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   KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01   

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KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01 (https://dejure.org/2004,2511)
KG, Entscheidung vom 26.02.2004 - 1 W 549/01 (https://dejure.org/2004,2511)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - 1 W 549/01 (https://dejure.org/2004,2511)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer staatlichen Genehmigung bei Änderung einer altrechtlichen Vereinssatzung; Satzungsgemäße Vertretung im Fall der Beitrittserklärung zu einem Verein; Auflösung eines Vereins bei Tod des letzten wirksam beigetretenen Mitglieds; Öffentliches Interesse an ...

  • Judicialis

    BGB § 33 Abs. 2; ; BGB § 38; ; BGB § 45 Abs. 3; ; EGBGB Art. 82; ; FGG § 142 Abs. 1; ; AGBGB-Bln Art. 5 § 2; ; VereinsG-Bln § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Genehmigung der Satzungsänderung eines altrechtlichen Vereins; Wirksamkeit des Mitgliederbeitritts; Amtslöschung eines Vereins bei Wegfall aller Mitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1003
  • Rpfleger 2004, 497
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (38)

  • BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 280/01

    Sofortige Beschwerde gegen Löschungsankündigung des Beschwerdegerichts -

    Auszug aus KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01
    Handelt es sich dagegen um eine zulässige Beschwerde, ist es in der Regel angemessen, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entscheidet, um zu vermeiden, dass dieselben Fragen in drei Tatsacheninstanzen erörtert werden (vgl. zu Vorstehendem Senat OLGZ 1986, 296/297; BayObLGZ 1992, 47/48; FGPrax 2002, 82; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 143 Rdn. 4).

    3 Z 14/89">1989, 187/1901; FGPrax 2002, 82; OLG Zweibrücken ZIP 1989, 241/242; Keidel/Winkler a.a.O. § 142 Rdn. 17, 19; Reichert a.a.O. Rdn. 2376; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rdn. 449).

  • OLG Köln, 19.09.1997 - 16 Wx 215/97

    Pflegerbestellung für aufgelösten Verein

    Auszug aus KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01
    Der Verein selbst ist in einem Verfahren, das die Löschung der ihn betreffenden Eintragung zum Gegenstand hat, immer selbst materiell Beteiligter und beschwerdebefugt, da durch die beabsichtigte Löschung in seine Rechtsstellung eingegriffen würde (vgl. BayObLGZ 1988, 410/411f.; OLG Köln NJW-RR 1999, 336/337; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdn. 2375, jew. m.w.N.).

    Inzwischen handele es sich zudem um eine gefestigte Rechtsprechung, auf die sich die Praxis eingestellt habe, sodass von ihr im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur aus deutlich überwiegenden oder schlechthin zwingenden Gründen abgewichen werden könne (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 19, 51/57; WM 1965, 1132/1133 und 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437 und JZ 1987, 420; BVerwG NJW 1997, 474/476; Senat - in Ablösungsverfahren nach dem AKG - WM 1957, 1108; 1964, 497; 1965, 880 und 1968, 739; OLG München JFG 18, 183; OLG Köln NJW-RR 1996, 989 und 1999, 336; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1992, 28; aus der Lit.: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdn. 398; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., vor § 41 Rdn. 11; Staudinger/Weick, BGB, 13. Aufl., § 41 Rdn. 12).

  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54

    Vereinsauflösung

    Auszug aus KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01
    Inzwischen handele es sich zudem um eine gefestigte Rechtsprechung, auf die sich die Praxis eingestellt habe, sodass von ihr im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur aus deutlich überwiegenden oder schlechthin zwingenden Gründen abgewichen werden könne (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 19, 51/57; WM 1965, 1132/1133 und 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437 und JZ 1987, 420; BVerwG NJW 1997, 474/476; Senat - in Ablösungsverfahren nach dem AKG - WM 1957, 1108; 1964, 497; 1965, 880 und 1968, 739; OLG München JFG 18, 183; OLG Köln NJW-RR 1996, 989 und 1999, 336; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1992, 28; aus der Lit.: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdn. 398; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., vor § 41 Rdn. 11; Staudinger/Weick, BGB, 13. Aufl., § 41 Rdn. 12).

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob zu den gemäß Art. 82 EGBGB fortgeltenden Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung von Vereinen, die ihre Rechtsfähigkeit vor 1900 durch staatliche Verleihung erhalten haben, auch diejenigen gehören, die seine Auflösung und das danach eintretende Rechtsverhältnis betreffen (so BGHZ 19, 51/59; Staudinger/Mayer a.a.O. Art. 82 EGBGB Rdn. 11; Habicht, Die Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, S. 115f.; Niedner in: Kommentar zum BGB, Art. 82 EGBGB Anm.4, S. 171; a.A. Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 82 EGBGB Rdn. 2).

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13

    Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer

    aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, dass ein stillschweigender Beitritt nicht möglich sein soll, wenn die Satzung die Einhaltung besonderer Aufnahmevoraussetzungen vorschreibt (OLG Naumburg, ZfgG 49, 312, 314 f. zur Genossenschaft; KG, Rpfleger 2004, 497, 500 ; AG Duisburg, NZG 2002, 1072; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 38 Rn. 62; wohl auch Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 229).
  • KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08

    Verfahren des Nachlassgerichts über die Feststellung der Rechtsnachfolge in das

    Es kann dahin stehen, ob die Ausführungen des Landgerichts zum Gegenstand der Eintragung in das Vereinsregister und zu den Wirkungen des Senatsbeschlusses vom 26. Februar 2004 - 1 W 549/01 - hinreichend verständlich sind.

    Wie im Beschluss vom 26. Februar 2004 (a.a.O., S. 3) ausgeführt, setzt die Amtslöschung voraus, dass die Unzulässigkeit der Eintragung zweifels- und bedenkenfrei feststeht.

    Unter Beachtung der zuvor genannten Grundsätze war im Feststellungsverfahren gemäß §§ 1964, 46 S. 1 BGB zu Grunde zu legen, dass der Beteiligte zu 2) bereits 1976 durch den Tod seines letzten Mitglieds liquidationslos erloschen ist, wobei es auch nach der Eintragung in das Vereinsregister 1986 verblieb (Beschluss des Senats vom 26. Februar 2004, a.a.O., S. 4, 6, 15).

    Sofern die Formulierung im Beschluss des Senats vom 27. Juni 2000 (a.a.O., S. 3: bei dem Beteiligten zu 2) handele es sich um einen aus drei Mitgliedern bestehenden Personenverband) abweichend zu verstehen ist, wird daran gemäß den Feststellungen im Beschluss vom 26. Februar 2004 (a.a.O.) nicht festgehalten.

    Der Senat hat nach erneuter Überprüfung keinen Anlass, von seiner im Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O. im Einzelnen dargelegten Auffassung abzuweichen.

    Weiter sind G... U... , ihre Tochter C... D... und ihr Schwiegersohn W... D... vor dem Tod der E... K... am 25. Januar 1976 gemäß den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O. nicht wirksam in den Beteiligten zu 2) aufgenommen worden.

  • KG, 12.09.2006 - 1 W 428/05

    Vereinsrecht: Folgen der Undurchführbarkeit einer Bestimmung der Vereinssatzung

    Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Verein zum Zeitpunkt der Löschung noch bestanden und hat vor allem auch noch über Mitglieder verfügt, so dass die Eintragung der Löschung sachlich unrichtig war (vgl. dazu BGHZ 19, 51, 57 = NJW 1956, 138; WM 1976, 686; BAG DB 12986, 2686 = JZ 1987, 420; OLG Köln NJW-RR 1996, 989; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2004, 1 W 549/01; Beschluss vom 28. September 2004, 1 W 505/03; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 41 Rn. 2; Ermann/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 41 Rn. 3).
  • LAG Hamm, 09.11.2007 - 13 TaBV 48/07

    Mitgliedschaft; Verein; konkludent; Aufnahmeantrag; Aufnahme; Antrag; Annahme;

    Im Übrigen kommt nach zutreffender Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 29.06.1987 - II ZR 295/96 - BGHZ 101, 193; KG Berlin, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 W 549/01 - Rpfleger 2004, 497) der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft nur dann in Betracht, wenn die Annahme des Aufnahmeantrags dem Bewerber mitgeteilt worden ist; eine Annahme ohne Erklärung an den Antragenden (vgl. § 151 S. 1 BGB) scheidet nämlich beim Vereinsbeitritt den Umständen nach aus.
  • KG, 27.03.2012 - 5 U 39/10

    Klagebefugnis eines Verbandes; Irreführung durch entgeltliche Verleihung der

    Der Erwerb der Mitgliedschaft durch Eintritt in einen Verein erfolgt in aller Regel durch einen Vertrag zwischen dem Beitrittswilligen und dem Verein (vgl. BGH NJW 1987, 2503 ; KG RPfleger 2004, 497; OLG Hamm NJW-RR 2011, 472 ; Reuter in: Münchener Kommentar, BGB , 5. Aufl., § 38 , Rn 60; Ellenberger in: Palandt, BGB , 71. Aufl., § 36 , Rn 4; Weick in: Staudinger, BGB , Neubearbeitung 2005, § 35 , Rn 26).
  • KG, 04.07.2022 - 22 W 32/22

    Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters einer politischen Partei

    Steht die Unwirksamkeit später fest, liegt ein Außenhandeln eines faktischen Vorstands vor, das sich der Verein nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss (vgl. KG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 1 W 549/01 -, juris Rn. 48; Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Rn. 2182).
  • ArbG Hagen, 22.02.2007 - 3 BV 68/06

    Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband; Rechtsnachfolge; Tarifbindung

    Sie wird durch Abschluss eines Aufnahmevertrages des Beitrittswilligen mit dem Verein erworben (KG Berlin, 26.02.04 - 1 W 549/01 -, in: ZIP 2004, 1003 ff.; Palandt a.a.O., § 38, Rdnr. 3).
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