Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 17.08.2000

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   OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00   

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OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00 (https://dejure.org/2000,2345)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2000 - 2 W 148/00 (https://dejure.org/2000,2345)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. September 2000 - 2 W 148/00 (https://dejure.org/2000,2345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Mahnbescheides; Gerichtsstandswahl; Übereinstimmender Antrag; Ausschließliche Zuständigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 261; ; ZPO § 281; ; ZPO § 690; ; ZPO § 692; ; ZPO § 696

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 261 § 281 § 690 § 692 § 696
    Mahnverfahren - Gerichtsstandswahl - Änderung nach Erlaß des Mahnbescheids - übereinstimmender Antrag vor Abgabe an Streitgericht - ausschließliche Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Cottbus - 48 C 137/00
  • OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 646
  • MDR 2001, 50
  • Rpfleger 2001, 38
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00
    Die Gesetzeslage ist seit der ab 1.1.1992 geltenden Neuregelung der §§ 696, 692, 690 ZPO eindeutig: Eine Änderung der im Mahnbescheid getroffenen Gerichtsstandswahl ist nach Erlaß des Mahnbescheides nur noch auf übereinstimmenden Antrag vor der Abgabe an das Streitgericht möglich (BGH Beschluß vom 19.1.1993 NJW 1993, 1273).
  • BGH, 22.06.1993 - X ARZ 340/93

    Bindende Verweisung im streitigen Verfahren nach fehlerhafter Gerichtsbezeichnung

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00
    Nur wenn bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts kein Wahlrecht bestand, kommt dieser Angabe im Mahnbescheidsantrag keine bindende Wirkung zu (BGH Beschluß vom 22.6.1993 NJW 1993, 2810).
  • BayObLG, 09.09.1993 - 1Z AR 25/93
    Auszug aus OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00
    In seiner späteren Entscheidung vom 9.9.1993 (NJW-RR 1994, 891) hat das Bayerische Oberste Landesgericht nämlich - wenn auch in der abgedruckten Fassung ohne ausdrückliche Auseinandersetzung - von der früheren Entscheidung Abstand genommen und einen (Weiter-)Verweisungsbeschluß trotz übereinstimmender Auffassung der Parteien in einem Fall wie dem vorliegenden als willkürlich bezeichnet.
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Weil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung sieht, die in Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MDR 1994, 94) vertreten wird, hat es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
  • OLG Schleswig, 02.06.2006 - 2 W 80/06

    Zuständigkeitsbestimmung: Formularmäßig vereinbarter Gerichtsstand des Verkäufers

    Eine solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH a.a.O.; BGH NJW 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646) oder eine nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt hat (BGH aaO; BayObLG NJW-RR 1994, 891, 892).
  • KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts: Erfüllungsort eines

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (so für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).
  • OLG Celle, 11.02.2002 - 4 AR 8/02

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz

    Auch das OLG Schleswig ist der Ansicht, dass, wenn bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts kein Wahlrecht bestand, der Angabe des im Mahnbescheidsantrags angegebenen Gerichts keine Bindungswirkung zukommt (OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).

    Mit dieser Frage hat sich das OLG Schleswig in seinem Beschluss vom 27. September 2000 (OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646) nicht befasst.

  • BayObLG, 25.07.2003 - 1Z AR 72/03

    Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren einer GmbH

    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht München - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993, 1273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02

    Bindungswirkung einer Verweisung in Mahnverfahren

    Weil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung sieht, die in Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MDR 1994, 94) vertreten wird, legt es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
  • BayObLG, 17.07.2002 - 1Z AR 74/02

    Verweisung im Mahnverfahren - übereinstimmende Parteianträge nach

    Die Entscheidung des Senats vom 9.9.1993 (BayObLGZ 1993, 317 = NJW-RR 1994, 891) hat dagegen in einem derartigen Fall - im Anschluß an die genannte BGH-Entscheidung - Willkür angenommen (vgl. auch OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).
  • BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993,~l273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).
  • KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Landgericht und Familiengericht: Klage zwischen

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).
  • BayObLG, 17.07.2003 - 1Z AR 75/03

    Fehlende Bindungswirkung eines unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen

    Der Verweisungsbeschluss vom 10.4.2003 entbehrt der gesetzlichen Grundlage, weil das als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständige Landgericht Regensburg sich darüber hinwegsetzte, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993, 1273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 31.7; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).
  • BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03

    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

  • KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07

    Sachliche Zuständigkeit für Ansprüche des freiwillig aus der Ehewohnung

  • OLG Schleswig, 02.09.2004 - 2 W 94/04
  • BayObLG, 10.04.2003 - 1Z AR 32/03

    Abgabeverlangen bei Übergang vom Mahn- in das Streitverfahren - Bindungswirkung

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/2000, 26 W 16/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3107
OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/2000, 26 W 16/00 (https://dejure.org/2000,3107)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.08.2000 - 26 W 16/2000, 26 W 16/00 (https://dejure.org/2000,3107)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. August 2000 - 26 W 16/2000, 26 W 16/00 (https://dejure.org/2000,3107)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltspflicht; Notwendiger Unterhalt; Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ; Pfändungsfreier Betrag; Mehrbedarf ; Existenzminimum

  • Wolters Kluwer

    (Pfändung des Arbeitseinkommens: Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs nach Gesetzesänderung)

  • Judicialis

    BSHG § 76 Abs. 2 a Nr. 1; ; BSHG § 23 Abs. 4 a.F.; ; BSHG § 76; ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 850 f Abs. 1 lit. a; ; ZPO § 850 f; ; ZPO § 850 c

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Höhe des pfändungsfreien Einkommens; Berücksichtigung des pfandfreien fiktiven Sozialhilfebedarfs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 38
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00
    Im übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung des jedem Erwerbstätigen zu belassenden Existenzminimums die Berücksichtigung lediglich der tatsächlichen Aufwendungen nicht ausreichen lassen, sondern einen Zuschlag entsprechend der in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG getroffene Regelung für erforderlich gehalten (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154).

    Dieser Vorschlag hat in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Anerkennung gefunden (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 76 Rn. 49; Grote, a.a.O., Rn. 203, 204; vgl. auch Zöller-Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 115 Rn. 28 f).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00
    Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der Streichung des § 23 Abs. 4 BSHG unter ausdrücklicher Zitierung dieser Vorschrift aufrechterhalten (BVerfG, NJW 1999, 561, 562).
  • AG Stuttgart, 12.03.1996 - 2 M 1736/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00
    Im Gegensatz dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. FamRZ 2000, 614, 616) die Auffassung vertreten, daß es die Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG nicht rechtfertigt, den Besserstellungszuschlag im Rahmen des Pfändungsschutzes nach § 850 f ZPO entfallen zu lassen (so auch AG Stuttgart, RPfleger 1996, 360; Christmann, RPfleger 1995, 99 f; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, § 850 f Rn. 2 a; ausführlich mit weiteren Nachweisen: Grote, Einkommensverwertung und Existenzminimum des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz, Rn. 198 f, 200).
  • AG Korbach, 09.11.1993 - 3 C 209/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00
    Nach der Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wird demgegenüber z.T. die Auffassung vertreten, damit sei ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als Mehrbedarf in dem zweiten Abschnitt des BSHG nicht mehr vorgesehen und dürfe dementsprechend auch bei der Bestimmung des notwendigen Lebensbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden (KG RPfleger 1994, 371; OLG Köln, RPfleger 1999, 548, 549; Zöller-Stöber, ZPO, 21. Auflage, § 850 f Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 12..Auflage, Rn. 1176 e, der im Ergebnis aber einen nach § 76 BSHG berechneten Mehrbedarfszuschlag im Rahmen des § 850 Abs. 1 lit. b anerkennen will).
  • OLG Köln, 13.08.1999 - 2 W 165/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00
    Nach der Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wird demgegenüber z.T. die Auffassung vertreten, damit sei ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als Mehrbedarf in dem zweiten Abschnitt des BSHG nicht mehr vorgesehen und dürfe dementsprechend auch bei der Bestimmung des notwendigen Lebensbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden (KG RPfleger 1994, 371; OLG Köln, RPfleger 1999, 548, 549; Zöller-Stöber, ZPO, 21. Auflage, § 850 f Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 12..Auflage, Rn. 1176 e, der im Ergebnis aber einen nach § 76 BSHG berechneten Mehrbedarfszuschlag im Rahmen des § 850 Abs. 1 lit. b anerkennen will).
  • OLG Frankfurt, 13.07.1999 - 26 W 52/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00
    Im Gegensatz dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. FamRZ 2000, 614, 616) die Auffassung vertreten, daß es die Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG nicht rechtfertigt, den Besserstellungszuschlag im Rahmen des Pfändungsschutzes nach § 850 f ZPO entfallen zu lassen (so auch AG Stuttgart, RPfleger 1996, 360; Christmann, RPfleger 1995, 99 f; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, § 850 f Rn. 2 a; ausführlich mit weiteren Nachweisen: Grote, Einkommensverwertung und Existenzminimum des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz, Rn. 198 f, 200).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Im Beschwerdefall stellt sich auch nicht die Frage, ob der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners unabhängig von der Möglichkeit eines Antrages gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG um einen Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit entsprechend dem früheren § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG erhöht werden muß (siehe dazu etwa die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen in BT-Drucks. 14/6812 S. 12; außerdem OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 38 f; zum steuerrechtlichen Existenzminimum insoweit BVerfG NJW 1999, 561, 562).
  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03

    Pfändungsfreie Bezüge bei der Vollstreckung von Unterhahltsforderungen

    Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, daß die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2918 unter III 1; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38; Schuschke/Walker, aaO Rdn. 6; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850f Rdn. 2; Thomas/Putzo, aaO Rdn. 2).

    Bereits zur früheren Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 a BSHG a.F. hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge im Jahre 1976 (Kleinere Schriften, Heft 55) für den Inhalt und die Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs die Empfehlung ausgesprochen, dem Hilfeempfänger einen "Besserstellungszuschlag" zuzubilligen, der 25% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich weiterer 15% des diesen Betrag übersteigenden, zuvor nach § 76 Abs. 2 BSHG bereinigten Einkommens umfaßt, wobei Grundbetrag und Erhöhungsbetrag zusammen nicht mehr als 50% des Regelsatzes ergeben dürften (Hohm, aaO Rdn. 49; Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG § 76 Rdn. 34; Fichtner/Wenzel, aaO; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38, 39).

  • LG Potsdam, 03.03.2015 - 3 T 9/15

    Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen

    Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, dass die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (hierzu ausdrücklich BGH v. 12.12.2003, IXa ZB 225/03, Rn. 6; vgl. auch BGH v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2918 unter III 1; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38; Schuschke/Walker, aaO Rdn. 6; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850f Rdn. 2; Thomas/Putzo, aaO Rdn. 2).

    Hingegen ist von anderen Gerichten die Auffassung vertreten worden, dass nach Abschaffung der Regelung eines konkreten Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige die Vorschriften, die nunmehr diesen Mehraufwand nur noch als Abschlag beim Einkommen berücksichtigen, anzuwenden seien (so ausdrücklich OLG Frankfurt v. 17.8.2000, 26 W 16/00 und insbesondere BGH v. 12.12.2003, IXa ZB 225/03, Rn. 11 ff.).

    Insofern dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln (vgl. auch OLG Frankfurt v. 17.8.2000 aaO zum vorherigen Verweis auf das BSHG).

  • BGH, 12.12.2003 - IX ZB 225/03
    Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, dass die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (vgl. Senatsbeschluß vom 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2918 unter III 1; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38; Schuschke/Walker, aaO Rdnr. 6; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850f Rdnr. 2; Thomas/Putzo, aaO Rdnr. 2).

    Bereits zur früheren Regelung des § 23 IV Nr. 1 a BSHG a.F. hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge im Jahre 1976 (Kleinere Schriften, Heft 55) für den Inhalt und die Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs die Empfehlung ausgesprochen, dem Hilfeempfänger einen "Besserstellungszuschlag" zuzubilligen, der 25% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich weiterer 15% des diesen Betrag übersteigenden, zuvor nach § 76 II BSHG bereinigten Einkommens umfaßt, wobei Grundbetrag und Erhöhungsbetrag zusammen nicht mehr als 50% des Regelsatzes ergeben dürften (Hohm, aaO Rdnr. 49; Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG § 76 Rdnr. 34; Fichtner/Wenzel, aaO; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38, 39).

  • OLG Frankfurt, 29.08.2000 - 26 W 61/00

    Unterhaltsgewährung aus der Insolvenzmasse: Heraufsetzung des

    Nehmen weder Treuhänder noch Gläubigerversammlung eine nach dem Maßstab des § 850 f Abs. a ZPO (dazu vgl. Senat, Beschluß vom 17. August 2000, 26 W 16/2000, noch unveröffentlicht) notwendige Änderung des pfändbaren Betrages vor und gewähren dem Schuldner nicht den notwendigen Unterhalt, so ist worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Aufsicht nach § 58 Ins0 verpflichtet, den Treuhänder anzuhalten, die erforderliche Zahlung an den Schuldner oder dessen Familienangehörige zu veranlassen (Kohte, Kölner Schriften zur Insolvenzordnung, a.a.O., Rn. 92; Frankfurter Kommentar-Kohte, § 312 Rn. 48).
  • LG Stuttgart, 10.02.2005 - 10 T 144/04

    Zwangsvollstreckung: Ansatz des sozialhilferechtlichen Pauschalbetrages für den

    Das Gericht hält es daher für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; LG Stuttgart [10. Zivilkammer], Beschluss vom 9.2.2005, 10 T 520/04; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
  • LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04

    Bemessung des Pfändungsfreibetrags ab dem 1. Januar 2005 bei Vollstreckung wegen

    Die Kammer hält es für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
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