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   BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06   

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https://dejure.org/2006,2804
BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06 (https://dejure.org/2006,2804)
BVerfG, Entscheidung vom 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06 (https://dejure.org/2006,2804)
BVerfG, Entscheidung vom 04. September 2006 - 1 BvR 1911/06 (https://dejure.org/2006,2804)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung, insbesondere auch keine Verletzung des Willkürverbots durch Versagung von Beratungshilfe für außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem § 305 Abs 1 Nr 1 InsO und Verweisung auf Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle

  • IWW

    § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG; § 93b BVerfGG
    EBVerfG, InsO, BerHG, GG, BverfGG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO); Beruhen eines Richterspruches auf sachfremden Erwägungen als Grund für dessen Willkühr; Aufsuchen ...

  • zvi-online.de

    GG Art. 3 Abs. 1; BerHG § 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
    Beratungshilfe für außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch bei konkreter Darlegung der Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme von Schuldnerberatungsstellen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle vor Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsversuchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 128
  • NJW-RR 2007, 347
  • NZI 2007, 119
  • Rpfleger 2007, 206
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • AG Schwerte, 05.08.2004 - 3 II a 273/02

    Gewährung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "Entschuldung nach der

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    bb) Die vom Amtsgericht gewählte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ist einfachrechtlich gut vertretbar (vgl. z.B. AG Schwerte, VuR 2005, S. 31 ; AG Schwelm, Beschluss vom 19. März 1999 - 19 UR II 7/99 - juris; Schoreit/Dehn, a.a.O., Rn. 47; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 952a; a.A. z.B. AG Köln, Rpfleger 1999, S. 497; AG Bochum, Rpfleger 2000, S. 461; Vallender, MDR 1999, S. 598 ; Fuchs/Bayer, Rpfleger 1999, S. 1 ; Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., 2004, § 305 Rn. 6) und daher keineswegs willkürlich.
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    Zum anderen ist die Rechtspflege wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl.BVerfGE 78, 123 ).
  • AG Bochum, 30.03.2000 - 52 II 1733/99
    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    bb) Die vom Amtsgericht gewählte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ist einfachrechtlich gut vertretbar (vgl. z.B. AG Schwerte, VuR 2005, S. 31 ; AG Schwelm, Beschluss vom 19. März 1999 - 19 UR II 7/99 - juris; Schoreit/Dehn, a.a.O., Rn. 47; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 952a; a.A. z.B. AG Köln, Rpfleger 1999, S. 497; AG Bochum, Rpfleger 2000, S. 461; Vallender, MDR 1999, S. 598 ; Fuchs/Bayer, Rpfleger 1999, S. 1 ; Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., 2004, § 305 Rn. 6) und daher keineswegs willkürlich.
  • AG Schwelm, 19.03.1999 - 19 UR II 7/99

    Beratungshilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    bb) Die vom Amtsgericht gewählte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ist einfachrechtlich gut vertretbar (vgl. z.B. AG Schwerte, VuR 2005, S. 31 ; AG Schwelm, Beschluss vom 19. März 1999 - 19 UR II 7/99 - juris; Schoreit/Dehn, a.a.O., Rn. 47; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 952a; a.A. z.B. AG Köln, Rpfleger 1999, S. 497; AG Bochum, Rpfleger 2000, S. 461; Vallender, MDR 1999, S. 598 ; Fuchs/Bayer, Rpfleger 1999, S. 1 ; Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., 2004, § 305 Rn. 6) und daher keineswegs willkürlich.
  • AG Köln, 02.07.1999 - 364 UR II 2210/98
    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    bb) Die vom Amtsgericht gewählte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ist einfachrechtlich gut vertretbar (vgl. z.B. AG Schwerte, VuR 2005, S. 31 ; AG Schwelm, Beschluss vom 19. März 1999 - 19 UR II 7/99 - juris; Schoreit/Dehn, a.a.O., Rn. 47; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 952a; a.A. z.B. AG Köln, Rpfleger 1999, S. 497; AG Bochum, Rpfleger 2000, S. 461; Vallender, MDR 1999, S. 598 ; Fuchs/Bayer, Rpfleger 1999, S. 1 ; Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., 2004, § 305 Rn. 6) und daher keineswegs willkürlich.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    Ein Richterspruch ist nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; stRspr).
  • AG Duisburg-Ruhrort, 16.09.2005 - 13 II 814/05

    Keine Beratungshilfe für außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren wegen

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    aa) Die Gewährung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dem Grundsatz nach möglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - NJW 2003, S. 2668; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., 2004, § 1 BerHG Rn. 12a m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Aufl., 2005, Rn. 917a, 952a; a.A.: Landmann, Rpfleger 2000, S. 196 ; AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 16. September 2005 - 13 II 814/05).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    Ein Richterspruch ist nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 1 BvR 329/03

    Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Verweigerung der

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06
    aa) Die Gewährung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dem Grundsatz nach möglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - NJW 2003, S. 2668; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., 2004, § 1 BerHG Rn. 12a m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Aufl., 2005, Rn. 917a, 952a; a.A.: Landmann, Rpfleger 2000, S. 196 ; AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 16. September 2005 - 13 II 814/05).
  • AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12

    Anerkannte Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor der

    "Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung "einfachrechtlich gut vertretbar" sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10; ebenso AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 3).

    Generell sollte die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese - sofern es eben nicht nur um eine wirtschaftliche Beratung geht, sondern darüber hinaus auch um die Klärung nicht unerheblicher Rechtsfragen - lediglich ergänzen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

    Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass sich überhaupt starre Fristen festlegen lassen, ab welchem Zeitraum eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle als anderweitiger Hilfsmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in Betracht kommen kann (ebenso zweifelnd auch bereits BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 12).

  • AG Darmstadt, 23.08.2012 - 3 UR II 1030/12

    Notwendiger Inhalt eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans; anerkannte

    25 Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung "einfachrechtlich gut vertretbar" sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10; ebenso AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 3).

    Generell sollte die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese - sofern es eben nicht nur um eine wirtschaftliche Beratung geht, sondern darüber hinaus auch um die Klärung nicht unerheblicher Rechtsfragen - lediglich ergänzen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

    Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass sich überhaupt starre Fristen festlegen lassen, ab welchem Zeitraum eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle als anderweitiger Hilfsmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in Betracht kommen kann (ebenso zweifelnd auch bereits BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 12).

  • AG Weißenfels, 18.12.2014 - 13 II 457/14

    Beratungshilfe: Darlegungs- und Beweislast eines Rechtssuchenden für die

    Das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle stellt grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe dar, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (BVerfG, 4. September 2006, 1 BvR 1911/06, NJW-RR 2007, 347, 348; zuletzt Beschluss vom 27. Juni 2014, 1 BvR 256/14 u.a.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2007, 347, 348; zuletzt Beschl. v. 27.06.2014, 1 BvR 256/14 u.a., zit. na. juris), ist eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dahin, dass das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, einfachrechtlich gut vertretbar.

  • AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08

    Beratungshilfe: Bewilligung für die Vorbereitung und Durchführung eines

    Das BVerfG hat zudem in seiner Entscheidung vom 04.09.2006 (BVerfG 04.09.2006 1 BvR 1911/06) hierzu wie folgt ausgeführt: "Die vom Amtsgericht gewählte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, die dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ist einfachrechtlich gut vertretbar.".
  • OLG Jena, 20.08.2012 - 9 W 345/12

    Beratungshilfe - Schuldnerberatungsstelle als andere Möglichkeit der Hilfesuche

    Die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluss vom 04.09.2006 (Rpfleger 2007, 206 f.) die Auffassung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle als eine andere Möglichkeit der Hilfesuche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen ist, als gut vertretbar bezeichnet.
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 71-IV-10
    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Inanspruchnahme der Schuldnerberatungsstelle sei im Vergleich zur Bewilligung von Beratungshilfe für den Staatshaushalt nicht günstiger, und sich auf ihr Recht beruft, auch im Insolvenzverfahren einen Rechtsanwalt als Vertreter zu wählen, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass nach der abschließenden Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG Beratungshilfe nur dann gewährt wird, wenn nicht andere zumutbare Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und es dabei nicht darauf ankommt, dass diese andere Möglichkeit kostengünstiger für den Staatshaushalt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2006, NJW-RR 2007, 347, [348]).
  • AG Mannheim, 23.12.2010 - 13 UR II 13/10

    Beratungshilfe zugunsten von Strafgefangenen für das außergerichtliche

    Für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06, zitiert nach juris Rn. 8 mwN; AG Halle, Beschluss vom 21.09.2010 - 103 II 3768/10, zitiert nach juris Rn. 2).
  • AG Weißenfels, 30.05.2011 - 13 II 1318/10

    Beratungshilfeantrag: Wirksamkeit der Antragsablehnung mit dem Verweis auf andere

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2007, 347, 348), ist eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dahin, dass das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, einfachrechtlich gut vertretbar.
  • LG Köln, 03.12.2007 - 13 S 301/07

    Verjährung eines Rückforderungsanspruchs gegen einen Teilnehmer eines

    Insofern hat auch das BVerfG jüngst bestätigt, dass die Rechtspflege in der Bundesrepublik konstitutionell uneinheitlich ist (BVerfG, NJW-RR 2007, 347 f.).
  • AG Weißenfels, 05.05.2011 - 13 II 25/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2007, 347, 348), ist eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dahin, dass das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, einfachrechtlich gut vertretbar.
  • AG Halle/Saale, 20.08.2010 - 103 II 3653/10

    Verbraucherinsolvenz: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch

  • AG Bochum, 15.10.2007 - 52 II 1673/07

    Beratungshilfe, außergerichtliche Schuldenbereinigung

  • AG Stadthagen, 20.10.2010 - 70 II 1233/10

    Beratungshilfe: Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung für das

  • AG Kaiserslautern, 20.06.2007 - 1 UR II 498/07

    Ausarbeitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes

  • AG Halle/Saale, 21.09.2010 - 103 II 3768/10

    Verbraucherinsolvenz: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch

  • AG Berlin-Hohenschönhausen, 14.05.2008 - 70 II RB 1183/08
  • AG Stendal, 15.09.2007 - 64 UR II (T) I 1367/06

    Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle als andere Möglichkeit für eine Hilfe

  • AG Weißenfels, 24.01.2012 - 13 II 509/11

    Inanspruchnahme von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch im

  • AG Bochum, 20.08.2007 - 52 II 1224/07

    Beratungshilfe, außergerichtliche Schuldenbereinigung

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