (https://dejure.org/1999,919)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - IV ZR 262/98 (https://dejure.org/1999,919)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 288
  • MDR 2000, 86
  • FamRZ 2000, 223
  • WM 2000, 577
  • Rpfleger 2000, 114
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - IV ZR 262/98
    Mit Beschluß vom 30. September 1996 wies das Bayerische Oberste Landesgericht auch die weitere Beschwerde zurück (BayObLGZ 1996, 243 ff. = ZEV 1996, 470 ff. = FamRZ 1997, 249 ff.).
  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 114/83

    Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Wegfall früherer Kenntnis

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - IV ZR 262/98
    Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob sich der Pflichtteilsberechtigte deshalb nicht beeinträchtigt sieht, weil er die enterbende Verfügung etwa durch eine spätere Erklärung des Erblassers für aufgehoben hält (BGHZ 95, 76, 78 f.), oder - wie im vorliegenden Fall - weil er das Testament schon gar nicht auf den eingetretenen Erbfall bezieht.
  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 134/94

    Beginn der Verjährung der Pflichtteilsansprüche

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - IV ZR 262/98
    In Bezug auf den Nachlaß des Erblassers hat das Berufungsgericht die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche der Klägerin abgewiesen, weil sie der Vorbereitung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen dienen, die gemäß § 2332 Abs. 1 BGB verjährt seien; daher bestehe für die geltend gemachten Ansprüche kein Bedürfnis mehr (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/95 - NJW 1995, 1157 unter I 3 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2021 - II ZR 41/20

    Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund

    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 47; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86; Urteil vom 10. Oktober 2019 - III ZR 227/18, ZIP 2019, 2356 Rn. 12; für § 2332 Abs. 1 BGB aF: BGH, Urteil vom 6. November 1963 - V ZR 191/62, NJW 1964, 297; Urteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94, NJW 1995, 1157; Urteil vom 6. Oktober 1999 - IV ZR 262/98, NJW 2000, 288, 289).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2018 - 16 U 118/17

    Sekundäre Beweislast des verklagten Alleinerben

    Unerheblich ist ein Irrtum bei der Auslegung der für wirksam erachteten letztwilligen Verfügung hinsichtlich des Ausmaßes der Beeinträchtigung, weil jede erkannte Beeinträchtigung hinreichenden Anlass für ein die Verjährung hemmendes (§ 204 BGB) Handeln gibt [BGH Urt. v. 25.1.1995 aaO. - Rn. 16 ff; Urt. v. 6.10.1999 - IV ZR 262/98 - Rn. 7].
  • LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19

    Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum,

    Setzt die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Ausschlagung voraus, beginnt die Verjährung zwar grundsätzlich nicht erst mit der Ausschlagung, sondern weiterhin mit dem Erbfall ( Lange in MüKo-BGB, 8. Aufl. § 2332, Rn. 11), weil das Gesetz eine dem Irrtum über den Berufungsgrund i.S.d. § 1949 Abs. 1 BGB entsprechende Sonderregelung an dieser Stelle nicht kennt; die entsprechende Hemmung des Beginns der Verjährungsfrist ist jedoch in Fällen, in denen sich der Pflichtteilsanspruch erst aus einer nach der Ausräumung eines beachtlichen Irrtums über den Berufungsgrund erfolgten Ausschlagung ergibt, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGZ 115, 27, 30; BGH, Urteil v. 06.10.1999 - IV ZR 262/98; BGH, Urteil v. 25.01.1995 - VI ZR 134/94; OLG Rostock, Urteil v. 11.11.2010 m- 3 U 59/10).
  • KG, 31.05.2006 - 25 U 50/05

    Pflichtteilsrecht: Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruches

    Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, ebd. m.w.N.; vgl. auch NJW 2000, 288, 289).
  • OLG Schleswig, 05.05.2015 - 3 U 98/14

    Voraussetzungen der Entscheidung im schriftlichen Verfahren

    Es ist seit langem anerkannt, dass zur Kenntnis des Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist die Kenntnis des Verfügungsinhalts als solche nicht genügt, wenn er die Verfügung aufgrund von Wirksamkeitsbedenken, die aus damaliger Sicht nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, für rechtsunwirksam hält (BGH NJW 1964, 297 m.w.N.; BGH NJW 1995, 1157 f [...] Rn. 15; BGH NJW 2000, 288 f [...] Rn. 8; KG FamRZ 2007, 682 [...] Rn. 37; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2317 Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2008 - 7 U 2/07

    Zum Verjährungsbeginn beim Pflichtteilsanspruch beim Einwand von Zweifeln an der

    Das kann dann der Fall sein, wenn "Wirksamkeitsbedenken [gegen die beeinträchtigende Verfügung] nicht von vorneherein von der Hand zu weisen sind" (u.a. RGZ aaO; BGH NJW 1964, 297; 1995, 1157; 2000, 288).
  • OLG Brandenburg, 17.05.2001 - 9 WF 76/01

    Zur Verjährung von auf die Unterhaltsvorschußkasse übergeleiteten

    Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass bei mangelnder sozialhilferechtlicher Leistungsfähigkeit des Antragstellers und der damit verbundenen fortbestehenden Forderungsinhaberschaft der minderjährigen Tochter des Antragstellers die Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sei es wegen Erfüllung, sei es wegen Verwirkung nach § 242 BGB (vgl. auch BGH FamRZ 2000, 223 sowie - zu § 91 Abs. 2 BSHG BGH FamRZ 1999, 847).
  • OLG München, 22.11.2021 - 33 U 2768/21

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Fristbeginns der Verjährung von

    Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, aaO, juris Rn. 14, 15; Urteil vom 06. Oktober 1999 - IV ZR 262/98, juris Rn. 7; OLG Schleswig, Urteil vom 05. Mai 2015 - 3 U 98/14, juris Rn. 41; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2008 - I - 7 U 2/07, juris Rn. 5; Horn in: Scherer, MAH Erbrecht, aaO, § 29 Rn. 77; Krätzschel in: Firsching/Graf, aaO, § 17 Rn. 122).
  • OLG Rostock, 11.11.2010 - 3 U 59/10

    Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Anfechtung einer

    Wesentlich ist aber, dass er richtig erkannt hat, er sei durch die Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen (vgl. RG, Urt. v. 25.10.1926, IV 54/26, RGZ 115, 27, 30; BGH, Urt. v. 06.10.1999, IV ZR 262/98, NJW 2000, 288 ; BGH, Urt. v. 25.01.1995, VI ZR 134/94, NJW 1995, 1157 ).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2018 - 7 U 75/17

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermächtnisnehmers bei Anhängigkeit

    So liegt Kenntnis vor gerichtlicher Klärung der Testamentsauslegung nicht vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach einer vertretbaren Auslegung des Testaments davon ausgehen konnte, dass eine Beeinträchtigung nicht vorliegt (BGH ZEV 2000, 26); ebenso, wenn dies auf Grund Tatsachenirrtums der Fall ist (BGH NJW 1995, 1157).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2022 - 15 U 293/20

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis

  • LG München II, 15.04.2021 - 12 O 3403/20

    Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

  • OLG Koblenz, 05.07.2004 - 2 W 377/04

    Pflichtteil binnen 3 Jahren einklagen!

  • LG München II, 24.11.2022 - 12 O 1198/22

    Kein Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten bei Verjährung des

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99   

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https://dejure.org/1999,2249
OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99 (https://dejure.org/1999,2249)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.1999 - 15 W 1672/99 (https://dejure.org/1999,2249)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 15 W 1672/99 (https://dejure.org/1999,2249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuung; Betreuer; Härteklausel; Vereinsbetreuer; Betreuungsverein; Vergütungsanspruch; Pflegeheim; Krankenschwester

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung des Vereinsbetreuers - Krankenschwester

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 3; ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    BVormVG § 1 Abs. 3
    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer ausgebildeten Krankenschwester

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 580
  • FamRZ 2000, 552
  • Rpfleger 2000, 114
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99
    Die gegenteilige Auffassung von Bienwald (FamRZ 1999, 1609), ein Abschlag von 10 % im Beitrittsgebiet verkenne Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung, die hier gewollt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen.
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    bb) Gemäß § 1908e Abs. 1 Satz 1, § 1836a BGB und nach ihrem Sinn und Zweck ist die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG auch auf die Vergütung von Betreuungsvereinen für ihre als Betreuer tätigen Mitarbeiter anzuwenden (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Knittel BtG § 1836a BGB Rn. 7).

    Sie ist eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; LG Dresden FamRZ 2000, 1249; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275).

    dd) Die Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG auf die Vergütung eines Betreuungsvereins setzt zunächst voraus, dass dieser jedenfalls seit dem 1.1.1997 tätig und der jeweilige Vereinsbetreuer seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; LG Dresden FamRZ 2000, 1249/1250; Knittel § 1836a BGB Rn. 7).

    In Anbetracht seines Charakters als Härteregelung und seiner Ausgestaltung als Ermessensvorschrift (vgl. Zimmermann FamRZ 1999, 630/635) erfordert die Anwendung von § 1 Abs. 3 BVormVG ferner die Aufklärung, ob bzw. inwieweit der gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG bzw. gemäß dessen Richtlinienfunktion zu gewährende Stundensatz für den Betreuungsverein eine Härte bedeuten würde (vgl. hierzu OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; LG Dresden FamRZ 2000, 1249/1250; Knittel § 1836a BGB Rn. 7).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

    Sie dient der Besitzstandswahrung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275) und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen.

    b) Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    Dieser hat alle nach dem Sinn und Zweck der Härteregelung relevanten Umstände zu berücksichtigen, in erster Linie, in welchem Umfang der dem Betreuer nunmehr noch zustehende Stundensatz hinter dem bisher gewährten zurückbleibt (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Sie dient der Besitzstandswahrung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275) und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen.

    Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    Dieser hat alle nach dem Sinn und Zweck der Härteregelung relevanten Umstände zu berücksichtigen, in erster Linie, wie erheblich der dem Betreuer nunmehr noch zustehende Stundensatz hinter dem bisher gewährten zurückbleibt (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

    § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf die von einem Betreuungsverein gemäß § 1908 e BGB zu beanspruchende Vergütung für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers nur dann anwendbar, wenn der Betreuungsverein jedenfalls seit dem 1. Januar 1997 als solcher tätig und wenn der jeweilige Vereinsbetreuer jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 552 und FamRZ 2001, 1323; BayObLG FamRZ 2001, 793; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a Rn. 65; Knittel, a. a. O., § 1836 a BGB Rn. 7).

    Wenn ein Vereinsbetreuer dem Betreuungsverein erst nach dem 1. Januar 1997 beigetreten ist, sind die durch seine Tätigkeit erzielten bisherigen Einkünfte des Betreuungsvereins grundsätzlich nicht so nachhaltig, dass ein Bestandsschutz zu gewähren ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 552).

  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Da sie allein aus der Sphäre des Betreuers stammen, trifft diesen insoweit jedoch eine Darlegungslast, d. h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Da sie allein aus der Sphäre des Betreuers stammen, trifft diesen, insoweit jedoch eine Darlegungslast, d.h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 233/01

    Härteausgleich im Rahmen der Betreuervergütung für das Jahr 1999

    Den Betreuer trifft insoweit jedoch eine Darlegungslast, das heißt es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01

    Erhöhte Vergütung eines Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    Da diese Umstände wesentlich die Sphäre des Betreuers betreffen, trifft diesem insoweit eine Darlegungslast, d.h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • LG Dresden, 10.01.2000 - 2 T 1158/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

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