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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 23.01.2003 - 2 T 58/03   

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https://dejure.org/2003,16690
LG Koblenz, 23.01.2003 - 2 T 58/03 (https://dejure.org/2003,16690)
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.01.2003 - 2 T 58/03 (https://dejure.org/2003,16690)
LG Koblenz, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 2 T 58/03 (https://dejure.org/2003,16690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133; 157
    Umfang einer Finanzierungsvollmacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Finanzierungsvollmacht im Rahmen eines notariellen Grundstückskaufvertrags; Auslegungsbedürftigkeit hinsichtlich der Höhe etwaiger grundbuchmäßiger Belastungen; Maßgeblichkeit von Wortlaut und Sinn der Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 957
  • Rpfleger 2003, 414
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98

    Eintragung eines Grundpfandrechts mit Wirksamkeitsvermerk

    Auszug aus LG Koblenz, 23.01.2003 - 2 T 58/03
    Die Eintragungsfähigkeit eines solchen Vermerks ist aber für Fälle anerkannt, in denen ein Bedürfnis dafür besteht, aus dem Grundbuch die Wirksamkeit eines eingetragenen Rechts gegenüber einer Verfügungsbeschränkung ersichtlich zu machen ( BGHZ 141, 169, 172).
  • BayObLG, 18.06.1980 - BReg. 2 Z 28/80

    Zum Inhalt eines Wohnungsrechts

    Auszug aus LG Koblenz, 23.01.2003 - 2 T 58/03
    Obwohl auf dem Gebiet des Sachenrechts die Gestaltungsfreiheit weitgehend eingeschränkt ist, kann der Inhalt eines Wohnungsrechts im Einzelnen durch Vereinbarung der Parteien auch mit dinglicher Wirkung - und damit im Grundbuch eintragungsfähig - insoweit geregelt werden, als das Wesen dieser dinglichen Belastung nicht geändert und nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird (vgl. BayObLG DNotZ 1981, 124, 126; Staudinger/Mayer, 2002, § 1093 BGB Rn. 44).
  • BayObLG, 11.05.1995 - 2Z BR 32/95

    Auslegung einer Finanzierungsvollmacht

    Auszug aus LG Koblenz, 23.01.2003 - 2 T 58/03
    Soweit sich der Rechtspfleger in seiner Zwischenverfügung aber auf die - hier einschlägige - Entscheidung des BayObLG vom 11.5.1995 ( NJW-RR 1995, 1167 = DNotZ 1996, 295 ) beruft, wird seine Rechtsauffassung von den dort niedergelegten, auch nach Auffassung der Kammer zutreffenden Grundsätzen nicht gestützt.
  • LG Saarbrücken, 15.09.2003 - 5 T 408/03

    Kostentragungspflicht als dinglicher Inhalt eines Wohnungsrechts

    Auszug aus LG Koblenz, 23.01.2003 - 2 T 58/03
    3. Liegenschaftsrecht - Kostentragungspflicht als dinglicher Inhalt eines Wohnungsrechts (LG Saarbrücken, Beschluss vom 15.9. 2003 - 5 T 408/03 - mitgeteilt von Notar Dr. Jörg Lindemeier, Bexbach) BGB §§ 874; 1021 Abs. 1; 1041; 1047; 1090 Abs. 2; 1093 1. Der Inhalt eines Wohnungsrechts kann im Einzelnen auch mit dinglicher Wirkung insoweit geregelt werden, als das Wesen dieser dinglichen Belastung nicht geändert und nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
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Rechtsprechung
   LG Kassel, 14.03.2003 - 3 T 94/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,30152
LG Kassel, 14.03.2003 - 3 T 94/03 (https://dejure.org/2003,30152)
LG Kassel, Entscheidung vom 14.03.2003 - 3 T 94/03 (https://dejure.org/2003,30152)
LG Kassel, Entscheidung vom 14. März 2003 - 3 T 94/03 (https://dejure.org/2003,30152)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 414
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Potsdam, 17.11.2004 - 5 T 464/03

    Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer vereinfachten

    Für den Bereich des § 1093 BGB ist in der Rechtsprechung (u.a. BayOblG, Rpfleger 1980, 20 ff und 385 ff; OLG Schleswig, NJW-RR 1994, 1359 [OLG Schleswig 09.06.1994 - 2 W 52/94] , LG Kassel, Rpfleger 2003, 414 [LG Kassel 14.03.2003 - 3 T 94/03] ), welcher die erkennende Kammer folgt, anerkannt, dass eine Vereinbarung über die Pflicht des Grundstückseigentümers, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in einem jederzeit gut bewohnbaren Zustand zu erhalten bzw. die diesbezüglich entstehenden Kosten zu tragen, dinglicher Inhalt des Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB sein kann.
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