Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 28.08.2002

Rechtsprechung
   BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02   

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https://dejure.org/2002,9785
BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02 (https://dejure.org/2002,9785)
BayObLG, Entscheidung vom 17.09.2002 - 1Z AR 113/02 (https://dejure.org/2002,9785)
BayObLG, Entscheidung vom 17. September 2002 - 1Z AR 113/02 (https://dejure.org/2002,9785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzung durch Streitgericht nach Mahnverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rücknahme eines Mahnbescheidsantrags nach Einlegung des Widerspruches; Zuständigkeit des Streitgerichts; Zuständigkeit des Mahngerichts; Zuständigkeit für Kostenfestsetzung

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 126 C 6437/02
  • BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 35
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen

    Auszug aus BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02
    Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit"; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 103 Rn. 41).

    Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH NJW 1991, 2084).

    Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084).

  • OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98

    Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung

    Auszug aus BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02
    Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit"; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 103 Rn. 41).

    Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084).

  • BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87

    Gerichtliche Zuständigkeit für Kostenfestsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02
    Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Dortmund als das fiktive Streitgericht bislang mit der Streitsache noch gar nicht befasst gewesen ist (OLG Köln aaO unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 186).
  • OLG Hamm, 09.07.2014 - 32 Sa 46/14

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung nach Rücknahme des

    Als Gericht des ersten Rechtszugs ist daher nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids dasjenige Gericht für die Kostenfestsetzung zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte (so die ganz h.M., vgl. BGH NJW 1991, 2081 zur insoweit vergleichbaren Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO a. F. bzw. nunmehr § 11 RVG; BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Hk-ZPO/Gierl, 5. Aufl., § 103 Rn 9; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104, Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104, Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 6. Aufl., § 103, Rn. 12; Thoma/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 104, Rn. 1; Zöller/Herget a. a. O., § 104 ZPO Rn 21, Stichwort Zuständigkeit").
  • BayObLG, 02.02.2005 - 1Z AR 16/05

    Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Antrag auf Verzinsung der Verfahrenskosten

    Über Anträge im Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig wäre (BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Zöller/Herget § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit").

    Somit verbleibt es für Anträge, für die allein das Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung steht, bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BayObLG Rpfleger 2003, 35/36; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737).

  • BayObLG, 22.03.2006 - 1Z AR 22/06

    Zuständiges Gericht für Kostenfestsetzung im Verfahren auf Erteilung einer

    Darunter ist im Regelfall auch bei vorgelagertem Mahnverfahren nach dem Verhältnis, in dem dieses Verfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2084; BayObLG Rpfleger 2003, 35; JurBüro 2004, 320; NJW-RR 2005, 1012; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit").
  • BayObLG, 21.10.2003 - 1Z AR 118/03

    Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt -

    Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; vgl. auch BGH NJW 1991, 2084; Zöller/Herget § 104 Rn. 21 "Zuständigkeit"; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 103 Rn. 4).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 28.08.2002 - 81 T 838/02   

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https://dejure.org/2002,26281
LG Berlin, 28.08.2002 - 81 T 838/02 (https://dejure.org/2002,26281)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2002 - 81 T 838/02 (https://dejure.org/2002,26281)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. August 2002 - 81 T 838/02 (https://dejure.org/2002,26281)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 318
  • Rpfleger 2003, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Koblenz, 30.11.2009 - 2 T 823/09
    Teils unter Abwägung der oben angeführten allgemeinen Kriterien wurde die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bejaht, zum Beispiel für die Vollstreckung aus Unterhaltstiteln ( BGH, NJW 2006, 1204 [BGH 20.12.2005 - VII ZB 94/05] ), für die Vollstreckung in Bankkonten (LG Berlin, RPfleger 2003, 35; LG Aachen, JurBüro 1999, 664) und für die Taschenpfändung ( OLG Zweibrücken, JurBüro 1997, 665).
  • LG Koblenz, 13.05.2011 - 2 T 232/11

    Keine Beiordnung eines Anwalts in der Mobiliarvollstreckung bei fehlender

    Teils unter Abwägung der oben angeführten allgemeinen Kriterien wurde die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bejaht, zum Beispiel für die Vollstreckung aus Unterhaltstiteln (BGH, NJW 2006, 1204 ), für die Vollstreckung in Bankkonten (LG Berlin, RPfleger 2003, 35; LG Aachen, JurBüro 1999, 664) und für die Taschenpfändung (OLG Zweibrücken, JurBüro 1997, 665).
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